Dies ist ein Beitrag zum Thema Barbetrag zur persönlichen Vefügung § 35 Abs. 2 SGBXII im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe hier ein Schreiben vom Sozialamt: "gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII ist Heimbewohnern ein Barbetrag (Taschengeld) zur ...
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07.05.2011, 11:32 | #1 |
Einsteiger
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Beiträge: 15
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Barbetrag zur persönlichen Vefügung § 35 Abs. 2 SGBXII
Ich habe hier ein Schreiben vom Sozialamt: "gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII ist Heimbewohnern ein Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung zu gewähren. Der Barbetrag beträgt min. 27 % vom maßgeblichen Regelsatz.
Am Ende des Schreibens schreiben die noch der auszuzahlende Barbetrag beträgt 120,77 Euro." Das ist mir so neu, darf das Sozialamt vorschreiben wieviel ich der GPS an Taschengeld für meinen Betreuten auszahle? Und wo liegt der Regelsatz? Ich kann ein Widerspruch einlegen, dazu muss cih erts einmal die ganze Materie kapieren? Kann mir da einer helfen? Gruß Bärbel |
07.05.2011, 12:08 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Bärbel,
das heisst nur, dass der Barbetrag der vom Amt bewilligt wird 120,77 Euro beträgt (dieser ist einschliesslich Kleidergeld wie mir scheint, nomalerweise sind das nur 96.- irgendwas) Gegen was willst Du denn gleich Widerspruch einlegen? Gruss Michaela
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07.05.2011, 12:12 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
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Zitat:
Moin, nicht das SA schreibt die Mindesthöhe des Taschengeldes vor, dass dem Hilfeempfänger zusteht, sondern das SGB XII. Das SA berechnet den Anspruch und zahlt den Betrag (120,77.-) aus. IdR ist es so, dass Heime das Taschengeldkonto führen und Du regelmäßig eine Auffüllung vornimmst und im Gegenzug die Abrechung für den Zeitraum seit der letzten Auffüllung zur Kontrolle erhälst. Viele Grüße! |
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07.05.2011, 12:23 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,600
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Moin Bärbel
Stell Dir vor Du lebst in dem Heim, hast keine Betreuung und bekommst diesen Brief von Sozialamt. Dann weißt du, was Dir an Heimtaschengeld zusteht und das Sozialamt zahlt. Das Geld geht trotzdem nicht alles in Deine Hände, weil einiges davon z.B. für Medikamente o.ä draufgeht, die Du nicht selbst, sondern z.B. das Personal für Dich eingekauft hat. Jetzt kommt die Zweite Nummer. Du hast eine Betreuerin mit Vermögenssorge. Die verwaltet das Geld und wird auch nicht alles rausgeben, weil es vielleicht sinnvoll ist, etwas zurückzulegen für besondere Bedarfe wie z.B. einen Fernseher, Rasierapparat oder auch nur einen Ausflug, der extra bezahlt werden will. Und jetzt Nummer Drei: Du bist die Betreuerin: Das Sozialamt stellt Deiner Betreuten die genannte Summe X als Heimtaschengeld zur Verfügung. Damit hat sich's. Mehr darf das Sozialamt nicht in die Verwendung des Geldes reinreden (reicht ja auch schon). Wie das Geld verwendet wird liegt an den Vereinbarungen zwischen Dir und Deiner Betreuten. Da ist alles drin von - gleich alles an die Betreute aushändigen und die verwaltet das Geld selbst (Wenn sie es gut macht, dann kann auch die Vermögenssorge aufgehoben werden). - über Regelungen mit dem Heimpersonal über z.B. wöchentliche Einteilung - (nur bei Einwilligungsvorbehalt und massivem gesundheitsgefährdendem Missbrauch des TG durch Alk oder Drogen) Regelungen über Einkäufe durch das Heimpersonal und keine Bargeldauszahlung an die Betreute. also: Entweder gemeinsame Entscheidung mit der Betreuten oder Deine Entscheidung, aber nix mit Reinreden vom Amt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
08.05.2011, 07:25 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Hey Imre,
Zitat:
Gruss Michaela
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09.05.2011, 19:21 | #6 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Zitat:
MfG Imre
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