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Gesundheitsfürsorge und Rechenschaftsbericht Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesundheitsfürsorge und Rechenschaftsbericht Betreuer im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Betreuer soll nach so viel Mist, den er abgeliefert hat, dem Gericht gegenüber Rechnung legen. Dies wurde beantragt + seine ...


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Alt 03.08.2010, 03:32   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard Gesundheitsfürsorge und Rechenschaftsbericht Betreuer

Betreuer soll nach so viel Mist, den er abgeliefert hat, dem Gericht gegenüber Rechnung legen. Dies wurde beantragt + seine Absetzung.

Wer haftet für finanzielle Schäden gegenüber Betreuten, nachdem das Gericht über viele Fälle des Betreuers informiert wurden, was da quer läuft?

Gesundheitsfürsorge:

Dem Betreuten wurde unter Androhung von Zwangseinweisung zum Zwecke der Heilbehandlung angedroht, sich immer eine Depotspritze setzen zu lassen, obwohl es dem Betreuten sehr schlecht hierdurch geht (Suizidverhalten, Depris) tagelang. Eine regelmäige Untersuchung Blutbild, Herz erfolgt durch Arzt nicht, obwohl auf Beipackzettel vorgeschrieben.

Die Krankenkasse wurde bereits informiert für den Fall eines Regreßes gegen Betreuer, der die Anweisung gab.

Gruss

Geändert von mary (03.08.2010 um 03:36 Uhr)
mary ist offline  
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Alt 03.08.2010, 08:37   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard

Hallo mary,

zumindest bei nachweisbaren matriellen Schäden ist der Betreuer abgesichert. Ehrenamtliche Betreuer sind in aller Regel automatisch über die Gerichte versichert, Berufsbetreuer haben eine entsprechende private Versicherung.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 03.08.2010, 21:23   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Mary,

nur der Richtigkeit halber: Betreuer legen automatisch Rechnung sofern sie nicht befreit unhd ehrenamtlich tätig sind.
Häme ist also völlig unangebracht.

Was die Fragen zur Gesundheitssorge betrifft: sorry, das ist einfach nur lächerlich. Aber auch hier der Richtigkeit halber: sollte ein Betreuer falsch behandelt worden sein wäre der erste Adressat der zuständige Arzt.

Im übrigen wird sich sicherlich kein Gericht der Welt auf Deine Argumentationsebene begeben- und sonst auch keiner.
Vielleicht suchst Du Dir besser einen anderen
Kriegsschauplatz als sämtlichen Lebensfrust an Betreuungen und Betreuern fest zu machen, oder Du überdenkst noch mal selbstkritisch Deine Position.

Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.08.2010, 22:53   #4
ehrenamtliche Betreuerin
 
Registriert seit: 07.04.2008
Beiträge: 98
Standard

Zitat:
Zitat von mary Beitrag anzeigen
Dem Betreuten wurde unter Androhung von Zwangseinweisung zum Zwecke der Heilbehandlung angedroht, sich immer eine Depotspritze setzen zu lassen, obwohl es dem Betreuten sehr schlecht hierdurch geht (Suizidverhalten, Depris) tagelang. Eine regelmäige Untersuchung Blutbild, Herz erfolgt durch Arzt nicht, obwohl auf Beipackzettel vorgeschrieben.

Die Krankenkasse wurde bereits informiert für den Fall eines Regreßes gegen Betreuer, der die Anweisung gab.
Hallo Mary,

Die Depotspritze muss doch vom Arzt verordnet und Verantwortet werden. Dieser ist doch dann auch für weitere erforderliche Untersuchungen zuständig und Verantwortlich.

Warum soll dann der Betreuer in Regress genommen werden? Warum nicht der Arzt wegen Nötigung usw.?

LG Draconis
Draconis ist offline  
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Alt 27.08.2010, 00:14   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Weil der Betreuer zur Auflage macht, dass diese Spritze gegeben wird, dies überwacht und sich immer am Tag des Depots mit dem Arzt in Verbindung setzt. Bei Zuwiderhandlung würde der Betreute zu dieser Behandlung mit unsanfteren Mitteln zur Behandlung "verbracht".

