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"Systemsprenger" - Unterbringung nach PsychKG?

Dies ist ein Beitrag zum Thema "Systemsprenger" - Unterbringung nach PsychKG? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Forumsgemeinde, da Wochenende ist und meine üblichen "Anlaufstellen" demzufolge nicht erreichbar, würde ich gern von Euch ein Feedback ...


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Alt 06.11.2010, 12:41   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.10.2010
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 38
Standard "Systemsprenger" - Unterbringung nach PsychKG?

Hallo liebe Forumsgemeinde,

da Wochenende ist und meine üblichen "Anlaufstellen" demzufolge nicht erreichbar, würde ich gern von Euch ein Feedback haben (oder Supervision *g*):

Hatte gestern ein intensives Gespräch mit der Bezugsbetreuerin eines meiner Betreuten. Die Betreuung habe ich noch nicht lange, der vorige Betreuer musste krankheitsbedingt aufhören.

Mein Betreuter lebt in einem offenen Wohnheim. Er ist Intelligenzgemindert und es liegt Spielsucht vor. Er besucht zwar ein Mal pro Woche eine Suchtgruppe, aber das fruchtet nicht wirklich. Aufgrund der Spielsucht ist sein TG auf € 15,- pro Woche beschränkt, da er ansonsten sein gesamtes TG in die Spielhalle brächte.

Sein chronischer Geldmangel hat dazu geführt, dass es zu Eigentumsdelikten innerhalb des Heimes gekommen ist. Er hat Zimmer anderer Bewohner nach Bargeld durchsucht und dieses entwendet.

Das ist natürlich nicht schön, aber größere Sorge bereitet dem Heim die Tatsache, dass er andere Bewohner unterdrückt, manipuliert und sexuell nötigt...

Dies sieht z.B. so aus, dass er Mitbewohnerinnen an sich drückt und dabei "zufällig" deren Brust berührt. Oder so, dass er einen männlichen Mitbewohner zum Oralverkehr nötigen wollte, nur durch Aufmerksamkeit des Personals konnte der "Vollzug" dessen verhindert werden.

Er hat inzwischen das Verbot, sich auf anderen als seiner Wohnetage aufzuhalten und die anderen Bewohner melden, wenn er versucht, dies Verbot zu umgehen.

Mein Betreuter hat eine lange Heimkarriere hinter sich, es wäre möglich, dass er selbst Missbrauch erlebt hat, aber das ist lediglich eine Vermutung. Die Bezugsbetreuerin sieht in ihm eine "tickende Zeitbombe" und macht sich extreme Sorgen. Nicht nur um die anderen Heimbewohner, sondern generell, denn er bewegt sich ja außerhalb des Heimes frei.

Bis dato ist es noch nicht zu einer Anzeige bzgl. sexueller Belästigung gekommen, da die Betroffenen verängstigt sind. Der Betreute ist ein massiger, großer Mann, der allein schon durch seine Erscheinung die anderen Bewohner dominiert. Andererseits ist er "Autoritäten" gegenüber devot. Spricht man ihn auf die Vorwürfe an, streitet er entweder alles ab bzw. (bei den Eigentumsdelikten) verspricht Besserung, aber natürlich ändert er sein Verhalten nicht.

Nach Meinung der Bezugsbetreuerin ist er nicht therapierbar und sie propagiert Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Dies ist ja laut PsychKG möglich, wenn die Gefährdung anderer gegeben ist.

Habt Ihr Erfahrung mit dem notwendigen Procedere? Ein Gutachten ist zwingend erforderlich, das ist klar. Sollte ich zunächst Kontakt mit der Betreuungsstelle im Gesundheitsamt aufnehmen, bzw. direkt beim AG Antrag auf Unterbringung stellen?

Würde mich über Eure Antworten freuen, vielen Dank im voraus!

LG, Marion
Orion ist offline  
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Alt 06.11.2010, 12:59   #2
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard @marion

Die Unterbringung nach dem PsychKG ist eine öffentlich-rechtliche Unterbringung........es kann bezweifelt werden, dass das in dein Ressort zur Beantragung fällt.

Desweiteren verlangen die PsychKG´s (oder anders lautende Gesetze der Länder) eindeutig eine erhebliche Gefährdung.

Abschliessend bleibt dir als Betreuerin die Möglichkeit eine Unterbringung nach § 1906 BGB zu beantragen. Das Recht steht dir aber nur zu, wenn ein entsprechender Aufgabenkreis angeordnet wurde (Aufenthaltsbestimmung) und auch nur vor dem Hintergund der Eigengefährdung.

Sexuelle oder andere Gewalt geht natürlich gar nicht! Ob nun von einem psychisch gesunden oder kranken Menschen ausgehend!
Wieso wird denn ein derartiges Verhalten (von der Wohnheimleitung) nicht angezeigt?

