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P-Konto ohne aktive Pfändung - Verfügungsbeschränkungen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema P-Konto ohne aktive Pfändung - Verfügungsbeschränkungen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Paulus, Du schreibst: Zitat: P-Konto-Betrag ist vom Gesetzgeber so festgelegt. Das stimmt- aber genau analog der Pfändungsfreigrenze. Wenn die ...


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Alt 08.06.2011, 07:39   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Hallo Paulus,

Du schreibst:
Zitat:
P-Konto-Betrag ist vom Gesetzgeber so festgelegt.
Das stimmt- aber genau analog der Pfändungsfreigrenze.
Wenn die sich jetzt erhöht wird auch der P- Konto Betrag sich automatisch erhöhen. Das Ganze wurde doch eingerichtet damit der ständige Freigabezirkus aufhört. Der würde jetzt weider von vorne los gehen und das kann nicht sein. Sonst hätte man ein P konto und müsste im Zweifelsfall für die Differenz bis zu den am 1.7. kommenden 1.028,99 Euro extra die Freigabe bemühen.

Hab auch nochmal im Forum Schuldnerberatung nachgelesen und nichts anderes dazu gefunden.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 08.06.2011, 09:17   #12
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
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Zitat:
Zitat von EFB Beitrag anzeigen
In dem mitgeschickten Link von 2010 ist ausdrücklich gesagt: DERZEIT 985, €, je nach persönlicher Situation auch höher. Ich sehe das auch so wie Michaela, dass der persönliche Pfändungsfreibetrag (und hier greift die aktuelle Tabelle) auf Antrag festgelegt wird. Der P-Konto Betrag ist natürlich vom Gesetzgeber festgelegt, aber nicht für immer in Beton gemeißelt, sondern ändert sich von Zeit zu Zeit, wie auch jetzt zum Juli 2011....

Herzlichen Gruß
EFB
Hallo EFB

wo steht das, das sich der Grundfreibetrag für das P-Konto am 1.7.2011 ändert???

Bei einer Erhöhung des Sockelfreibetrages ist die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich die von mehreren Einrichtungen z.B. Arbeitgeber, den Familienkassen, Sozialleistungsträger als auch geeigneten Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater) oder geeigneten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen ausgestellt werden kann. Werden gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen erfüllt oder für Dritte Sozialleistungen entgegen genommen, können auf Nachweis weitere Beträge freigestellt werden (für die erste Person 370,76 € für jede weitere Person - insgesamt maximal fünf - jeweils 206,56€) usw. usw. will jetzt hier nicht zu sehr ins Detail gehen.

Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Arbeitseinkommen ab 1.7.2011 berührt zur Zeit nicht das P-Konto.

Liebe Grüße
paulus777 ist offline  
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Alt 08.06.2011, 09:31   #13
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 41
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Hallo Michaela,

ich glaube wir sollten hier etwas trennen. Sicherlich ist das P-Konto zum Schutz eingerichtet worden, aber es ist nicht das "Allheilmittel". Manche Leute fahren mit der bisherigen Lösung besser. Wenn sie sich Freigabebeschlüsse vom Amtsgericht holen und dann kann es durchaus sein das sie über höhere Beträge verfügen können. Beim P-Konto ist aber alles begrenzt und der Schutz greift nur bis zu diesen, beim P-Konto, festgelegten Beträgen. Ich würde auch keinem raten ein P-Konto vorbeugend einzurichten. Es kommt immer auf die individuelle Situation an. Jede sollte vorher erstmal die alte Lösung ausloten, denn da gibt es mehr.

Ich bin offen für Infos, habe aber bisher keinerlei Infos bekommen das der Grundfreibetrag von 985,15€ sich ändern sollte. Die Bescheinigung ist immer noch so vorgegeben.

