Dies ist ein Beitrag zum Thema Dringende Frage! Unterschied zwischen .... im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mit dem Angebot kam die Bestellung , die rechtsverbindlich von beiden Teilen unterzeichnet wurde und danach wurde die Bestellung mit ...
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22.08.2010, 23:29 | #11 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Mit dem Angebot kam die Bestellung, die rechtsverbindlich von beiden Teilen unterzeichnet wurde und danach wurde die Bestellung mit Auftragsbestätigung bestätigt.
Gruss Geändert von mary (22.08.2010 um 23:33 Uhr) |
23.08.2010, 12:35 | #12 |
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 327
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Hallo zusammen,
bei einem Autokauf ist das gängige Praxis (habe dort lange gearbeitet). Die Bestellung ist verbindlich. Wenn das Auto in einem bestimmten Zeitabschnitt nicht geliefert werden kann, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Sonst nicht. Ein Auto ist keine Massenware. Bei der Bestellung wird das Auto ganz nach den Wünschen des Käufers konfiguriert. Der Händler muss dem Fahrzeughersteller das Auto bezahlen. Er kann es nicht einfach zurückgeben. Und so muss der Käufer eben den Händler bezahlen. Niemánd kann verlangen das der Händler auf den Kosten von 20.000 - 50.000 € (je nach dem was das Auto kostet) sitzen bleibt. Das Ganze ist doof - aber vollkommen legal. Liebe Grüße Lisa |
25.08.2010, 12:42 | #13 |
Einsteiger
Registriert seit: 19.05.2010
Beiträge: 11
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Hallo,
nach meinen (spärlichen) BGB-Kenntnissen würde ich (ohne Garantie der Richtigkeit!) sagen, dass ein Kauf ja eigentlich aus 3 Rechtsgeschäften besteht. Die Bestellung Abgabe/Annahme des Angebots ist eines davon. Die beiden anderen sind die Übergabe/Annahme des Geldes und die Übergabe/Annahme des Gegenstandes. Insofern ist die verbindliche Bestellung ein Teil des Kaufvertrages. Das könnte den Unterschied von Kauf (als Ganzes) und Bestellung (als Teil des Kaufes) erklären. |
25.08.2010, 20:27 | #14 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 664
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Zitat:
Zwar gehört all das dazu. Der Kaufvertrag ist jedoch im Schuldrecht geregelt (§ 433 BGB). Er zieht die Pflicht zur Erfüllung, also zur Übergabe des Kaufgegenstandes und zur Zahlung des Kaufpreises nach sich. Der Übergang des Eigentums an Sachen ist aber im Sachenrecht, einem anderen Buch des BGB geregelt. Ob der Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat damit zunächst einmal nichts zu tun. Der Kaufvertrag entsteht durch die Abgabe eines verbindlichen Angebotes und durch Annahme desselben. Der Vertrag setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Wenn der Käufer also sagt: "Ich kaufe den Panda da für 5 €" und der Verkäufer antwortet: "Okay. Sie kriegen den Ford für 20000 €", ist kein Vertrag zustande gekommen. Wenn die Willenserklärung Mängel hat, kann man sie evtl, erfolgreich anfechten, d.h. soviel wie sie für ungültig zu erklären. Das ist z. B. der Fall, wenn einer etwas erklärt hat, was er gar nicht erklären wollte. Wenn z.B. der Käufer einen Mini will und sagt, ich kaufe den Ferrarim weil er glaubt, dass der Mini so heißt. Für sowas gibt der Sachverhalt aber nichts her. Außerdem muss man unverzüglich anfechten, wenn man den Mangel bemerkt. |
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Stichworte |
auto, kaufvertrag, rücktrittsrecht, vertrag |
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