Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbfolge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von agw
HAllo Lewrenz,
ja das hast du richtig verstanden. Gesetzliche Erbfolge gilt immer dann wenn kein Testament ...
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15.03.2011, 09:42 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Ey, dass dachte ich wirklich (hat man mir auch immer so gesagt)
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15.03.2011, 21:07 | #12 |
Gesperrt
Registriert seit: 14.03.2011
Beiträge: 8
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Hi,
ich musste mich auch schon um Erbschaftsangelegenheiten kümmern und hatte mich bei dafür spezialisierten Anwälten erkundigt. Es ging um die Erbschaft der Grossmutter, Erben waren die Kinder, mein Vater jedoch schon gestorben. Ich bekam dort die Info, dass ich als erstes einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen müsse. alles Liebe, Prem |
15.03.2011, 22:49 | #13 | |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 662
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Zitat:
Ja, das Standesamt hat die enstpr. Urkunden, soweit die Betreffenden in seinem Bezirk geboren bzw. verstorben sind. Wenn der Vater und auch der Bruder der Erblasserin verstorben sind und der Bruder keine Kinder hat sowie weitere Kinder des verstorbenen Vaters nicht vorhanden sind, erbt die Mutter allein (§ 1925 III BGB). Den Tod der o.g. Angehörigen müsstest du also belegen. Vor der Beantragung eines Erbscheins würde ich versuchen, Informationen darüber zu bekommen, ob der Nachlass überschuldet ist, sofern man dir ohne Erbschein Auskunft gibt oder du sonstwie an die Daten kommen kannst. Ein Erbschein kostet nämlich Geld und die Ausgabe macht keinen Sinn, wenn du das Erbe eh ausschlagen willst. Kann natürlich sein, dass du die Infos nur mit Schein erhältst. |
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16.03.2011, 21:15 | #14 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Moin
Im Prinzip ist schon alles zum Erben, Ausschlagen und dem Erbschein gesagt worden. Alles? Nein, nicht ganz: Es gibt Fristen: eine Erbausschlagung ist innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalles zu beantragen. Ist die Tochter mal so gerade eben gestorben, dann hast Du noch Zeit. ist das schon eine Weile her, könnte es eng werden. Alternative: Du hast von Deiner Betreuten in Spe gesprochen. Du kannst als Betreuer natürlich erst dann anfangen zu handeln, wenn Du Betreuer geworden bist und nicht vorher. Hier kannst Du beim Nachlassgericht fragen, ob dieser Umstand nicht die Fristen hemmt (Auch weil Deine Betreute nicht mehr in der Lage ist diese Aufgabe selber zu übernehmen). Dann hast Du Zeit gewonnen. MfG Imre
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17.03.2011, 08:06 | #15 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2009
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Hallo,
bei der Klientin in spe, handelt es sich um die Dame, deren Betreuung ich jetzt inne habe. Die Tochter dieser Klientin ist im November 2010 verstorben, die Betreuung habe ich seit dem 01.03. inne (Beschlussdatum), sie hat ein kleines Vermögen hinterlassen, Schulden sind nicht bekannt. Ich kann aber hierbei eine Auskunft einholen (habe ich in diesem Forum gelernt ). Bis auf die Sterbeurkunde ihres verstorbenen Bruders, liegen mir die ihres vaters und ihres Ehemanns, vor. Ihre Ehe blieb kinderlos, es gibt lt. Aussage der restlichen Familie, keine weiteren Abkömmlinge. Imre, was für eine Frist muss ich einhalten?? Thomas
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17.03.2011, 08:11 | #16 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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ich bin zwar nicht Imre aber es geht um diese Frist:
Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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17.03.2011, 08:23 | #17 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Guten morgen,
danke, die Antwort hat sich bereits selber eingeholt . Richtig, nur bei der Erbausschlagung geht es um die 6 Wochen Frist (gerechnet ab Bekanntgabedatum des Erbfalls). Bei der Beantragung benötige ich nur die Sterbeurkunden des vaters, des Ehemanns und des verstorbenen Bruders. Da bin ich ja beruhigt, denn die bekomme ich beim Standesamt und weil der Bruder nicht im Familienstammbuch als erstes Kind auftaucht (die verstorbene Tochter als 2.Kind, steht an seiner Stelle des Stammbuches), muss auch noch seine Geburtsurkunde her. Wie kann es sein, das ein Kind nicht im Stammbuch erwähnt ist?? LG Thomas
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17.03.2011, 08:26 | #18 |
Forums-Geselle
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...... Und jetzt sehe ich auch, dass Imre in der Antwort mit der Frist auch die Begründung geschrieben hat.
Ja ja, so ist das wenn man nur flüchtig den Text überliest
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17.03.2011, 09:14 | #19 |
Forums-Geselle
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Guten morgen und jetzt geht es in den Endspurt:
Ich habe ja gerade erfahren, dass ich, um den Erbschein beantragen zu können, das Stammbuch und die Sterbeurkunden des Vaters, des Bruders und des Ehemanns der Erblasserin benötige (ihre Mutter =meine Klientin- soll das Erbe erhalten). Nun dachte ich auch, die Sterbeurkunde des Bruders nicht zu haben, tatsächlich befand sich diese aber im Stammbuch, so dass alle Unterlagen komplett sind. Meine Frage ist nun die. Ich muss bei der Erbscheinbeantragung eidesstattlich versichern, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt. Nach Aussage der Schwester meiner Klientin, soll dem auch so sein. Aber was weis ich denn, ob nicht noch irgendwo ein Kind von denen "rumläuft" Frage: Hat jemand Erfahrungen damit gemacht, dafür ggf. noch weitere "Beweise" beantragt zu haben/ beantragen zu müssen?? LG Thomas
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18.03.2011, 23:15 | #20 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Lewerenz
So einen Eid legt man nach bestem Wissen und Gewissen ab. Wenn Du Die Schwester des Klienten gefragt hast, und die von keinen weiteren Kindern weiß. Dann hast Du zumindest versucht Informationen einzuholen. Hast Du zu sonst noch weiteren Verwandten des Klienten Kontakt, um die zu fragen? Wenn nein, dann kannst Du den Eid ablegen. Wenn du z.B. zu einem späteren Zeitpunkt erfahren solltest, dass da noch ein Kind sein sollte, so ist Dein Eid immer noch kein Meineid, weil Du es zum Zeitpunkt des Beeidens nicht gewußt hast. Wenn Dir bekannt sein sollte, dass der Klient ein wilder Hallodri war, würde ich mit das mit dem Eid allerdings auch überlegen.... MfG Imre
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erbausschlagung, erbe |
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