Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehemann/Vermögensvorsorge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Zitat von ronja
Ich bin im Augenblick ein klein wenig irritiert. Bisher habe ich die Banken bei Vermögenssorge angeschrieben, ...
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23.07.2010, 23:22 | #11 | ||||
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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LG Stracciatellamaus
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24.07.2010, 00:22 | #12 | ||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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gruß, zeiten |
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24.07.2010, 02:24 | #13 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo,
hierzu siehe auch: http://www.vorsorgeregister.de/_down...faehigkeit.pdf Demnach geht es in diesem Zusammenhang um eine Vorsorgevollmacht, die sich m.E. - wie bereits erwähnt - von einer (gewöhnlichen) Bankvollmacht unterscheidet. Weiterhin sollte - gemäß dem o.g. Beschluss - die Angelegenheit vor einer Betreuerbestellung "von Amts wegen" geklärt werden. mfg |
24.07.2010, 11:01 | #14 | |
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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§1896 BGB sagt doch eindeutig aus, dass ein Betreuer nicht zu bestellen ist, wenn ein Bevollmächtigter beauftragt ist. Über die Geeignetheit des Vollmachtnehmers lässt sich möglicherweise streiten, dass zu beurteilen steht allerdings dem gerichtlich bestellten Betreuer nicht zu, ebensowenig wie der Entzug der erteilten Vollmachten! Sollte es zu Auffälligkeiten in Ausübung der Vollmacht kommen, so ist der einzig richtige Weg nicht der Entzug der Vollmacht durch den gerichtlich bestellten Betreuer sondern die Kontrolle und gegebenenfalls der Wideruf der erteilten Vollmacht durch den Kontrollbetreuer! @Carlos, freilich wäre es wünschenswert wenn vor Anordnung der Betreuung die erteilten Vollmachten offenbart werden, leider ist dies manchmal aus Unkenntnis oder zu Oberflächlichkeit von Richter oder Betreuungsbehörde nicht möglich. Aber auch dann ist der Wideruf der Vollmacht ausgeschlossen. LG Stracciatellamaus
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25.07.2010, 13:52 | #15 | ||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Nichtsdestotrotz ist es Job des Betreuers, die Einkünfte der betreuten Person auf die eine oder andere Weise zu "sichern". Es kann nicht im Interesse der betreuten Person sein, dass ein Dritter regelmäßig das Girokonto leer macht und die Pflegekosten ganz aus dem Vermögen bezahlt werden. Das kann über Kontrolle und ggf. Rückforderung i. S. d. §§ 662 ff erfolgen, aber doch ggf. auch über Kontovollmachtswiderruf. Wie kommst Du darauf, dass der Betreuer eine Kontozugriffsvollmacht im Rahmen der Vermögenssorge nicht widerrufen kann...? Etwaige Unterhaltsansprüche jener Dritten müssen diese schon selbst anmelden. Zitat:
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25.07.2010, 16:42 | #16 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Ich habe auch eine Betreuung übernommen, bei der der Kontobevollmächtigte zunächst die Betreuung erhalten hat, obwohl nicht hinreichende Kontrolle möglich war, aber die Betreute geschäftsfähig ist. Inzwischen ist ihm die Betreuung entzogen worden, weil er trotz festgesetzten Zwangsgelds keine Berichte und Abrechnungen fertigt. Wenn das Gericht mir "alle Vermögensangelegenheiten" überträgt, obwohl es positiv weiß, dass der, dem die Betreuung gerade entzogen worden ist, die Kontovollmacht für das Konto der Betreuten hat, muss ich davon ausgehen, dass ich diese widerrufen kann.
Trotzdem werde ich mich darum bemühen, mit dem Bevollmächtigten zu klären, ob eine Kooperation möglich ist. Ich bin aber nicht bereit, im Rahmen meiner eigenen Rechnungslegung hinter diesem Mann wegen fehlender Angaben über den Geldverbrauch herzurennen, nachdem das Gericht insoweit auch das Handtuch geworfen hat.
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
25.07.2010, 21:55 | #17 | |
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus
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25.07.2010, 22:41 | #18 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Das Gericht hat mich aber nicht zur Kontrolle des Bankbevollmächtigten, sondern für alle Vermögensangelegenheiten eingesetzt, also mir die Aufgabenkreise gegeben, die er vorher hatte.
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26.07.2010, 12:13 | #19 | |
Dipl. Rechtspflegerin
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Zitat:
Letztendlich brauchen wir aber nicht rumreden, die Möglichkeit der Kontrollbetreuung ist gesetzlich verankert, § 1896 BGB genau definiert, es ist schade wenn das zuständige Gericht die Gesetze nicht richtig anzuwenden weiß und eine Berufsbetreuerin die sogar Anwältin ist, es eben auch nicht so genau nimmt. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus
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26.07.2010, 17:13 | #20 | ||
Berufsbetreuer
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Zitat:
chesterfield schrieb hierzu passend: Zitat:
Ronja hier "Ungenauigkeit" zu unterstellen, finde ich unangebracht. mfg |
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angehörige, kontoführung, kontovollmacht, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge, vermögensvollmacht, vollmacht |
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