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Begleitung zum Arzt - Rechtsgrundlage

Dies ist ein Beitrag zum Thema Begleitung zum Arzt - Rechtsgrundlage im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer, wenn Ihr mir hier helfen könntet wäre ich Euch sehr dankbar: ganz einfach: Betreute lebt seit 4 Wochen ...


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Alt 04.04.2011, 19:52   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard Begleitung zum Arzt - Rechtsgrundlage

Liebe Teilnehmer,

wenn Ihr mir hier helfen könntet wäre ich Euch sehr dankbar:

ganz einfach: Betreute lebt seit 4 Wochen im Heim und leidet unter weit fortgeschrittener Krebserkrankung mit Metastasen an vielen Körperstellen.
Sie war alle 3 Wochen in onkologischer Behandlung (Chemotherapie).

Nun das Problem: Betreute ist immobil und Onkologe kommt nicht ins Heim.
Das Heim verweigert die Begleitung zum Arzt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 13.01.2011 konkret die Begleitung zum Arzt als Regelleistung des Betreibers (es ging um ein Pflegeheim) festgelegt.

Kennt jemand den entsprechenden Paragraphen?
Klima ist offline  
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Alt 04.04.2011, 20:29   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.03.2011
Beiträge: 63
Standard

Hallo Klima,

einen Paragraphen gibt es wohl noch nicht nur ein Aktenzeichen zu einem Klageverfahren:

Gruss campina

PS: Das habe ich dazu mal gelesen:

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative
Vorstand: Werner Schell - Harffer Straße 59, 41469 Neuss
Telefon 02131 – 150779 - E-Mail: ProPflege@wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände.“

Pressemitteilung vom 17.02.2011

Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen = Regelleistung der Heimträger

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 3702/10 - in einem Klageverfahren einer Pflegeeinrichtung gegen die Heimaufsicht entschieden, dass die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, eine Regelleistung der Pflegeheimen ist.

Damit steht fest, dass die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen haben, und die finanziellen Aufwendungen hierfür nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden dürfen. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden. Mit der jetzt bekannt gewordenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde eine von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk seit längerer Zeit vertretene Auffassung bestätigt.

In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Grundsätzlich dürften keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen habe und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen seien, die durch den von den Pflegekassen hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten würden. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehörten nach dem zwischen den überörtlichen Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen geschlossenen Rahmenvertrag u.a. Hilfen bei der Mobilität. Die Mobilität umfasse u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag seien dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erforderten. Zu den Hilfen bei Mobilität sei jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich sei, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetze oder sonstige Personen damit beauftrage. Die sicherzustellende Begleitung als Teil der Regelleistung sei daher weder eine Zusatzleistung noch eine sonstige Leistung, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohnern zu entrichten sei.

Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk

+++ Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei! +++
campina ist offline  
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Alt 04.04.2011, 21:53   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von andre
 
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Betreute lebt seit 4 Wochen im Heim und leidet unter weit fortgeschrittener Krebserkrankung mit Metastasen an vielen Körperstellen.
Betreute ist immobil und Onkologe kommt nicht ins Heim.
Das Heim verweigert die Begleitung zum Arzt.
Hallo, lege dem Heim die Rechtsgrundlagen für deren Aufgaben auf den Tisch:
1. im Heimvertrag müßte stehen: Sicherstellung der med. Versorgung (wie das dann praktisch durchgeführt wird ist dann ja Sache des Heimes)
2. Jedes Bundesland hat sogenannte Rahmenverträge, auch dort sind die einzelnen Leistungen festgelegt
Wenn Du dann noch immer nicht weiter kommst:
- ggf. den Kostenträger informieren und um Rechtshilfe bitten (Krankenkasse, Pflegekasse und/oder Sozialamt)
- Heimaufsicht um Hilfe bei der Klärung bitten

Gruss andre
__________________
Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten.
andre ist offline  
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Alt 04.04.2011, 22:31   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 654
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen

Kennt jemand den entsprechenden Paragraphen?
Das VG Stuttgart hat zur Begründung in erster Linie § 1 Abs. 3 des Pflegerahmenvertrages für vollstationäre Pflege nach § 75 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12.12.1996 herangezogen.

