Dies ist ein Beitrag zum Thema Alkoholismus - Welche Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Welche Voraussetzungen müsen für eine zwanghafte Betreuung erfüllt sein?
Gibt es aktuelle Begründungen, wo eine Betreuung für Menschen, die ...
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10.09.2010, 15:50 | #1 |
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Beiträge: 5
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Alkoholismus - Welche Voraussetzungen für die Einrichtung der Betreuung
Hallo,
Welche Voraussetzungen müsen für eine zwanghafte Betreuung erfüllt sein? Gibt es aktuelle Begründungen, wo eine Betreuung für Menschen, die für sich selbst eine Gefahr darstellen, angeordnet werden kann? Diese Frage bezieht sich darauf, eine Betreuung zum Beispiel durch den Sozialpsychatrischen Diens oder anderer Ämter, ohne richterlichen Beschluss, verordnet werden kann? Arno |
10.09.2010, 16:00 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Arno
1. In Deutschland darf gegen den freien Willen eines Menschen keine gesetzl. Betreuung angeordnet werden - § 1896 Abs. 1a BGB D.h. also, gegen den erklärten Willen eine Menschen, darf dessen Betreuung nur angeordnet werden, wenn er in seiner Willensbildung nicht frei, sprich krankheitsbedingt eingeschränkt ist. 2. Gesetzl. Betreuungen werden nur durch die Betreuungsgerichte an den zuständigen Amtsgerichten eingerichtet. Es gibt da keine Ausnahmetatbestände. Aber viell. solltest du wirklich mal den Sachverhalt darstellen, um den es dir hier eigentlich geht. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
11.09.2010, 10:21 | #3 |
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Registriert seit: 10.09.2010
Beiträge: 5
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Hallo Rudi,
einen konktreten Fall möchte ich natürlich nicht angeben, sondern vielleicht nur mal eine spezielle Situation. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn jemand für sein eigenes Leben eine Gefahr darstellt, wenn er oder sie der Gefahr unterliegt, durch krankhaften Alkoholkonsum, an den Folgen sterben zu können. Angehörige können ja nicht einfach ihr Leben leben, wenn sie wissen, dass sich jemand in der Wohnung tottrinkt bzw. Möglicherweise einen Krampfanfall bekommt und an dem Erbrochenen erstickt. Sicherlich kann man den Notarzt rufen, die Feuerwehr, die dann auch unter bestimmten Vorausetzungen einen Krankenhausaufenthalt "anordnen" können, aber wenn der oder die Jenige dann am nächsten Tag wieder rauskommt und weiter trinkt, steht man vor dem gleichen Problem als Angehörige/r Welche Möglichkeiten der dauerhaften Unterbringung gibt es? |
11.09.2010, 10:36 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Arno,
das ist eine Sachlage wo das Betreuungsrecht klare Grenzen hat was für Angehörige immer nur sehr schwer verständlich ist. Eine Betreuung gegen den erklärten Willen kann nur angeordnet werden wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass derjenige nicht mehr über einen freien Willen verfügt. Um es mal etwas platter für deinen Fall zu formulieren: wenn jemand aus ärztlicher Sicht noch in der Lage ist alle Risken seines saufens zu kennen und trotzdem trinkt- dann ist das seine eigene (überlegte) Entscheidung und niemand hat die Möglichkeit das zu verhindern. Erst wenn ein Arzt/Gutachter festgestellt hat, dass jemand das nicht mehr überblicken kann, kann eine Betreuung angeordnet, und im Rahmen dieser evtl. eine dauerhafte Unterbringung veranlasst werden. Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
12.09.2010, 08:44 | #5 |
Gesperrt
Registriert seit: 10.09.2010
Beiträge: 5
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Hallo Michaela,
das ist mir schon klar, aber dieser Prozeß dauert ja und ist mir auch bekannt, welchen Weg man da gehen kann. Wichtiger sind mir die Möglichkeiten der schnellen Hilfe bei einem kalten Entzug ohne Arzt, denn daran kann man sterben. Also konkret gefragt, wer kann jemanden zum Krankenhausaufenthalt "zwingen", um dort den Entzug zu machen. Vielleicht gehört das auch nicht hier ins Forum, weil es ja dann keine längerfristige Betreuung ist, sondern nur für wenige Tage eine Entscheidungshilfe, weil er oder sie während des Entzuges vielleicht nicht richtig entscheiden kann, ob er oder sie sein Leben gefährdet. Gruß Karsten |
12.09.2010, 09:36 | #6 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Zitat:
