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Anmeldung einer Nebentätigkeit???

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anmeldung einer Nebentätigkeit??? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Ich arbeite z.Zt. 12 Std./Woche als Angestellter in einer Wohnstätte und möchte dies auch beibehalten --- gleichzeitig habe mich ...


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Alt 16.09.2010, 11:17   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard Anmeldung einer Nebentätigkeit???

Hallo!

Ich arbeite z.Zt. 12 Std./Woche als Angestellter in einer Wohnstätte und möchte dies auch beibehalten --- gleichzeitig habe mich als Berufsbetreuer beworben und dachte da (vorerst!) an die erforderlichen 10 Betreuungen...mit denen ich auf etwa 8-10 Std/Woche kommen würde.

Nun folgende Frage:

Muß ich diese Tätigkeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber anmelden?
Wenn ja, muß ich bei ihm um eine Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit bitten ( kann diese in diesem geringen Umfang überhaupt verwehrt werden???) oder reicht eine einfache Mitteilung?

Wäre klasse, wenn Ihr mir Eure Erfahrungen mitteilen könntet!

Besten Dank und lieben Gruß an Alle!!!
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Superthor! ist offline  
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Alt 16.09.2010, 11:26   #2
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Superthor! Beitrag anzeigen
dachte da (vorerst!) an die erforderlichen 10 Betreuungen...
was meinst du damit? es gibt keine anzahl "erforderlicher" betreuungen. es gibt ne regelung, wo steht, dass ab 11 betreuungen eine berufsmäßige führung klar is.... das heißt aber im umkehrschluss nicht, dass zb. 3 betreuungen automatisch nicht-berufsmäßig sein müssen...

und die zahl 10 gibt es sowieso nirgends.


Zitat:
Muß ich diese Tätigkeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber anmelden?
Wenn ja, muß ich bei ihm um eine Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit bitten ( kann diese in diesem geringen Umfang überhaupt verwehrt werden???) oder reicht eine einfache Mitteilung?
du musst in deinem arbeitsvertrag nachlesen. wenn da steht, dass er genehmigen muss, dann muss er das... es sei denn, du hättest zunächst vor die betreuungen ehrenamtlich zu führen. dann ginge den ag das gar nix an.
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Alt 16.09.2010, 11:36   #3
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard

Hi Zeiten,

also...wir wurde in der Betreuungsstelle gesagt, dass eine Tätigkeit als Berufsbetreuer eine Mindestanzahl von 10 ( die Zahl gibt es man doch!!!) Betreuten nach dem ersten Jahr der Tätigkeit notwendig ist, oder alternativ eine Arbeitszeit von 20 Std/Woche (hohoho) nachzuweisen sei!

Die Sache mit dem Arbeitsvertrag ist ne gute Idee...der ist so alt, dass ich ihn irgendwie vergessen habe!!! ) DANKE!

...dachte nur, dass es eine generelle Regelung - vertragsunabhängig - für solche Fälle gäbe!

Lieben Gruß!
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Alt 16.09.2010, 11:47   #4
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Superthor! Beitrag anzeigen
also...wir wurde in der Betreuungsstelle gesagt, dass eine Tätigkeit als Berufsbetreuer eine Mindestanzahl von 10 ( die Zahl gibt es man doch!!!) Betreuten nach dem ersten Jahr der Tätigkeit notwendig ist...
hi thorsten,
ha! dann richte deiner betreuungsstelle mal einen schönen gruß von mir aus und dass sie sich mal besser belesen sollen.

10 is quatsch (woher haben sie diese zahl denn genommen?) und ich frage mich was das mit dem "ersten jahr" auf sich haben sollte und was mit "notwendig" gemeint ist. also notwendig wozu? solls da um die berufsmäßigkeit gehen oder wie oder was?

gruß,zeiten
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Alt 16.09.2010, 11:54   #5
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard

solls da um die berufsmäßigkeit gehen oder wie oder was?

Ja, genau...so wurde mir berichtet! Wie Du auch meintest, sei die Betreuung ab 11 Betreuten berufsmäßig...aber 10 ehrenamtlich Betreute lassen sich doch nicht von jetzt auf gleich in 10 ( immer wieder diese Zahl) berufsmäßig Betreute "umwandeln"...würde doch das Motto "Ehrenamt vor Berufsbetreuung" nicht wirklich fördern, oder?!!

