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Erbfolge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbfolge im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Imre Holocher Moin Lewerenz So einen Eid legt man nach bestem Wissen und Gewissen ab. Wenn Du ...


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Alt 21.03.2011, 12:57   #21
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Lewerenz

So einen Eid legt man nach bestem Wissen und Gewissen ab. Wenn Du Die Schwester des Klienten gefragt hast, und die von keinen weiteren Kindern weiß. Dann hast Du zumindest versucht Informationen einzuholen.
Hast Du zu sonst noch weiteren Verwandten des Klienten Kontakt, um die zu fragen? Wenn nein, dann kannst Du den Eid ablegen.

Wenn du z.B. zu einem späteren Zeitpunkt erfahren solltest, dass da noch ein Kind sein sollte, so ist Dein Eid immer noch kein Meineid, weil Du es zum Zeitpunkt des Beeidens nicht gewußt hast.

Wenn Dir bekannt sein sollte, dass der Klient ein wilder Hallodri war, würde ich mit das mit dem Eid allerdings auch überlegen....

MfG

Imre
Imre

ich habe mich noch bei der Freundin der verstorbenen Tochter informiert und es sind keine weiteren Verwandten bekannt. Den Erbschein habe ich beim Notar beantragt, dass hatte man mir geraten und der meinte, ein Eid nach bestem Wissen und Gewissen würde ausreichen. Das AG hatte mich fast schon gewarnt, ich würde ja einen Eid abgeben und wäre damit "haftbar". Der Notar hat dieses verneint.

Gibt es hier im Forum eine "Checkliste" über das Thema Wohnungsauflösung (vom Antrag der Auflösung bis zur Möbelabgabe, was man beachten / beantragen muss etc. ??).
Ich habe vereinzelte Infos bekommen, gebündelt wäre mir das aber lieber

Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
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Alt 21.03.2011, 21:40   #22
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Zitat:
Zitat von Lewrenz Beitrag anzeigen
Gibt es hier im Forum eine "Checkliste" über das Thema Wohnungsauflösung (vom Antrag der Auflösung bis zur Möbelabgabe, was man beachten / beantragen muss etc. ??).
Ich habe vereinzelte Infos bekommen, gebündelt wäre mir das aber lieber

Thomas
Moin Lewerenz

So eine Checkliste ist mir im Forum nicht bekannt, aber vielleicht hat jemand eine und ist bereit, sie zur Verfügung zu stellen.

MfG
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 23.03.2011, 10:28   #23
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin Lewerenz

So eine Checkliste ist mir im Forum nicht bekannt, aber vielleicht hat jemand eine und ist bereit, sie zur Verfügung zu stellen.

MfG
Imre
@ Imre

vielleicht lässt sich die Frage so besser beantworten:
Welche Vorgänge bedürfen der Beschlussfassung.
Z.b. müssen Wohnungskündigung und Auflösung, Auflösung von Sparguthaben, Bezahlung von Kosten für Renovierung und Entrümpelung ... beim AG beantragt und per Beschluss erlaubt werden.
Dieses ist mir soweit bekannt.
Ich müsste die Angabe haben, welche Beschlüsse, man alles beantragen muss.
Falls man das so fragen kann.

Gruß
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Alt 23.03.2011, 10:47   #24
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo Lewrenz,

also wenn du wissen willst welche Angelegenheit einer Genehmigung bedürfen dann empfehle ich die dies: Genehmigungen von a bis z ? Betreuungsrecht-Lexikon

Die Suche hilft manchmal.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 23.03.2011, 11:23   #25
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo Lewrenz,

also wenn du wissen willst welche Angelegenheit einer Genehmigung bedürfen dann empfehle ich die dies: Genehmigungen von a bis z ? Betreuungsrecht-Lexikon

Die Suche hilft manchmal.

Gruß,
Andreas

Danke Andreas, das ist schon mal ein guter Anblick
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Alt 21.04.2011, 14:07   #26
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Hallöchen,

jetzt habe ich den Erbschein für meine Klientin erhalten (Erbgeberin ist ihre Tochter) und es taucht die nächste Frage auf:
Die verstorbene Tochter meiner Klientin verfügt ja noch über eine angemietete Wohnung. Ich habe vor, nach Erhalt des Erbscheines (ES) (vielleicht ist es wichtig zu sagen, dass ich den als Ausfertigung vom Notar erhalten habe), diese Wohnung zu kündigen.

