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eingehungsbetrug / wohnungsauflösung

Dies ist ein Beitrag zum Thema eingehungsbetrug / wohnungsauflösung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kurzinfo: Alte Dame ist dauerhaft ins Pflegeheim gekommen/ Rechtliche (ehrenamtliche) Betreuung: Vermögenssorge / Wohnungangelegenheiten/Aufenthaltsbestimmung/Behörden/Post Meine Betreute ist seit letzter Woche ...


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Alt 04.04.2011, 12:19   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 63
Standard eingehungsbetrug / wohnungsauflösung

Kurzinfo: Alte Dame ist dauerhaft ins Pflegeheim gekommen/
Rechtliche (ehrenamtliche) Betreuung: Vermögenssorge / Wohnungangelegenheiten/Aufenthaltsbestimmung/Behörden/Post


Meine Betreute ist seit letzter Woche im Heim. Die Wohnungsauflösung steht an. Probleme:

1. Die Toilette ist verstopft.
2. Im Schlafzimmer ist (leichter) Schimmel an der Decke.
3. Wer bezahlt in diesem Monat (ohne Sozialhilfe / ohne finanzielle Mittel) das Heim?

Die Vermieterin treffe ich am Donnerstag, um die Entrümpelung zu besprechen. Sie hat 600 Euro Kaution erhalten. Die werden auf jeden Fall für eine ausstehende Miete aus Januar (360 Euro) und dem Ersatz eines defekten Bodens in Flur und Küche "drauf" gehen.
Geht das über Kostenvoranschlag einer von ihr beauftragten Firma oder muss ich das veranlassen?

Die finanzielle Situation sieht so aus, dass in diesem Monat gerade noch so viel Geld auf dem Konto ist, um die (vom Pflegeheim dringend gewünschte) Zuzahlungsbefreiung für die Krankenkasse zu entrichten ist und um 35 Euro Taschengeld u. 15 Euro Handyaufladung für die Betreute auszuzahlen.

Sozialhilfe ist formlos beantragt und wird vervollständigt, sobald ich mich durch die maßlosen Unterlagen gearbeitet habe. Momentan scheint es ca zwanzig Gläubiger zu geben.

D.h. die finanzielle Situation wird nicht besser.

Wenn ich nun also

1. Einen Handwerker beauftrage, die Toilette in Stand zu setzen, dann begehe ich im Namen der Betreuten einen Eingehungsbetrug!?

2. Ebenso bei der Beseitigung des Schimmelschadens?

3. Wie wird die Bezahlung des Heimes in diesem Monat bewerkstelligt?

Ich habe ja von Euch schon einen sehr guten Tipp bekommen, dass das Sozialamt in diesem Fall nach Gerichtsurteil für die zusätzlichen Mietkosten aufkommen muss. Mache ich da an den Antrag eine Zusatzinformation mit Benennung des Urteils, oder wie wird das gemacht?

Viele Fragen, vielen Dank im voraus für Eure Mühe

campina
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Alt 04.04.2011, 14:03   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo,

Achtung! Auf keinen Fall Auftäge erteilen oder unterschreiben.

Das Heim wartet bis die Zahlungen durch das Sozialamt erfolgen. Du kannst, bis auf den Taschengeldbetrag, dem Heim vorab Raten aus Rente oder Versicherungseinnahmen überweisen. Dieses Geld wird eh vom Sozialamt angerechnet.

Die Mietkosten kannst Du bis zu drei Monaten, nach Vorlage des Mietvertrages, beim Sozialamt beantragen. Bezirk Unterfranken macht normalerweise keine Prbleme.

Die Räumung der Wohnung, Renovierung der Wohnung, geht Dich nichts mehr an. Die Kosten hat der Vermieter zu tragen. Unternehmeriches Risiko. Wäre auch kein Geld da, wenn deine Betreute gestorben wäre! Kaution wird wahrscheinlich einbehalten. In der Regel reicht für das BG eine Quittung/Nachweis des Vermieters über die Verwendung der Kaution.

Gläubiger anschreiben und informieren, dass kein Geld vorhandenist. ggf. muss du in einigen Monaten eine EV beim Gerichtsvollzieher abgeben. Danach ist die Sache meist erledigt.

Gruß
Heiner

Geändert von heiner (04.04.2011 um 14:07 Uhr)
heiner ist offline  
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Alt 04.04.2011, 15:12   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard Eingehungsbetrug

Hallo beisammen,


von einem Eingehungsbetrug spricht man, wenn man einen Vertrag abschließt, obwohl man entweder nie die Absicht hat, den vereinbarten/ üblichen Preis zu entrichten , oder aber man zwar prinzipiell schon zahlen möchte , aber definitiv weiß , daß man nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit zahlen zu können. Man täuscht den Vertragspartner über die ansonsten ja vorausgesetzte Zahlunsgwilligkeit und auch -fähigkeit. Auf Grund dieser Täuschung erbringt der Vertragspartner dann seine Leistung und bleibt auf dem Schaden sitzen.