Liebe Grüße
paulus
paulus777 ist offline  
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Alt 08.06.2011, 09:34   #14
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das steht dazu im bereits erwähnten Forum Schudnerberatung:

Neue Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011
Wie bereits gemeldet, werden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 angehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die P-Kontobescheinigung. Die AGSBV hat eine neue Musterbescheinigung erarbeitet, die die ab dem 01.07.2011 maßgeblichen Freibeträge berücksichtigt.
Nach jetzigem Stand müssen die Banken den Grundfreibetrag von 1.028,99 € ab 01.07. automatisch anpassen. In den Fällen, in denen eine Bescheinigung für erweiterte Beträge erstellt wurde, muss eine erneute Bescheinigung erfolgen.
Ergänzung: Nach Ansicht des AK Girokonto der AGSBV und von Prof. Dieter Zimmermann, Evangelische Hochschule Darmstadt, ist eine angepasste Bescheinigung über die erhöhten Freibeträge nicht notwendig: "Auch der (aufgestockte) Sockelschutz beim P-Konto richtet sich ab 01. Juli 2011 nach den neuen gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen. Das heißt, die Banken stellen den Sockelbetrag automatisch um und erhöhen auch die Freibeträge für Unterhaltspflichten/BG-Mitglieder, so dass keine korrigierten Bescheinigungen notwendig werden." Dies entspricht auch einer Empfehlung, die der ZKA (Zentrale Kreditausschuss der Bankenwirtschaft) seinen Mitgliedsverbänden gegeben hat.
Zimmermann weiter: "Nur bei herkömmlichen Kontofreigabebeschlüssen nach § 850 l ZPO, aber auch bei individueller P-Konto-Freigabe nach § 850 k Abs. 4 ZPO ist der geschützte Betrag in aller Regel beziffert, und nur insoweit ist die Kontopfändung aufgehoben. Hier muss die Schuldnerseite rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) beantragen, um der neuen Pfändungstabelle auch im Kontopfändungsbereich individuell zur Anwendung zu verhelfen." Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011
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Alt 08.06.2011, 09:37   #15
Forums-Azubi
 
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Liebe Anni,

leider sind viele Bankmitarbeiter gerade in diesem Bereich nicht ausgebildet worden, obwohl die Einführung schon lange feststand. Viele Banken verlangen für dieses P-Konto "Mondpreise" teilweise bis zu 35,-€ im Monat!!!
Glücklicherweise gibt es schon klare Gerichtsurteile gegen diese Praxis. Also nicht unterbuttern lassen.
Schau mal in die Urteile P-Konto-Blog.

Liebe Grüße
paulus
paulus777 ist offline  
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Alt 08.06.2011, 09:39   #16
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Hallo Paulus,

das ein P Konto kein Allheilmittel ist, ist mir schon klar. Es kommt immer auf die jeweilige Situation an.
Ich z.b. habe fast ausschliesslich Kunden mit Pfändungen, Schulden und und und. da war das p Konto dann schon eine grosse Erleichterung- manchmal musste ich noch überlegen wenn ich in Urlaub fahre dass das ja nicht innerhalb der 7 Tage Frist fällt.

Ich bin mir selbst immer noch nicht ganz sicher wie das genau jetzt ist und suche mal weiter.

Grüsse Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 08.06.2011, 09:39   #17
Forums-Azubi
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das steht dazu im bereits erwähnten Forum Schudnerberatung:

