Dies ist ein Beitrag zum Thema 2. Kontobevollmächtigter aufgetaucht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe seit 2007 eine notariell beglaubigte Generalvollmacht für ein älteres Ehepaar. Für beide besteht jeweils eine Vollmacht, in ...
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16.08.2010, 11:44 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 13.08.2010
Beiträge: 1
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2. Kontobevollmächtigter aufgetaucht
Hallo,
ich habe seit 2007 eine notariell beglaubigte Generalvollmacht für ein älteres Ehepaar. Für beide besteht jeweils eine Vollmacht, in der sie sich sowohl gegenseitig als Bevollmächtigte als auch mich eingesetzt haben. Der Mann (89) ist bereits seit März diesen Jahres im Heim aufgrund einer schweren Demenz. Seine Frau (87) ist nun mittlerweile gesundheitlich auch nicht mehr in der Lage sich selbständig in der Wohnung zu versorgen. Auch bei ihr wurde letzte Woche eine Demenz diagnostiziert. Auf Anraten der Ärzte im Krankenhaus und auf ihren eigenen Wunsch ist sie seit letzter Woche ebenfalls in einem Pflegeheim. Bei der Organisation der Heimunterbringung musste ich erfahren, dass sie einer Bekannten eine Kontovollmacht ausgestellt hat. Wann und für welche Konten weiß ich nicht, aber es betrifft auf jeden Fall das Girokonto. Als ich von der örtlichen Sparkasse wissen wollte, seit wann die Vollmacht besteht und welchen Umfang sie hat, bekam ich keine Auskunft. Begründung des Jusitziars war, das ich nur eine beglaubigte aber keine beurkundete Vollmacht vom Notar habe. Für die Sparkasse hat damit die abgeschlossene Vollmacht vor ihrem Mitarbeiter einen höheren Stellenwert. Meine Frage ist nun, inwieweit ich für die Vorgänge der Kontobevollmächtigten haftbar gemacht werden kann. Meine notariell beglaubigte Vollmacht umfasst sowohl die gesundheitliche als auch die finanziellen Belange des Ehepaares. Ich kann zwar entscheiden, wo und wie das Ehepaar untergebracht wird aber ich kann keine Zahlungen anweisen. |
16.08.2010, 14:48 | #2 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Das ist eindeutig eine Frage, die im Rahmen einer Rechtsberatung mit einem mandatierten Anwalt zu klären ist. Da muss man die Vollmacht sehen - ggf. kommt es auf einzelne Formulierungen an, etc. Eine Aussage über das Forum hier zu treffen, wäre arg verwegen... Der Gang zum Anwalt wird Dir also kaum erspart bleiben. Sorry.
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16.08.2010, 16:34 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2009
Beiträge: 45
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Hallo Dagru,
erst mal herzlich willkommen . Wenn es sich um eine Generalvollmacht handelt, kannst du das ältere Ehepaar in allen Belangen vertreten. Dass es sich nur um eine notariell beglaubigte Vollmacht handelt, hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit, denn bei Vollmachten besteht keine Formvorschrift § 167 BGB. Die Bank muss dir auch aufgrund dieser Vollmacht Auskunft erteilen. Für die andere bevollmächtigte Person haftest du nicht, denn diese Person ist genauso ( wenn auch nur für die Bankgeschäfte ) von Seiten des Ehepaares bevollmächtigt worden. Gruß SBS |
16.08.2010, 16:37 | #4 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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Dass es bei Vollmachten keine Formvorschriften gibt, bedeutet noch nicht, dass die Banken kooperieren. Ich hatte längere Zeit eine privatschriftliche Vollmacht, die keine Bank anerkannt hat, so dass schließlich für den Bereich der Vermögenssorge doch eine Betreuung eingerichtet werden musste, damit ich handeln konnte.
In einer anderen Sache habe ich jetzt die General- und Vorsorgevollmacht vollständig vom Notar formulieren und beurkunden lassen, damit es solche Schwierigkeiten nicht gibt.
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Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
16.08.2010, 16:53 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Moin
die anderen Beiträge bringen Dich dem Ziel schon näher. Du wirst sicherlich einen Arbeitsaufwand haben, aber der geringste wird folgender sein: Beantrag beim zuständigen Betreuungsgericht die Betreuung für die Vermögenssorgemit der Begründung, dass die Bank Deine Vollmacht nicht akzeptiert. Beantrage ebenfalls auch den Aufgebenkreis: Prüfung und ggf.Auflösung der bestehenden Bankvollmachten Dritter. Schreibe der Bank einen freundlichen aber deutlichen Brief, dass Du Deine Vollmacht vorgelegt hast, und zur Absicherung eine Betreuung für die o.g. Bereiche beantragt hast. Weise die Bank darauf hin, dass sie die Vollmach schon jetzt zu akzeptieren hat und Du sie für eventuelle Schäden am Vermögen des (zukünftigen) Betreuten in Regress nehmen wirst. Sofern Du schon festgestellt hast, dass der/die ander Bevollmächtigte sich am Konto mißbräuchlich verlustiert hat, weise die Bank auch auf diesen Sachstand hin und fordere die Herausgabe der Daten des Bevollmächtigten um ggf. diese/n in die Haftung zu nehmen. Falls die Bank sich dem Verweigern sollte, weise sie darauf hin, dass Du sie auch für die dadurch entstandenen Schäden in die Haftung nehmen wirst. Schöne Grüße an die Rechtsschutzversicherung und den Anwalt, den Du mit der Durchsetzung beauftragen willst. Damit hast Du einen Haufen Aufgaben für den Anfang, aber den Rest eredigt der Anwalt und Du kannst in Ruhe arbeiten. (Ich würde es zumindest so anstellen...) Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
16.08.2010, 18:06 | #6 |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
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noch ne idee: frag doch erst mal die omi, was das auf sich hat mit der vollmacht für die 2. person und wann sie die eingerichtet hat. wer weiß, worum es da geht und welchen hintergrund das hat oder hatte. mag doch sein, dass das nur für bestimmt anlässe war. und mag doch auch sein, dass sie die wieder aufheben möchte. demenz heitß ja nicht unbedingt sofort, dass da gar nix mehr is...
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17.08.2010, 08:31 | #7 |
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 327
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Hallo zusammen,
"bei Vollmachten besteht keine Formvorschrift § 167 BGB." Trotzdem ärgert es auch mich immer wieder, dass dies immer wieder zu diskutieren ist. Die selben Probleme hatte ich mit der Kasse der Zusatzrente meines Vaters. Bei mir würde vom Gericht ein Urteil erstellt: " Es wird keine Betreuung eingerichtet, da eine vollgültige Vollmacht besteht." Meistens hilft dies. Allerdings hatte ich schon immer eine Vollmacht für das Konto meines Vaters. Daher hatte ich keine Probleme. Ist der Tipp von Zeiten zu realisieren? Kannst Du noch fragen? Besteht noch die Geschäftsfähigkeit? Vielleicht kann die 2. Vollmacht noch widerrufen werden. Liebe Grüße Lisa |
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Stichworte |
bevollmächtigter, konto, kontovollmacht, vollmacht |
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