Dies ist ein Beitrag zum Thema Antrag nach §§ 1908i, 1632(2) BGB im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
Ich hab ne alte Frau in Betreuung, die mit ihrem Mann und Sohn zusammenlebt.
Die "alkoholnahe" Tochter drängt zurück ...
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09.09.2010, 20:04 | #1 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Antrag nach §§ 1908i, 1632(2) BGB
Hallo
Ich hab ne alte Frau in Betreuung, die mit ihrem Mann und Sohn zusammenlebt. Die "alkoholnahe" Tochter drängt zurück in die Famlie und will Umgang mit der Mutter haben. Hausverweise der Eltern akzeptiert sie nicht. Es gibt jedesmal viel Aufregung. Die Betroffene hat u.a. n Herzschrittmacher. Um sie zu schützen, will ich Hausverbot erteilen. Die passenden Aufgabenkreise hab ich nicht und hab daher d. Aufgabenkreis "Reglung des Umganges" beantragt. Umgangsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon Hat da jemand Erfahrung, wie dir Gerichte damit umgehen. Ich kenn sowas bisher noch nicht. Gr. Rudi
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09.09.2010, 20:06 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Tach auch Rudi
Umgang hatte ich leider noch (hätte ich aber gerne). Hast du nicht die Wohnungsangelegnheiten? Die sollten für ein Hausverbot doch ausreichen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
09.09.2010, 20:15 | #3 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Michaela,
nee, hab ich eben nicht (sie wohnt in eigenem Haus) und würde auch nicht ausreichen. Die Trauben scheinen da recht hoch zu hängen. Da in das Vormundschaftsrecht gegriffen wird, tangiert die ganze Sache Art 6 GG. Deswegen frag ich ja auch nach Erfahrungen. Schau mal in den link. Gr. R
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09.09.2010, 21:48 | #4 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Hatten wir im Büro 3, 4 Mal, dass ein Umgangsverbot verhängt werden musste. Seitens des Betreuungsgerichts gabs da keine Schwierigkeiten - vielleicht auch deswegen, weil wir stets im Vorfeld bereits das Gericht und die BetrBeh über die Verhängung und die Begründung unterrichtet hatten, um Beschwerden zuvorzukommen.
Ich kenne es nicht anders, als es im Wiki beschrieben ist: Es sind "Alle Angelegenheiten" erforderlich oder etwas wie "Personensorge", "Bestimmung des Umgangs", etc.
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09.09.2010, 23:43 | #5 | |
Gesperrt
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Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
Zitat:
Das Umgangsrecht hatte ich ein einziges Mal, weil sich die Kontakte auch außerhalb der Wohnung ergeben haben. Das war gar nicht so einfach, weil es sich um ein Ehepaar in Trennung handelte, was sich hauptsächlich beim Einkaufen, an der Bushaltstelle ect. über den Weg lief. Die lagen sich dermaßen in den Haaren, dass mir dieser Aufgabenkreis gar nichts nutzte. Ich denke mit dem Antrag wirst Du trotzdem nichts verkehrt machen. |
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10.09.2010, 05:40 | #6 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Mojn,
OK, ich danke euch. Dann hab ich´s ja richtig gemacht. Bei solchen Sachen (auch Unterbringungen etc.) kriegt die Betr.-Beh. eh ne Antragskopie. Ich denke, da wird nix schief gehen. Schönes woe Rudi
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10.09.2010, 06:35 | #7 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
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Beiträge: 911
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Zitat:
Die Info an Gericht und Behörde dient mehr der Vorarbeit hinsichtlich zu erwartender Beschwerden. Mehr nicht.
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10.09.2010, 06:41 | #8 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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@ Chester
War viell. unklar formuliert. Ich meinte den Antrag auf den neuen Aufgabenkreis. Den Hausverbot an sich, kriegt das AG und die Betr.-Beh. auch in Kopie. ich mach das Ähnlich wie du. Wegen der Formulierung komm ich nochmal per PN auf dich zu - viell. gibts auch n. Link. Ich will erstmal sehen, dass ich den Beschluss zügig durchkriege. Die dazugehörige Richterin trödelt manchmal. Gr. R.
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10.09.2010, 07:07 | #9 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Okidoki.
Viel Erfolg.
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15.09.2010, 11:53 | #10 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
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Hallo
Ich habe heute mit der Richterin einen Termin gehabt, in einer anderen Sache - um hinterher diese Antragstellung zu besprechen. Sie hatte sich nochmal die Rechtsprechung angeschaut und erkennt darin 2 Voraussetzungen: 1. die/der Betroffene muss krankheitsbedingt in der Willensbestimmung soweit eingeschränkt sein, dass sie/er nicht mehr erkennen, dass der Umgang schädlich ist. 2. es muss ne sehr konkrete Gefahr für den/die Betroffene bestehen, wenn der Umgang bestimmt werden muss und nicht nur irgendwas was kommen könnte Beides liegt in dem Fall nicht vor. Also: Antrag zurückgezogen. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (15.09.2010 um 11:55 Uhr) |
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Stichworte |
hausverbot, personensorge, umgangsrecht, wohnungsangelegenheiten |
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