Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbfolge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Imre Holocher
Moin Lewerenz
So einen Eid legt man nach bestem Wissen und Gewissen ab. Wenn Du ...
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21.03.2011, 12:57 | #21 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 66
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Zitat:
ich habe mich noch bei der Freundin der verstorbenen Tochter informiert und es sind keine weiteren Verwandten bekannt. Den Erbschein habe ich beim Notar beantragt, dass hatte man mir geraten und der meinte, ein Eid nach bestem Wissen und Gewissen würde ausreichen. Das AG hatte mich fast schon gewarnt, ich würde ja einen Eid abgeben und wäre damit "haftbar". Der Notar hat dieses verneint. Gibt es hier im Forum eine "Checkliste" über das Thema Wohnungsauflösung (vom Antrag der Auflösung bis zur Möbelabgabe, was man beachten / beantragen muss etc. ??). Ich habe vereinzelte Infos bekommen, gebündelt wäre mir das aber lieber Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25° |
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21.03.2011, 21:40 | #22 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,593
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Zitat:
So eine Checkliste ist mir im Forum nicht bekannt, aber vielleicht hat jemand eine und ist bereit, sie zur Verfügung zu stellen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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23.03.2011, 10:28 | #23 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
vielleicht lässt sich die Frage so besser beantworten: Welche Vorgänge bedürfen der Beschlussfassung. Z.b. müssen Wohnungskündigung und Auflösung, Auflösung von Sparguthaben, Bezahlung von Kosten für Renovierung und Entrümpelung ... beim AG beantragt und per Beschluss erlaubt werden. Dieses ist mir soweit bekannt. Ich müsste die Angabe haben, welche Beschlüsse, man alles beantragen muss. Falls man das so fragen kann. Gruß
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23.03.2011, 10:47 | #24 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Hallo Lewrenz,
also wenn du wissen willst welche Angelegenheit einer Genehmigung bedürfen dann empfehle ich die dies: Genehmigungen von a bis z ? Betreuungsrecht-Lexikon Die Suche hilft manchmal. Gruß, Andreas
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23.03.2011, 11:23 | #25 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Danke Andreas, das ist schon mal ein guter Anblick
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21.04.2011, 14:07 | #26 |
Forums-Geselle
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Hallöchen,
jetzt habe ich den Erbschein für meine Klientin erhalten (Erbgeberin ist ihre Tochter) und es taucht die nächste Frage auf: Die verstorbene Tochter meiner Klientin verfügt ja noch über eine angemietete Wohnung. Ich habe vor, nach Erhalt des Erbscheines (ES) (vielleicht ist es wichtig zu sagen, dass ich den als Ausfertigung vom Notar erhalten habe), diese Wohnung zu kündigen. Eine Antwort zu bekommen war schon recht mühselig (sind wohl schon alle im Osterurlaub, natürlich nur der Ehrenämtler nich' ), und bekam dann zweierlei Aussagen. Die eine meinte, mit Erhalt des Erbscheines (ES) kann ich die Wohnung kündigen, die andere meinte, ich müßte den ES, ersteinmal beim AG einreichen, bis das Erbe überschrieben wird. Was soll ich denn jetzt machen ..?? Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25° Geändert von Ehrenamtler (21.04.2011 um 14:10 Uhr) |
21.04.2011, 15:12 | #27 |
Gast
Beiträge: n/a
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Knifflig.
Nun ist die infragestehende Wohnung allerdings nicht Wohnsitz der Betreuten, sondern Teil eines Vermögensgeschäfts. Da treffen die §§ 1907 Abs. 1 BGB und 299 FamFG m.E. nicht zu - das wäre eher zu betrachten wie ein Wertpapierdepot oder ein Wochenendhäuschen. Ich würde schlicht an das zuständige Gericht schreiben und um Rat bitten, hilfsweise einen Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung stellen. Auch wenn das vor Ostern nix mehr wird. |
21.04.2011, 15:19 | #28 |
Routinier
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Beiträge: 1,393
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Hallo Rewrenz,
mit Erhalt des Erbscheins ist dokumentiert, daß deine Klientin als Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Tochter in deren Rechtsbeziehungen eintritt. Ich sehe jetzt kein Problem mit der Kündigung. Was soll folgende Aussage bedeuten : ... müßte den ES, ersteinmal beim AG einreichen, bis das Erbe überschrieben wird. Das Nachlaßgericht schreibt doch keinen Mietvertrag um . Eine "Umschreibung" wäre ja nur dann möglich wenn die Verstorbene Eigentümerin der Wohnung war, und dann die Erbin eingetragen wird. Wegen der Gesamtrechtsnachfolge würde sich aber auch insofern an der Kündigungsberechtigung nix ändern. Die neue Vermieterin bräuchte nur einen Kündigunggrund . Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht für die Kündigung brauchst Du nicht, da die Wohnung ja nicht Wohnraum der Betreuten war. fwu |
21.04.2011, 15:38 | #29 | |
Forums-Geselle
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Hallo und danke für die Antworten, aber wieder zwei verschiedene Ausführungen . Ich habe folgende Aussage erhalten, auf die sich auch das von mir erwähnte "überschreiben" bezieht:
Zitat Anfang: "deine Klientin übernimmt mit der alleinigen Erbfolge natürlich alles Guthaben und alle Schulden. Den Erbschein muss man normalerweise dem Nachlasspfleger vorlegen, bzw. dem zuständigen Gericht. Es dauert dann immer noch eine Weile, bis alles an deine Klientin übergegangen ist (das passiert nicht automatisch mit dem Erhalt des Erbscheins)" Zitat ende. Ich habe jetzt die Wohnung per Mail gekündigt, werde nächste Woche beim AG noch einmal anfragen und dann wird sich entscheiden, ob ich die Kündigung zurücknehmen muss (was ich allerdings für unglaubwürdig halte) Zitat:
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25° |
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21.04.2011, 16:00 | #30 |
Admin/ Berufsbetreuer
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HAllo Lewrenz,
eine Kündigung per Mail halte ich für die schlechteste Möglichkeit der Kündigung. Du solltest es zumindest per FAx mit Sendebericht machen. Schöne Ostern, Andreas
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