In problematischen Fällen, zB bevorstehende Zwangsvoll-streckungen , mögliche "Kontoplünderungen" durch Klienten zahle ich der zu beauftragenden Firma einen Vorschuss, damit die Bezahlung auch sichergestellt ist.

Als Betreuer würde ich einen Eingehungsbetrug wohl mit bedingtem Vorsatz begehen, wenn ich schon damit rechnen müßte, eine Rechnung nicht zahlen zu können .


fwu
fwu ist offline  
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Alt 04.04.2011, 17:09   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
Standard

Hallo Campina

fwu hat das mit dem Eingehungsbetrug schön erläutert.
Für Dich heißt das ganz einfach: Finger weg von irgendwelchen Aufträgen, die du erteilen sollst. Du weißt ja jetzt schon, dass das nötige Geld dafür nicht da ist.

Bei dem Job als Betreuerin kommst Du des öfteren mal in die Situation, dass Du jemanden mal hängen lassen oder enttäuschen mußt - so wie den Vermieter. Das ist einfach so. Du hast aber durchaus die Möglichkeit zu sagen, dass Du als Betreuerin nicht anders handeln kannst - auch wenn du selber es gerne tun würdest. Das weckt gelegentlich Verständnis bei den anderen.
Aushalten mußt Du die Situation, die dir nicht gefällt, natürlich selber.

Viel Glück wünscht

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.04.2011, 19:07   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 63
Standard

Zitat:
Zitat von heiner Beitrag anzeigen
Hallo,


Die Räumung der Wohnung, Renovierung der Wohnung, geht Dich nichts mehr an. Die Kosten hat der Vermieter zu tragen. Unternehmeriches Risiko. Wäre auch kein Geld da, wenn deine Betreute gestorben wäre!

Gruß
Heiner
Lieber Heiner,

das verstehe ich jetzt nicht ganz.

Wegen der ausstehenden Miete aufgrund der Überschneidung von Heim und Auszug wurde mir vom Sozialamt mitgeteilt, dass dies Vermieterrisiko sei.
Das wurde ja nun schon - laut Forum hier - durch ein Gerichtsurteil widerlegt. So weit so gut - (reicht die Benennung des Aktenzeichens?)

Der Betreuungsverein hier vor Ort hat mir jedoch zusätzlich geraten auch für die Räumgskosten einen Antrag bei der Sozialhilfe zu stellen. Die würden dann über zwei (von mir eingeholten) Kostenvoranschlägen entscheiden und die Entrümpelungsfirma würde dann vom Sozialamt bezahlt.

Ziel: besenreine Übergabe der Wohnung !??

Was ist denn nun richtig?

Gruß und Dank...
campina ist offline  
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Alt 04.04.2011, 20:43   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Campina,

die Auskunft von heiner ist nicht richtig wenn er schreibt die Räumung der Wohnung gehe Dich als Betreuerin nichts an. Das ist Teil deines Jobs und mit einem Todesfall nicht zu vergleichen.

Was die ausstehenden Mieten betrifft würde ich gegen das Sozialamt Klage erheben unter Hinweis auf das ergangene Urteil, bzw. diese Klage würde ich dem Amt zunächst androhen. Ab und an erfolgt dann schon mal auch ein Einlenken.
Was das genaue Schreiben betrifft, ich würde nicht nur ein AZ dahinknallen sondern das selbst auch nochmal begründen.

Bei den Details wie verstopfte Toilette usw. wirst Du nicht viel richten können, Aufträge zur Reparatur würde ich - sofern kein Geld vorhanden ist- nie im Leben erteilen.

Den Umgang mit (ehemaligen) Vermietern sollte man nicht im Stil von: nach mir die Sintflut führen- meiner Meinung nach.
Ab und an will man mal wieder eine Wohnung anmieten und wie schnell setzt sich das böse Gerücht durch: bloss nie an diesen Betreuer, der kümmert sich um gar nichts.
Ich versuche immer zu beantragen was zu beantragen geht und im Fall das gar nichts geht versuche ich ebenfalls dem Vermieter die unschönen Tatsachen sachlich und ausführlich zu vermitteln.

Den Vermietern lege ich aus o.g. Gründen in der Regel auch die Antrags- sowie Ablehnungsschreiben vor. Warum sollte ich mir den Zorn über die herrschende Gesetzgebung auf meine Schultern laden lassen?

