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Pflegeheimaufenthalt gegen den Willen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflegeheimaufenthalt gegen den Willen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kollegen, ich betreue zur Zeit ein älteres Ehepaar. Beide sind pflegebedürftig und befinden sich zur Zeit im Pflegeheim. Jedoch ...


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Alt 07.04.2011, 09:41   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 20.07.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 57
Standard Pflegeheimaufenthalt gegen den Willen

Liebe Kollegen,

ich betreue zur Zeit ein älteres Ehepaar. Beide sind pflegebedürftig und befinden sich zur Zeit im Pflegeheim. Jedoch ist es der Wunsch beider Zuhause (von Ihrem Sohn, der mit im Haus lebt) gepflegt zu werden.

Hierbei sehe ich zur Zeit jedoch verschiedene Probleme. Der Sohn hatte bisher schon die Pflege der Mutter übernommen, jedoch wurde diese auf Grund Ihres gesundheitlichen Zustandes ins Krankenhaus eingewiesen. Der Arzt hat in seiner Anregung von Verwahrlosung und falscher Ernährung gesprochen. Die Betreuung für die Frau besteht jetzt seit ca. einem Monat.

Ich sehe jedoch nicht dass bei Ihnen Zuhause die Voraussetzungen für eine gute Pflege gegeben sind.
1. Sind die hygienischen Voraussetzungen problematisch (schmudelig, alte Teppichböden...)
2. Ist das Essen (da der Sohn kocht) wohl nicht so ausgewogen wie es sein sollte

Man könnte zwar mit Essen auf Rädern und Pflegdienst arbeiten, die Frage ist für mich aber reicht das aus?

Außerdem macht der Sohn 2x die WOche eine Fortbildung und ist dann nicht im Hause. Meiner Meinung nach wären das Ehepaar dann allein. Da beide nicht mehr selber gehen können, sehe ich ein Zusätzliches Sicherheitsproblem.

Was seht Ihr diesen Fall? Insbesondere da das Ehepaar unbedingt nach Hause möchte und die Betreuung ja den Wünschen der betreuten Rechnung tragen soll?

Geändert von Steffenji (07.04.2011 um 09:44 Uhr)
Steffenji ist offline  
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Alt 07.04.2011, 10:48   #2
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
Standard

Wohnen daheim kommt vor wohnen im Heim - so legt es das SGB fest.

Wenn die Betroffenen eindeutig heim wollen und man die Mängel mit einem Pflegedienst in den Griff bekommen kann, dann halte ich es für richtig, das zu tun.
Chrysologus ist offline  
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Alt 07.04.2011, 11:52   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.02.2009
Beiträge: 46
Standard

Hallo Chrysologus,

Wohnen daheim kommt vor wohnen im Heim - so legt es das SGB fest.

Das würde ich gerne nachlesen. Könnten Sie bitte die Quelle etwas eingrenzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rosa
Rosa L. ist offline  
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Alt 07.04.2011, 14:49   #4
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 432
Standard

Ich denke, dass Chrysologus sich auf das hier bezieht:

§ 3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

Dieser Paragraph stützt den Grundsatz "ambulant vor stationär". Wobei ein Wirtschaftlichkeitsprinzip dabei auch gilt. Wenn die ambulante Versorgung mehr kostet und nicht mehr im Verhältnis steht, dann ist ein stationärer Aufenthalt schon zu erwägen.
bt-nrw2010 ist offline  
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Alt 07.04.2011, 18:34   #5
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo,

1.)
wenn die beiden bisher nicht wegen der schmuddligen Teppichböden krank geworden sind , werden sie es wohl auch in zukunft nicht. Die Leute sind in der Regel ihre Umgebungskeime gewohnt .

2.)
waren die beiden unterernährt oder sonst wie in einem schlechten Allgemeinzustand , was Pflege und Ernährung betraf, als sie ins Krankenhaus kamen ? Falls nicht kann das Essen von Sohnemann so schlecht nicht gewesen sein . Gegebenenfalls müsste man ihm entsprechende Vorschläge unterbreiten.