ausser in den Fällen, die Michaela beschrieben hat. D.h., wenn jemand durch die Folgen des Alkohols - mal klar gesagt - soweit runter ist, dass er selbst nicht mehr erkennen kann, was los ist, geht handeln gegen dessen Willen. Er muss, krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung nicht mehr fähig sein, um jemanden anderen in die rechtliche Lage versetzen zu können, rechtswirksam gegen dessen Willen zu handeln - das ist dann der Betreuer. Dies ist an die Beurteilung eines Arztes, sprich ein ärztliches Gutachten gebunden und hängt von Verschiedenem ab. Krankheiten die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen sind z.B. ein Korsakow-Syndrom oder HOPS (hirnorg. Psychosyndrom). Es kann aber auch sein, dass neben dem Alkoholismus noch eine andere Grunderkrankung besteht (sog. Komorbidität), z.B. eine Psychose, um evtl. zu der Beurteilung zu kommen, das Handeln gg. den Willen des Betroffenen möglich ist. Ich weiß das das für Angehörige mitunter tragisch ist, den Absturz eines Nächsten mit ansehen zu müssen. In Dt. ist es aber nun mal so, dass sich jeder ungehindert zu Tode saufen darf - es sei den, ihm passiert auf dem Weg dahin ein Alkoholfolgeschaden, wie sie weiter oben beschreiben werden und die Ärzte zu diesen Beurteilungen der Willenseinschränkungen kommen lassen. Oft sind die Betroffenen aber dann schon so weit runter, das selbständiges Leben quasi nicht mehr möglich ist, zumal die Rückfallquote immens ist - ich glaube bei 80 %. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (12.09.2010 um 09:46 Uhr) |
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12.09.2010, 09:41 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
wenn jemand sich zum kalten Entzig entschliesst und die Situation wird lebenbedrohlich dann sollte man sofort den Notarzt holen- der wird dann, je nach Sachlage, ins KH einweisen und das auch durchsetzen. Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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13.09.2010, 12:52 | #8 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hallo ...
Zitat:
Was Du willst ist das Saufen unterbinden. Mir sind ein paar Fälle bekannt bei denen ein Delirium vorlag und eine Unterbringung angeordnet wurde. Aber wehe das Delir ist vorbei und der Patient will nach Hause - dann ist's vorbei mit "alles wird gut". Aus meiner Sicht und Erfahrung (auch als trockner Alkoholiker und jahrelang in der Suchtarbeit tätig) kannst Du für den Trinkenden gegen seinen Willen nichts machen. Weder Klinikauffenthalte erzwingen, noch Betreuung anordnen lassen, die Du dann u.U. mit Gewalt durchsetzen müßtest. Tut mir leid, Tom
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Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern weil wir es nicht wagen, ist es schwer (Seneca). |
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13.09.2010, 13:01 | #9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2010
Ort: Brandenburg/Rathenow
Beiträge: 75
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Hallo noch mal ...
Zitat:
Weil er aufhören möchte und nichts mehr trinkt? Super, ab in eine Suchtklinik mit ihm und die gute Situation ausnutzen. Weil nichts mehr zum Saufen da ist? Dann wird wohl jedes Krankenhaus die körperlichen Leiden behandeln; bis der Patient sagt, dass für ihn jetzt Schluss mit der Behandlung ist. Das Problem hat Michaela schon angesprochen: Gegen seinen Willen geht nichts. Und dummerweise sind Alkoholiker immer wieder klar im Kopf und dann endet jede "Zwangshilfe" - muss in freiwillige Hilfe wechseln oder aufhören. Ich weiß aber aus unserem Betreuungsverein, dass auch Alkoholiker gesetzlich betreut werden. Nur die werden einen guten Teil ihres Verstandes versoffen haben und nie wieder richtig klar denken können. Gruß Tom
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13.09.2010, 14:43 | #10 | ||
Gast
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Moin.
Es wäre einfacher, gute Antworten zu geben, wenn die konkreten Umstände des Falles bekannt wären. Zitat:
Was ginge, wäre eine Einweisung nach PsychKG, und das ist - wie oben schon beschrieben - nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Zitat:
Aus meiner Erfahrung ist das manchmal auch verständlich. Wie konkret ist denn die Gefahr dieses "kalten" Entzuges? Hochdosierter, chronischer Alkoholismus mit Bedarf von z.B. Distraneurin? Ist der Mensch in ärztlicher Betreuung? Wer hat - bis jetzt - einen medizinischen Status erhoben? Das wären alles Fragen, auf die es zur Beurteilung der konkreten Situation Antworten geben müßte. |
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alkoholismus, einrichtung der betreuung, straftat, voraussetzungen |
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