Neue Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011
Wie bereits gemeldet, werden die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2011 angehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die P-Kontobescheinigung. Die AGSBV hat eine neue Musterbescheinigung erarbeitet, die die ab dem 01.07.2011 maßgeblichen Freibeträge berücksichtigt.
Nach jetzigem Stand müssen die Banken den Grundfreibetrag von 1.028,99 € ab 01.07. automatisch anpassen. In den Fällen, in denen eine Bescheinigung für erweiterte Beträge erstellt wurde, muss eine erneute Bescheinigung erfolgen.
Ergänzung: Nach Ansicht des AK Girokonto der AGSBV und von Prof. Dieter Zimmermann, Evangelische Hochschule Darmstadt, ist eine angepasste Bescheinigung über die erhöhten Freibeträge nicht notwendig: "Auch der (aufgestockte) Sockelschutz beim P-Konto richtet sich ab 01. Juli 2011 nach den neuen gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen. Das heißt, die Banken stellen den Sockelbetrag automatisch um und erhöhen auch die Freibeträge für Unterhaltspflichten/BG-Mitglieder, so dass keine korrigierten Bescheinigungen notwendig werden." Dies entspricht auch einer Empfehlung, die der ZKA (Zentrale Kreditausschuss der Bankenwirtschaft) seinen Mitgliedsverbänden gegeben hat.
Zimmermann weiter: "Nur bei herkömmlichen Kontofreigabebeschlüssen nach § 850 l ZPO, aber auch bei individueller P-Konto-Freigabe nach § 850 k Abs. 4 ZPO ist der geschützte Betrag in aller Regel beziffert, und nur insoweit ist die Kontopfändung aufgehoben. Hier muss die Schuldnerseite rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) beantragen, um der neuen Pfändungstabelle auch im Kontopfändungsbereich individuell zur Anwendung zu verhelfen." Musterbescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages (§ 850k Abs. 5 ZPO) ab 01.07.2011
Hallo Michaela,

SUPER!!!! Danke für die Infos. Hab davon noch nichts gewusst. Da sieht man mal wieder. Wichtige Infos kommen spät an.
Danke.

Liebe Grüße
paulus
paulus777 ist offline  
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Alt 09.06.2011, 20:32   #18
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Beiträge: 332
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Hallo Marsupilami,

bei meinem Betreuten gibt es so einige Gläubiger, die nicht mehr stunden wollten und bei denen zu befürchten ist, dass eine Kontopfändung kommt. Als ich die Betreuung gerade übernommen hatte, war das Konto auch schon von 2 Gläubigern gepfändet. Der Betreute hat sein Geld (vor meiner Zeit) nie rechtzeitig abgehoben, so dass oft große Teile des ALG II an den erstrangigen Gläubiger ausgekehrt wurde. Ein P-Konto macht also schon auch für die Zukunft Sinn, zumal es ab dem nächsten Jahr ja nur noch diesen Schutz gibt.
Zum Glück kostet das Konto bei der Bank nicht mehr als das normale Girokonto. Nur das mit den 5 EUR Aufwandsentschädigung pro Benachrichtigung wegen nicht ausgeführter Überweisung finde ich echt happig. Das ist unabhängig davon, ob P-Konto oder normales Konto. Ich habe neulich eine Betreute übernommen, da wimmelt es auf dem Konto nur so von diesen 5 EUR-Belastungen, da kommt ordentlich was zusammen. Leider dürfen die Banken das ja neuerdings.
Einen Anspruch auf Rückwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto gibt es aber, soweit mir bekannt, nicht.

Grüße
Anni
Anni ist offline  
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Alt 10.06.2011, 12:07   #19
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard Rückwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto

Hallo Anni,
diesen Text habe ich gefunden:

Bei der Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto gilt Folgendes: Eine gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in den neuen Bestimmungen zum P-Konto nicht getroffen. Es gilt deshalb der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Daher sind die Kreditinstitute grundsätzlich nicht daran gehindert, eine Rückumwandlung bei denjenigen Kunden abzulehnen, die von häufigen Kontopfändungen betroffen sind, denn als Folge der dadurch bedingten mehrfachen Kontoumwandlungen entsteht der Bank ein entsprechender nicht entgeltfähiger hoher Bearbeitungsaufwand.

Vielleicht hilft das. Das hin und her mit dem P-Konto ist in meinen Augen nicht sehr gut. Die Eintragung in der Schufa bleibt auf alle Fälle noch einige Zeit bestehen.

Liebe Grüße
paulus777 ist offline  
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