Eine Antwort zu bekommen war schon recht mühselig (sind wohl schon alle im Osterurlaub, natürlich nur der Ehrenämtler nich' ), und bekam dann zweierlei Aussagen.

Die eine meinte, mit Erhalt des Erbscheines (ES) kann ich die Wohnung kündigen, die andere meinte, ich müßte den ES, ersteinmal beim AG einreichen, bis das Erbe überschrieben wird.

Was soll ich denn jetzt machen ..??

Thomas
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Geändert von Ehrenamtler (21.04.2011 um 14:10 Uhr)
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Alt 21.04.2011, 15:12   #27
mungo
Gast
 
Beiträge: n/a
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Knifflig.
Nun ist die infragestehende Wohnung allerdings nicht Wohnsitz der Betreuten, sondern Teil eines Vermögensgeschäfts.
Da treffen die §§ 1907 Abs. 1 BGB und 299 FamFG m.E. nicht zu - das wäre eher zu betrachten wie ein Wertpapierdepot oder ein Wochenendhäuschen.

Ich würde schlicht an das zuständige Gericht schreiben und um Rat bitten, hilfsweise einen Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung stellen.
Auch wenn das vor Ostern nix mehr wird.
 
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Alt 21.04.2011, 15:19   #28
fwu
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Beiträge: 1,393
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Hallo Rewrenz,


mit Erhalt des Erbscheins ist dokumentiert, daß deine Klientin als Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Tochter in deren Rechtsbeziehungen eintritt. Ich sehe jetzt kein Problem mit der Kündigung.

Was soll folgende Aussage bedeuten :

... müßte den ES, ersteinmal beim AG einreichen, bis das Erbe überschrieben wird.

Das Nachlaßgericht schreibt doch keinen Mietvertrag um .

Eine "Umschreibung" wäre ja nur dann möglich wenn die Verstorbene Eigentümerin der Wohnung war, und dann die Erbin
eingetragen wird. Wegen der Gesamtrechtsnachfolge würde sich aber auch insofern an der Kündigungsberechtigung nix ändern. Die neue Vermieterin bräuchte nur einen Kündigunggrund .

Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht für die Kündigung brauchst Du nicht, da die Wohnung ja nicht Wohnraum der Betreuten war.


fwu
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Alt 21.04.2011, 15:38   #29
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 66
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Hallo und danke für die Antworten, aber wieder zwei verschiedene Ausführungen . Ich habe folgende Aussage erhalten, auf die sich auch das von mir erwähnte "überschreiben" bezieht:

Zitat Anfang:
"deine Klientin übernimmt mit der alleinigen Erbfolge natürlich alles
Guthaben und alle Schulden. Den Erbschein muss man normalerweise dem Nachlasspfleger vorlegen, bzw. dem zuständigen Gericht. Es dauert dann immer noch eine Weile, bis alles an deine Klientin übergegangen ist (das passiert nicht automatisch mit dem Erhalt des Erbscheins)"
Zitat ende.

Ich habe jetzt die Wohnung per Mail gekündigt, werde nächste Woche beim AG noch einmal anfragen und dann wird sich entscheiden, ob ich die Kündigung zurücknehmen muss (was ich allerdings für unglaubwürdig halte)


Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Hallo Rewrenz,


mit Erhalt des Erbscheins ist dokumentiert, daß deine Klientin als Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Tochter in deren Rechtsbeziehungen eintritt. Ich sehe jetzt kein Problem mit der Kündigung.

Was soll folgende Aussage bedeuten :

... müßte den ES, ersteinmal beim AG einreichen, bis das Erbe überschrieben wird.

Das Nachlaßgericht schreibt doch keinen Mietvertrag um .

Eine "Umschreibung" wäre ja nur dann möglich wenn die Verstorbene Eigentümerin der Wohnung war, und dann die Erbin
eingetragen wird. Wegen der Gesamtrechtsnachfolge würde sich aber auch insofern an der Kündigungsberechtigung nix ändern. Die neue Vermieterin bräuchte nur einen Kündigunggrund .

Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht für die Kündigung brauchst Du nicht, da die Wohnung ja nicht Wohnraum der Betreuten war.


fwu
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Alt 21.04.2011, 16:00   #30
agw
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Zitat:
Zitat von Lewrenz Beitrag anzeigen
Ich habe jetzt die Wohnung per Mail gekündigt,
HAllo Lewrenz,

eine Kündigung per Mail halte ich für die schlechteste Möglichkeit der Kündigung.

Du solltest es zumindest per FAx mit Sendebericht machen.

Schöne Ostern,
Andreas
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