Wer andere wie auch immer nötigt, muss auch mit den Konsequenzen leben können..........

abschließend der hinweis auf eine "systemsprengerin" und die betreuungsgerichtliche entscheidung dazu (ich weiß...äpfel und birnen....es geht ja nur um ein beispiel):

"Groschki-Oma" darf sich weiter frei bewegen
Richter: Betreuung ohne Aufenthaltsbestimmung
Wohl jeder Bielefelder kennt sie, für die einen ist
sie ein Original, für die anderen ein Ärgernis:
Die kleine 82-jährige Russlanddeutsche Katharina
Z. (Name geändert), die fast täglich in der
Fußgängerzone Bahnhofstraße anzutreffen ist. Dort
hockt sie inmitten ihrer Habseligkeiten, die man auch als Müll bezeichnen könnte, und bettelt Passanten um "Groschki, Groschki" an.

Den betroffenen Geschäftsleuten, insbesondere Gastronomen, ist dieses Verhalten ein Dorn im Auge, zumal die alte Dame auch ein hygienisches Problem
darstellt. Sie beschwerten sich wiederholt bei der Stadt. Da das Ordnungsrecht nichts hergibt, um diesen Zustand zu beenden, kamen die Behörden auf die Idee, sich des Problems mit Hilfe des Betreuungsrechts zu entledigen. Mit der Begründung, die Frau sei aufgrund einer von einem Psychiater attestierten mittelgradigen fortschreitenden Altersdemenz nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, wurde beim Amtsgericht eine Betreuung für Katharina Z. beantragt, die sich auch auf die Aufenthaltsbestimmung erstrecken
sollte.

Damit wäre die Möglichkeit eröffnet worden, die 82-Jährige, die seit 20 Jahren in einer Unterkunft für alleinstehende Frauen wohnt, auch gegen ihren Willen in einem Heim oder in einer gerontopsychiatrischen Klinik unterzubringen.

Dieser Versuch ist - zumindest vorläufig - gescheitert. Der zuständige Amtsrichter beschloss zwar, die Betroffene unter Betreuung zu stellen, aber nur für die
Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Behörden-angelegenheiten einschließlich Gerichtsangelegen-heiten sowie Wohnangelegenheiten.
Katharina Z., die bei ihrer persönlichen Anhörung jede Form von Betreuung strikt abgelehnt hatte, darf sich auch künftig an ihrem Lieblingsplatz aufhalten.

In seinem vor kurzem ergangenen Beschluss fand der Richter deutliche Worte für das Vorgehen der Behörden. Das Betreuungsrecht diene ausschließlich dem Wohl der betroffenen Personen und sei kein Instrument, um sozial auffälliges Verhalten durch Zwangsmaßnahmen wie die Unterbringung zu unterbinden, heißt es darin sinngemäß. Und weiter: Ordnungsrechtliche Maßnahmen dürften nicht
auf dem Umweg über das Betreuungsrecht durchgesetzt werden.

Zur Betreuerin von Katharina Z. wurde eine Mitarbeiterin des Vereins für Betreuungen in Bielefeld e. V. bestellt. Die Behörde kann gegen den Beschluss
das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Wie ein Sprecher der Stadt auf Anfrage der NW mitteilte, würde man derartige Entscheidungen in der Regel
akzeptieren.
Quelle: Neue Westfälische - Bielefeld vom 15.4.09, http://www.nw-news.de/lokale_news/bi...8971_Groschki-
Oma_darf_sich_weiter_frei_bewegen.html

lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud

Geändert von nam (06.11.2010 um 13:18 Uhr)
nam ist offline  
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Alt 06.11.2010, 13:37   #3
Forums-Azubi
 
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Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 38
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Hallo nam,

danke für Deine prompte Antwort. Aufenthaltsbestimmung habe ich. Außerdem kann man auch bei Fremdgefährdung Unterbringung beantragen, siehe hierzu
"§ 11 PsychKG - Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. 'Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.

(2) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist."


Entnommen dem PsychKG NRW.

Wenn die sexuelle Belästigung keine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer darstellt, dann weiß ich auch nicht...

Sicher ist, dass der Sozialpsychatrische Dienst eingeschaltet werden müsste, dies geht dann wohl über das Gesundheitsamt.

Mit dem "zur Anzeige bringen" stimme ich Dir zu. Problematisch ist nur, wenn der Betreute dann alles abstreitet und die Betroffenen die Übergriffe nicht bestätigen. Das wäre durchaus möglich.

LG, Marion
Orion ist offline  
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Alt 06.11.2010, 13:55   #4
nam
Stammgast
 
Benutzerbild von nam
 
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Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
Standard zitat orion

-Außerdem kann man auch bei Fremdgefährdung Unterbringung beantragen,-

Das habe ich auch nie anders behauptet....lediglich zum § 1906 BGB (da nur Eigengefährdung).

Es kommt der Eindruck auf, als wenn hier öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Unterbringung vor dem Hintergund der Zuständigkeiten etwas vermischt werden.