3.)
Alte Menschen alleine zu Hause !!! ??? Das Alleinsein in der eigenen Wohnung birgt selbstverständlich ein höheres Lebensrisiko dar, als das Leben in einem Heim. Das nehmen aber Tausende in Kauf, um in der eigenen häuslichen Umgebung bleiben zu können.

Wie wäre es mit einem Hausnotrufsystem ?
Wenn die beiden pflegebedürftig wären ,könnte man eine Sozialstation auf Kosten der Pflegekasse in Anspruch nehmen ?

ich denke mir, daß man vor einem Umzug ins Heim alle Möglichkeiten der Organisation der häuslichen Pflege prüfen muß.

Iregndwie mußt Du vielleicht aj auch den ANtrag auf Genhmigung der Wohnung begründen und die Klienten mit Sohn könnte möglicherweise zurecht querschießen.

In der Kommentierung zu § 1907 BGB finden sich auch Hinweise auf den Vorrang des Erhalts der eigenen, gewohnten Wohnsituation . Sonst hätte der Gesetzgeber die reglung nämlich nicht eingeführt.


schöne grüße


f w u
fwu ist offline  
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Alt 07.04.2011, 18:50   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin Moin

Wenn es denn der Wunsch der beiden Betreuten ist, nach Hause zu dem Sohn zu ziehen, warum nicht.
Wenn sie bedenken haben, dann sollten sie mit ihnen vereinbaren, dass eine Sozialstation dazu genommen wird, die die pflegerischen Bedarfe abdeckt und ein Stück weit auch den Sohn (wenn er auch pflegen will) kontrolliert.
(Besteht eine Pflegestufe und Angehörige übernehmen die Pflege zu Hause ist der MDK sowieso gehalten, die Pflegequalität durch eine Sozialstation prüfen zu lassen.)

Ferner gibt es Angebote von Sozialstationen, auch Begleitbesuche durchzuführen. Kostet nicht allzuviel - und falls bei mindestens einer der Betreuten Personen eine Demenz vorliegen sollte über die 200,00 € Extrageld abzurechnen. Damit können z.B. die Tage überbrückt werden, die der Sohn nicht da ist.

Und sonst: Wenn immer noch Sorgen bestehen: Vorgehen mit dem Gericht abklären bzw. es dort zur Kenntnis geben und die Grenze ausloten, ab wann eine Heimunterbringung notwendig wird. (und auch eine ggf. notwendige Genehmigung erteilt werden kann - sonst gibt es nur unnötiges Gerenne).

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.04.2011, 10:42   #7
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 20.07.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 57
Standard

Danke für die Posts, die Rückmeldungen haben mir sehr geholfen.

Anbei noch ein paar ergänzende Informationen. Beide können nicht mehr gehen und sind auf den Rollstuhl angewiesen, was sich vermutlich auch nicht mehr ändern wird.

Zur Verwahrlosung habe ich mit der Sozialstation gesprochen, die der Arzt zugezogen hat. Nach Aussage der Pflegerin hat sie die Frau in sehr stark eingekodet Zustand gefunden. Sie wurde dann gesäubert und in die Klinik eingewiesen, daher ist verwahrlost wohl doch etwas milde ausgedrückt. Außerdem steht im Arztbericht, dass sie unterernährt und dehydriert war mit dem Hinweis zur Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Der Zustand war dann auch der Grund für die Anregung einer Betreuung und ich habe nachdem ich mit Arzt und Pflegstation und Frau gesprochen habe die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung veranlasst.

Aufgrund dieser Aussagen in der Anregung ist für mich eh ein Pflegdienst und Essen auf Rädern zwingend notwendig.


Notrufsystem finde ich eine gute Anregung.
Steffenji ist offline  
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