Ich fühle mich verunsichert!!!
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Alt 16.09.2010, 12:26   #6
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Superthor! Beitrag anzeigen
Ich fühle mich verunsichert!!!
du armer schatzi,
dann müssen wir dem glatt mal abhelfen. nicht verzagen weiter fragen.

lies den mal, da geht es um die feststellung der berufsmäßigkeit:
§ 1 VBVG Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

deine behörde hat dir das vermutlich so verkauft, als müsstest du die ersten 10 betreuungen ehrenamtlich führen und erst bei mehr könntest du beruflich als betreuer abrechnen.... (vermutlich auch noch, als sei das gesetzlich so geregelt...?)

das ist nicht ganz richtig so, wird aber vermutlich bei deinen leuten so gehandhabt. es ist allerdings keine "mindestvoraussetzung" um beruflich arbeiten zu können. viele andere betreuerinnen hier arbeiten bereits ab der ersten betreuung berufsmäßig. was auch vor dem hintergrund, dass sie klar zusagen, dass das ihr berufswunsch ist und sie beabsichtigen in absehbarer zeit davon leben zu wollen, logisch ist.

deine behörde macht das scheinbar anders (das ist deren entscheidung) und du bist einverstanden - also auch gut.


Zitat:
aber 10 ehrenamtlich Betreute lassen sich doch nicht von jetzt auf gleich in 10 ( immer wieder diese Zahl) berufsmäßig Betreute "umwandeln"...würde doch das Motto "Ehrenamt vor Berufsbetreuung" nicht wirklich fördern, oder?!!
doch, doch, sie lassen sich "umwandeln" und das hat auch mit der regelung ehrenamt vor berufsbetreuung nichts zu tun.

diese regel findet dann anwendung, wenn es eine wahlmöglichkeit zwischen ehrenamtlicher betreuerin und berufsbetreuerin gibt.

falls nun aber festgestellt wird, dass ein ehemalig ehrenamtlich tätiger betreuer das nun beruflich ausübt, dann müssen die betreuungen natürlich direkt umgewandelt werden.

hoffe, bisschen klarer geworden... sonst einfach weiter fragen.

lg, z.







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Alt 16.09.2010, 12:39   #7
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 418
Standard

Ohje....da hab ich mich wohl unklar ausgedrückt...oder es geht aneinander vorbei!

Eine berufsmäßige Betreuungstätigkeit würde auch in meinem Fall ab der ersten Betreuung anerkannt!!!...allerdings unter dem Vorbehalt, innerhalb eines Jahres 10 Betreuungen zu führen!

Uffff...vielen Dank für Deine Geduld!...werde nachher mal schau´n, ob ich den alten Arbeitsvertrag finde!
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Superthor! ist offline  
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Alt 16.09.2010, 13:27   #8
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 17.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Superthor! Beitrag anzeigen
Ohje....da hab ich mich wohl unklar ausgedrückt...oder es geht aneinander vorbei!

Zitat:
Eine berufsmäßige Betreuungstätigkeit würde auch in meinem Fall ab der ersten Betreuung anerkannt!!!...allerdings unter dem Vorbehalt, innerhalb eines Jahres 10 Betreuungen zu führen!
hmmmmm...... da sag ich jetzt mal nix zu.... oder doch! unter vorbehalt - das geht nicht.

aber lass dich mal nicht verunsichern, erstens kommts je anders als man meistens zweitens denkt.
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Alt 16.09.2010, 15:05   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo ihr zwei,

bevor ihr euch hier weiter reinsteigert....es liegt im Ermessen und an den reginalen Gegenbenheiten welche Regelung angewendet wird.
Solange mit er 11 Regelung gearbeitet wird, könnena auch Betreuungen unterhalb dieser Zahl als Berufsbetreuungen abgerechnet werden wenn da der Zusatz steht:...und wird in absehbarer Zeit mehr wie 11 Betreuungen führen.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 16.09.2010, 20:50   #10
Annatevka67
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Superthor!
Ich war kürzlich mit dieser (und ähnlichen) Fragen beim Betriebsrat:

Ganz klar, siehe Zeiten, bei ehrenamtlicher Tätigkeit muss nix genehmigt werden.

Bei regulärer Nebenbeschäftigung muss dies mitgeteilt werden.
Und (hierüber war ich dann erleichtert): Es kann eigentlich nicht abgelehnt werden, der Arbeitgeber muss es nur wissen.
Und du darst rein formal nicht in den Urlaubszeiten (bei deinem Arbeitgeber) in Sachen Nebenbeschäftigung arbeiten....
Wobei da niemand so genau schaut, zumindestens ist es bei mir so + auch schon von anderen so gehört (die natürlich auch im Urlaub zum Teil noch mit dem Nebenjob beschäftigt sind).

War über die Info insofern erleichtert, als dass es schon anders aussieht, wenn man neben der vollen Stelle noch eine Nebenbeschäftigung ausübt, in dem Fall ist eine Ablehnung des AG möglich.

(Und wenn ich die Frau Betriebsrätin richtig verstanden habe, waren dies allg. arbeitsrechtliche Hinweise, also ich denke nicht nur bezogen auf meinen Arbeitgeber)

Grüße!!!
 
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