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Aufhebung der Betreuung, stillhalten oder mitwirken?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung der Betreuung, stillhalten oder mitwirken? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Betreuter hat den zuständigen Richter angerufen und ihm erklärt, daß er keine Betreuung mehr benötige. (mit hat er das ...


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Alt 12.03.2011, 19:29   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 03.03.2011
Beiträge: 5
Standard Aufhebung der Betreuung, stillhalten oder mitwirken?

Mein Betreuter hat den zuständigen Richter angerufen
und ihm erklärt, daß er keine Betreuung mehr benötige.
(mit hat er das nicht gesagt, ich erfuhr es durch Zufall)
Nun soll geprüft werden, ob die bestehende Hilfe durch
einen Betreuer weiterhin erforderlich ist.
Es ist nun per Gerichtsbeschluss ein Sachverständigengutachten
anberaumt worden.
Der Name u. die Adresse des beauftragten psych. Gutachters
ist in dem Beschluss aufgeführt.
Mein Betreuter gibt an, der Gutachter habe sich bereits
vor Ort von den Wohnverhältnissen überzeugt.
Darüber war ich nicht informiert.
Ob das stimmt kann ich nicht überprüfen, weil der
Betreute nicht unbedingt immer die Wahrheit sagt,
ich weiß es nicht.

Jetzt habe ich einige Fragen an Euch Wissenden:

1) Machen solche bestellten Gutachter Termine mit dem
Betreuten, ohne daß der Betreuer darüber informiert wird?
2) Hätte ich als Betreuer von dieser Aktion rein rechtl.
in Kenntnis gesetzt werden müssen?
3) Wie läuft so eine Begutachtung ab?
Wohnung ansehen und fertig, oder kommt noch mehr
auf meinen Betreuten zu?
4) Hat der zuständige Gutachter die Arztbriefe/Entlassungspapiere/Krankenakten vom Betreuten
aus dem Krankenhaus vorliegen oder begutachtet er
völlig unbedarft und unvorinformiert?
5) Soll oder muß ich dem Gutachter diese Unterlagen
ggf. aus Informationspflicht besorgen/zuarbeiten
oder besorgt er sich diese automatisch selbst?
6) Wie verhalte ich mich als Betreuer in dieser
Situation richtig?

Vielen Dank schon mal fürs Lesen,

Grüße!
Malachias ist offline  
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Alt 12.03.2011, 20:07   #2
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo Malachias,

ich denke mit erst mal, daß Du keine Verpflichtung zur Mitwirkung von Dir aus hast . Eine formale Anhörung des Betreuers bei der Aufhebung ist wohl im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gutachter hat vorrangig eine persönliche Untersuchung des Klienten durchzuführen und ist auch nicht verpflichtet, Dich zu beteiligen. Anfordern von Arztberichten etc. durch den Gutachter ist problematisch, es sei denn , der Betreute informiert den Gutachter von der Existenz von Befunden und befreit die betreffenden Ärzte von der Schweigepflicht.

Möglicherweise schickt Dir das Gericht auch das Gutachten zur Stellungnahme.

Ich würde mir die Frage stellen, ob der Klient weiterhin eine Betreuung braucht. Wenn dies der Fall ist, würde ich von mir aus das Gericht und soweit bekannt direkt den Sachverständigen kontaktieren.

Zur Frage der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung gehört ja nicht nur die Frage des psychischen Zustandes, sondern auch die Frage , welche Angelegenheiten der Betreute nicht selbst erledigen kann, bzw. welche Du in der letzten Zeit für ihn erledigen musstest .

Teilweise ist es durchaus auch sinnvoll, den Sachverständigen auf
gewisse Verhaltens-/Sichtweisen des Betreuten hinzuweisen, damit er hin hierzu befragen kann.


schöne Grüße

f w u
fwu ist offline  
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Alt 12.03.2011, 20:08   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo,

Zitat:
Zitat von Malachias Beitrag anzeigen
1) Machen solche bestellten Gutachter Termine mit dem
Betreuten, ohne daß der Betreuer darüber informiert wird?
Nach feiner englischer Art sieht das nicht aus, dennoch besteht m.E. keine Verpflichtung den Betreuer zu informieren.

Hinsichtlich der anderen Fragen weiß ich leider nichts Genaues - ist ja auch Sache des Gerichts, aber:
Zitat:
6) Wie verhalte ich mich als Betreuer in dieser
Situation richtig?
Am besten nicht groß darum kümmern und nur reagieren; ich kenne dies so, dass die Betreuer seitens des Gerichts zu einer Stellungnahme aufgefordert werden hinsichtlich der Frage, ob und ggf. warum man die weitere Betreuung für angezeigt hält - oder nicht. Ggf. könnte es auch auf eine Reduzierung der Aufgabenkreise hinauslaufen, z.B. Wegfall der Vermögenssorge.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 13.03.2011, 14:33   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

bei mir rufen die Sachverständigen an, um

1. nachzufragen wie sie in die Wohnung kommen können
2. vorab ein paar Fragen zu stellen.

Richtig eingeladen wurde ich auch noch nie. Allerdings ziehen sie mich spätestens nach der Begutachtung telefonisch hinzu, wenn sie wegen der Fremdanamnese noch Fragen haben. Die gehört ja irgendwie mit dazu.

Das Gutachten bekomme ich anschließend übersendet und kann dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben.

Ich warte grundsätzlich ab. Es sei denn mir brennt etwas dermaßen unter den Nägeln, was der Sachverständige wissen sollte, dass ich mich gleich mit dem Beschluss vorab mit ihm telefonisch in Verbindung setze. Oft steht die Telefonnr. dabei, ansonsten kann man die z.B. über das Gericht herausbekommen.
Tina L. ist offline  
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