Viel Erfolg, Gruss.
Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 05.04.2011, 00:40   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

ähm* Heiner

Zitat:
Die Räumung der Wohnung, Renovierung der Wohnung, geht Dich nichts mehr an. Die Kosten hat der Vermieter zu tragen. Unternehmeriches Risiko
Michaela hat ja schon was dazu geschrieben, aber ich möchte hier doch noch einmal nachsetzen.

Ich verstehe nicht, dass Du den Rest (Räumung und evtl. Renovierung) unter unternehmerisches Risiko abhandelst! Das ist falsch, falsch und nochmals falsch!Es gibt inzwischen einige Urteile darüber und so einfach darf das einfach nicht abgetan werden. Ich habe bisher immer die Kosten für die Räumung und den Transport der persönlichen Sachen in die Einrichtung bezahlt bekommen. Die Endrenovierung steht auf einem anderen Blatt, da sich ja auch einiges geändert hat in der Gesetzgebung.

Der Vergleich mit einem Sterbefall ist einfach daneben, selbst dann würden zunächst die Erben in die Pflicht genommen werden, bevor sich der Vermieter alles von der Backe putzen muss.

Aus Sicht einer Betreuerin kann ich solche Aussagen nicht nachvollziehen, auch der Sicht einer Vermieterin, die ich zufällig auch bin.

Ich glaube so kann man nur reden, wenn man mit all dem nix am Hut hat und es auch einen auch nicht weiter juckt. Ein Vermieterrisiko scheint dabei als Totschlagargument für alles herzuhalten.

Sorry, aber das geht so nicht.
Tina L. ist offline  
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Alt 05.04.2011, 08:36   #8
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard Klage vorm Sozialgericht

nen schönen guten Morgen,


ich weiß ja nicht, welche Erfahrungen Ihr mit Klagen vor dem Sozialgericht habt. Ich habe bisher noch kein Verfahren erlebt, das inclusive Widerspruchsverfahren in einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr entschieden worden ist.

Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gib es in der Regel kein Geld "im voraus" , da ja dann die Entscheidung in der Hauptsache schon vorweg genommen wäre.

In dem Zusammenhang sind die Sozialverwaltungen prinzipiell immer am längeren Hebel, wenn es um die akute Verweigerung einer Leistung gibt und der Sozialhilfebedürftige mangels vorhandenem Schonvermögens in der lage ist, in Vorleistung zu gehen.

Mit einer Wohnungsräumung kann man wohl nicht bis zum Abschluß eines Verfahrens vor dem Sozialgericht warten, zumal ja für diese Zeit weiterhin Miete/bzw. Nutzungsentschädigung anfallen würde.

Es verbleibt daher eigentlich nur die Möglichkeit, die Wohnung bald möglichst nach der gerichtlichen Genehmigung dem Vermieter im vorhandenen Zustand zu übergeben , damit dieser sie selbst räumen , instandsetzen und wieder vermieten kann.

Man sollte den Vermieter auch darüber informieren, daß beim Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme läuft. Der Vermieter kann dann dem Mieter die entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Entscheidet dann nach Jahren Sozialgericht nach Jahren
zugunsten des Betreuten, so kann er aus der Zahlung des Sozialamtes die Forderung des Vermieters befriedigen.

Im Falle eines Prozesses wäre es zu überlegen , den Auszahlungs-anspruch gegenüber dem Sozialamt an den Vermieter abzutreten.


schöne Grüße


f w u
fwu ist offline  
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Alt 05.04.2011, 09:15   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen fwu,

ich denke man muss oder sollte unterscheiden wegen einer Wohnungsentrümpelung und den ausstehenden Mieten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

In letzterem Fall bedeutet es keinen Schaden für den Vermieter, auch wenn die eingereichte Klage länger dauern sollte.

Meine Erfahrungen vor dem Sozialgericht sind anders als Deine, bei mir gingen die wenigen Dinge die tatsächlich dort gelandet sind deutlich schnell.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 05.04.2011, 09:19   #10
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
Standard

Die Aussage, dass es beim Sozialamt kein "Geld im voraus" gibt, kann so uneingeschränkt auch nicht stehen bleiben. Dies mag zwar für mögliche Mietübernahmen und die Entscheidung über die Übernahme von Räumungskosten gelten, ganz sicher aber nicht für Sozialhilfe und Pflegewohngeld.

Hier kann durchaus per einstweiliger Anordnung zumindest eine darlehensweise Kostenübernahme durchgesetzt werden, wenn sonst der Heimplatz in Gefahr ist.
__________________

Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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