Das Urteil mit kompletter Begründung findest du hier:
http://www.iqb-info.de/VG_Stuttgart_...suche_2011.pdf

Entscheidende Passage:
"Neben der individuell vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich im Übrigen der Umfang der Leistungspflicht auch aus anderen gesetzlichen Regelungen, die den Heimbetreiber unmittelbar verpflichten. Danach ist hier insbesondere auf den Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zwischen der Klägerin und den beteiligten Leistungserbringern (Pflegekassen) hinzuweisen, in dessen § 4 Abs. 1 sich die Klägerin verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger erforderlichen Leistungen im Sinne des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen. Schließlich sind die Rahmenverträge für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI unmittelbar verbindlich.
Folge der Geltung des Rahmenvertrages ist für die Prüfung der Angemessenheit des Entgelts, dass keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden können, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen hat und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind, die durch den von den Leistungserbringern hierfür geleisteten entsprechenden Pfle-gesatz abgegolten werden.
Nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Inhalt der Pflegeleistungen die im Einzel-fall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören nach § 1 Abs. 3 des Rahmenvertrages im Rahmen des durch § 29 SGB XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall Hilfen bei der Körperpflege (a), Hilfen bei der Ernäh-rung (b) und Hilfen bei der Mobilität (c). Ziel der Mobilität ist danach u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Ab-bau von überschießendem Bewegungs-drang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Mobilität umfasst u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung. Nach dem Rahmenvertrag sind dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwen-dig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z.B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuchs). Eine Auslegungshilfe dieser allgemein gefassten Verpflichtung der Heimträger etwa in Form einer Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner zum Umfang der hiernach geschuldeten Leistung gibt es nicht. Allein aus dem Fehlen einer von den Vertragsparteien formulierten Empfehlung oder eines Schiedsspruches ergibt sich - wie bereits dargelegt - entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht, dass die Vertragsauslegung dann nicht im Rahmen der Wahrnehmung heimrechtli-cher Aufsicht durch die zuständige Behör-de vorzunehmen ist. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vertrags-parteien auf Ebene des Rahmenvertrages offensichtlich hierzu gerade nicht einigen konnten oder wollten. Zweck des Heimge-setzes ist es u.a. jedoch gerade auch, die Interessen der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 LHeimG) und die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu si-chern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LHeimG). Die Heimaufsicht ist danach dazu ermächtigt, Auslegungsfragen zu entscheiden.
Zutreffend gehen die angefochtenen Be-scheide davon aus, dass als Hilfe bei Mobilität jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig ist und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich ist, auch die Beglei-tung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen ist, deren Zu-stand die Begleitung erfordert.
Eine solche Auslegung ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, die gerade indi-viduell notwendige Hilfen beim Verlassen der Wohnung als Leistungsinhalt bei der Mobilitätshilfe umfasst sieht. Aus dem im Klammerzusatz enthaltenen Hinweis auf das Organisieren und Planen des Arztbesu-ches folgt nichts anderes.2
Die Organisation eines von der Anordnung umfassten Arztbesuches umfasst nach An-sicht der Kammer begrifflich nicht ledig-lich die bloße Terminabsprache des ärztli-chen Termins bzw. die Terminkoordination mit im Einzelfall zur Verfügung stehenden Angehörigen bzw. z.B. ehrenamtlichen Kräften. Organisation bedeutet vielmehr vor dem Hintergrund des jeweiligen spezifischen Pflegebedarfs des Heimbe-wohners, der gerade Maßstab für den Umfang der Pflegeleistung ist, dann auch, dass die Begleitung - falls kein Dritter zur Verfügung steht - durch den Heimbetreiber selbst sichergestellt wird, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetzt oder sonstige Personen damit beauftragt. Im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist bei den von der Anordnung erfassten Sachverhalten dann die Begleitung des Bewohners „für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig.“ Der Begriff der „Unterstützung“ in § 1 Abs. 3 c) des Rahmenvertrages ist danach weit auszulegen."

Der rechtliche Betreuer ist kein "Dritter" in diesem Sinne, an den die Arztbegleitung abgegeben werden kann
"Der Betreuer ist weder berechtigt noch verpflichtet, praktische Hilfe zu leisten im Sinne von z.B. Versorgungsleistungen (Einkaufen, Wäschewaschen, Pflege usw.)….Transportdienste" (Raack/Thar, Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2009, S. 93).

Das ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten.
Eindeutig dazu auch die Position des 10. Vormundschaftsgerichtstages (S. 55 f.):
http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf

Garfield ist offline  
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Alt 05.04.2011, 09:00   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Ich danke Euch!

Im Heimvertrag ist der Passus "Ärztliche Leistung" aufgeführt. Darin steht u.a.:

Der Bewohner hat das Recht, seinen Arzt frei zu wählen. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Arzt im Bedarfsfall und zur Behandlung regelmäßig in die Einrichtung kommt.

Ich gehe allerdings davon aus, zumindest wenn kein (Fach-)Arzt bereit ist zu kommen bzw. die Art der Behandlung ein Aufsuchen der Praxis notwendig macht, diese Regelung nicht tangiert wird.
Klima ist offline  
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betreueraufgaben, heim


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