Die sachliche Zuständigkeit für den Antrag beim Amtsgericht nach dem PsychKG fällt nach dem Gestz nicht in deinen Aufgabenbereich, sondern den der zuständigen Behörde. Deswegen ja öffentlich-rechtliche Unterbringung.....

lg nam
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nam ist offline  
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Alt 06.11.2010, 14:08   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.10.2010
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 38
Standard

Hallo nam,

danke Dir. Ich verstehe den Unterschied zwischen zivil- bzw. öffentlich-rechtlich schon. War mir bei letzterem nur über die korrekte Vorgehensweise etwas unsicher.

Es wäre aber m.E. dann doch sinnvoll, meinen Kenntnisstand an die "Behörde" weiterzuleiten, damit die ggf. tätig werden kann, oder? Ergo zunächst Rücksprache mit dem Gesundheitsamt...

Antrag auf zivilrechtliche Unterbringung wg. Eigengefährdung können wir selbstredend außer Acht lassen - mein Betreuter gefährdet nur die anderen, nicht sich selbst.

Werde am Montag auf jeden Fall zunächst mal mit der Betreuungsstelle sprechen.

Bis dahin liebe Grüße,

Marion
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Alt 06.11.2010, 17:36   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Orion

Mir scheint das keine Sache für´ne Unterbringung weder nach PsychKG, noch nach BGB zu sein.
Du brauchst übrigens nicht nur die Aufenthaltsbestimmung sondern auch die Gesundheitssorge, um antragsfähig nach BGB zu werden - das nur am Rande.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass sich bei solchen Fällen oft die Hilfestrukturen in Einrichtungen "auspowern", die Systeme einfach nicht mehr beim Betroffenen grfeifen und er un beherrschbar wird - grade bei Heimerfahrenen und dazu Minderbegabten
In guten Einrichtungen sorgt man daher auch etwa alle 5 für einen Einrichtungswechsel.

Ich würde diesen Weg zuerst versuchen. Die Zusammenarbeit mit dem SpDi ist dort n gangbarer Weg.

Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 06.11.2010, 18:23   #7
Forums-Azubi
 
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Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 38
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Hi Rudi,

danke für Deine Antwort.

Du meinst also, eine Unterbringung in einem anderen, offenen Heim wäre eine adäquate Lösung? So habe ich das zumindest verstanden.

Ich bin mir da nicht sicher, ob ein Orts-/Umgebungswechsel wirklich helfen würde. Der Betreute war ja bis vor einigen Jahren in einem anderen Heim (desselben Trägers!) und wurde dann in die aktuelle Einrichtung "verschoben". So könnte man das wirklich nennen, denn die Hintergrundinformationen bei der Übersiedlung waren lt. aktuellem Heim mehr als dürftig - über die komplexe Problematik im Zusammenhang mit dem Betreuten wurde dem aktuellen Heim keine Info gegeben. Anmeldung in der Werkstatt ging auch nicht, da diese sofort abgelehnt hat und auf seinerzeitige Nachfrage, weshalb die Ablehnung erfolgt, wurde wohl geäußert "Ach, Sie wissen also nicht, welches Verhalten Herr X so an den Tag legt?"!

Wäre schön, wenn das Problem mittels eines neuen Heimes zu beheben wäre, aber ich bin da wirklich mehr als skeptisch.

Bis jetzt ist es noch nicht zum Schlimmsten gekommen, aber was wäre, wenn er wirklich jemanden vergewaltigen würde? Klar ist das hypothetisch, aber den Schuh möchte ich mir dann auch nicht anziehen - so nach dem Motto "das hätte man ahnen müssen"?!

Also vielleicht doch ein Gutachten durch den Sozialpsychatrischen Dienst?

LG, Marion
Orion ist offline  
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Alt 06.11.2010, 18:29   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin Orion

Wenn Du Deinen Betreuten in einem neuen Heim unterbringen willst, muss der Kostenträger sich sowieso mit ihm unterhalten und dazu gehört auch eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes/Psych-Dienstes. Das ist eine schöne Gelegenheit, mit dem zuständigen Psych-Dienst MA die besondere Problematik schon vorab zu besprechen und sich Tipps geben zu lassen: z.-B. ob eine Einrichtung für diesen speziellen Fall bekannt ist. Einmal hilft's bei der Suche und dann bei der KÜ (>Ist ja sogar vom Amt empfohlen...)

Und sonst:
Ich kann die Sorge der Bezugsbetreuerin verstehen. Nach Deiner Beschreibung hat der Betreute wirklich das Potential eine tickende Zeitbombe zu sein. Da ist die fachliche Zusicht des Psych-Deinstes in jedem Fall hilfreich.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.11.2010, 18:41   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.10.2010
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@ Imre

Hi Imre,

auch Dir vielen Dank für Deine Antwort. Da werde ich ab Montag wohl einiges zu tun haben *g*.

Ihr habt mir alle wertvolle Tipps gegeben, nochmals danke!! Werde Euch - bei Interesse - gerne auf dem Laufenden halten, wie die Sache weitergeht, ok?!

LG, Marion
Orion ist offline  
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