Der Betreute ist lt. einem anderen ärztlichen Bericht und umfangreichen Test vorwiegend manisch depressiv etc., aber nicht schizophren, so dass die Medikamente garnicht helfen, die gegen Schizo verabreicht werden. Hier liegt eindeutig eine Fehlmedikation vor, die am Tage des Depots zu Verwirrtheitszuständen, Aggressivität und Suizidgedanken, selbstschädigendem Verhalten führt. Das wissen die ärzte, der Betreuer, getan wird nix. Ich habe mir schon den Mund fusselig geredet, die beharren auf der Diagnose und dem Medikament.

Gruss
mary ist offline  
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Alt 27.08.2010, 06:22   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo Mary

also ich hab ja schon einige Beiträge von dir hier gelesen. Langsam kann ich dich gut verstehen.

Jaja, alle sind sie gegen dich ... und keiner macht, was du willst. Und vor allem machen sie alle alles falsch: die Richter, die Ärzte, die Betreuer, die Forenteilnehmer, .... sicherlich auch die Nachbarn.

... ne richtige Verschwörung - gegen dich.

Hast du dich mal gefragt, warum das so ist? Sicherlich ist dass so, wenn man in der Hölle wohnt, wie du hier angibst.

R.
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 27.08.2010, 11:04   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Zitat:
Weil der Betreuer zur Auflage macht, dass diese Spritze gegeben wird, dies überwacht und sich immer am Tag des Depots mit dem Arzt in Verbindung setzt.
Unsinn. Nur um das klarzustellen... Der Betreuer kann dem Arzt ganz sicher nicht solche Auflagen machen. Ärzte sind nicht die Handlanger der Betreuer.
Tina L. ist offline  
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Alt 27.08.2010, 13:32   #8
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard Sichtweise eines OLG zu dem Thema

1. Ist dem Betreuer nur der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Betreuten übertragen, steht ihm die Unterbringung des Betreuten i. S. von § 1906 I BGB und die Beantragung der vormundschaftsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung nicht zu.

2. Der Betreuer, der über die freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten entscheidet und dementsprechend die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt, ohne daß ihm der dafür erforderliche Aufgabenkreis übertragen worden ist, handelt pflichtwidrig.

3. Ist dieser Betreuer ein Rechtsanwalt, so handelt dieser jedenfalls fahrlässig, wenn er seine Entscheidungszuständigkeit nicht hinreichend, unter Zuhilfenahme der anwaltsüblichen Kommentarliteratur, prüft, sondern unreflektiert unterstellt.

4. Verläßt sich dieser Betreuer-Anwalt auf eine -angeblich- anderslautende örtliche Praxis, so entlastet ihn das nicht, weil von ihm die allgemein übliche Sorgfalt - ohne lokalen Bezug - erwartet werden muß.

Quelle: 29. ZS, Urteil v. 9.1. 2001 - 29 U 56/00
OLG Hamm

Anmerkung: Das Gericht verurteilte den Betreuer, nicht die oder den Ärztin/Arzt zur Zahlung von Schadensersatz/Schmerzensgeld.
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von michaela mohr (27.08.2010 um 13:58 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 27.08.2010, 14:13   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Mary hat doch glatt vergessen zu erwähnen, dass der Betreuer ihrer Tochter zur Gesundheitsfürsorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Dies ist im Forum nachzulesen.
Tina L. ist offline  
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Alt 27.08.2010, 14:16   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Zitat von nam Beitrag anzeigen
2. Der Betreuer, der über die freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten entscheidet und dementsprechend die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt, ohne daß ihm der dafür erforderliche Aufgabenkreis übertragen worden ist, handelt pflichtwidrig.
Im Fall der Notwendigkeit einer Unterbringung ohne den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung kann dieser bei Gefahr im Verzug sofort mit beantragt werden.

Ich sehe keinen Sinn darin ein bestimmtes Urteil zu einem bestimmten Sachverhalt als allgemeingültig darzu stellen. Gerade bei Unterbringungen muss nicht zwingend das Aufenthaltsbestimmungsrecht vergeben sein, es würden auch ein Unterbringungs abdeckender Teil davon ausreichend sein.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
aufenthaltsbestimmung, aufgabenkreis, gesundheitsfürsorge, haftung, schadenersatz, unterbringung

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