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Rechnungslegung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Nach langer Zeit melde ich mich mal wieder hier zu Wort.Mein letztes Problem was ich hier ansprach ,wurde doch zu ...


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Alt 06.11.2010, 14:20   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 66
Standard Rechnungslegung

Nach langer Zeit melde ich mich mal wieder hier zu Wort.Mein letztes Problem was ich hier ansprach ,wurde doch zu guter letzt so geregelt,wie ich es auch dachte .

Nachdem ich meine vierte Betreuung (2 ehrenamtlich,2 beruflich) übernommen habe,möchte ich gerne verbindlich wissen ,ob man nicht auch schon nach der Bestellung ,nach 3 Monaten die Rechnungslegung stellen kann.
Das Amtsgericht in Berlin ist leider dafür bekannt,das die Zahlungsmoral sehr schlecht ist.Das heisst,man muss Monate warten ,bis eine Rückmeldung und Zahlung kommt.
mirsarda ist offline  
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Alt 06.11.2010, 14:36   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Ja Natürlich - wenn du jetzt meinst, dass du deine Vergütung beantragen kannst. Alle viertel Jahre.
Guck mal ins VBVG.

In Berlin scheinen überhaupt komische Verhältnisse zu herrschen. 2 Berufsbetreuungen und parallel 2 Ehrenämter.
Sowas habe ich ja überhaupt noch nicht gehört.

Gr. R
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Rudi ist offline  
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Alt 06.11.2010, 15:13   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.10.2010
Ort: Saarland
Beiträge: 11
Standard

Hallo Rudi,

bei uns im Saarland ist dies normal, dass man neben Berufs- auch ehrenamtliche Betreuungen hat.


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Geändert von giga-fred (06.11.2010 um 15:30 Uhr)
giga-fred ist offline  
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Alt 06.11.2010, 15:45   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo Giga-fred

Hmm, das wundert mich wirklich.
Die Gerichte hier gehen davon aus, dass man entweder BB ist oder eaB.
Ich könnte mir allenfalls ne eaB bei einem Angehörigen vorstellen.

Aber meine eigenen Angehörigen würde ich nicht betreuen.

Was für einen Sinn macht das überhaupt?

Gr. Rudi
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Alt 06.11.2010, 15:51   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.10.2010
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 38
Standard

Hi Rudi,

vielleicht heißt das Zauberwort einfach "Kostenminimierung"....

Bzw. Fähigkeiten und Leistungen des BB zum Preis vom Ehrenamtler. Kenne einen Amtsbetreuer, der nebenher auch noch zwei Betreuungen im Ehrenamt führt.

Eigentlich atypisch.

LG, Marion
Orion ist offline  
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Alt 06.11.2010, 16:02   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Begreife ich nicht.
Wenn das der Grund wäre, würde ich das erst recht nicht machen. Wenn der Staat mein Können und meine Fähigkeiten haben will, dann soll er dafür auch bezahlen.
Ich habe noch keinen Handwerker erlebt, der mir irgendwas zum halben Preis macht, nur weil er grade seine philantropische Ader entdeckt hat.
Von Diätenempfänger mal ganz abgesehen.

Abgesehen davon will ich mich auch nicht daran beteiligen, dass das evtl. Schule machte - a la 40 Betreuungen als BB und 1o Betreuung als eaB - oder so. Wie komme ich dazu. Ich verdiene meinen Lebensunterhalt damit.

Rudi
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Alt 06.11.2010, 16:22   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.10.2010
Ort: Saarland
Beiträge: 11
Standard

hallo Rudi,

1.
Bei uns fängt man als ehrenamtlicher Betreuer an. Wenn man dann Berufsbetreuungen bekommt, behält man in der Regel seine ehrenamtlichen Betrueungen.

2.
Wenn eine Berufsbetreuung in eine ehrenamtliche umgewandelt werden kann, hat man auch als Berufsbetreuer die Möglichkeit, diese weitere zu führen. Sollte man die dann abgeben, nur weil man nicht mehr so viel Geld dafür bekommt, wo der Betreute (kranke Mensch) vielleicht im Laufe der Zeit eine Beziehung zu einem aufgebaut hat und ihm vertraut.

3.
Eine ehrenamtliche Betreung sollte nicht allzuviel Zeit kosten, sonst ist bezüglich der Einstufung was schief gelaufen.

Gibts dazu anderen Einschätzungen?



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giga-fred ist offline  
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Alt 06.11.2010, 16:41   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Ich hab dazu schon so oft was geschrieben, finde das jetzt aber nicht.

Also hier läuft es so. Die 10 ersten Bestellungen als eaB, dann ab der 11 Betreuung werden alle Verfahren umgewandelt und es wird die Berufsmäßigkeit des Betreuers festgestellt.
... oder (bei anderen Forenteilnehmern) einer anderen Auslegung des VBVG folgend, kannst du von Vornherein deine Absicht bekunden BB zu werden und wirst schon ab der 1. Betreuung als solcher geführt.
Wie gesagt, zwei Auslegungen des VBVG.

So wie ich dich verstehe, bleiben die ersten Verfahren im Ehrenamt (?). Das halte ich rechtlich für fraglich, weil das VBVG konzeptionell nicht auf die Verfahren abgestellt ist, sondern auf den Status der Person die betreut.

Gr. R
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Alt 06.11.2010, 16:46   #9
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.10.2010
Ort: Saarland
Beiträge: 11
Standard

hallo Rudi,

bei uns im Saarland ist alles ein wenig anders - vielleicht kommt das von der Nähe zu Luxemburg - ehrenamtliche Betreuungen werden nicht in Berufsbetreuungen umgewandelt, es sei denn, die Umstände (Verschlimmerung) zwingen dazu. Ansonsten gehts nur umgekehrt.


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Alt 06.11.2010, 16:51   #10
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Iss ja n Ding.
Absolut nicht gesetzeskonform.

Wieso der Bezug auf Luxemburg? Sicherlich die dortige Betreuungspraxis?

R
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Rudi ist offline  
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