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P-Konto ohne aktive Pfändung - Verfügungsbeschränkungen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema P-Konto ohne aktive Pfändung - Verfügungsbeschränkungen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, weiß jemand von Euch, über welchen Betrag der Inhaber eines P-Kontos verfügen darf, wenn derzeit keine Kontopfändung aktiv ist? ...


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Alt 30.05.2011, 19:03   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard P-Konto ohne aktive Pfändung - Verfügungsbeschränkungen?

Hallo,

weiß jemand von Euch, über welchen Betrag der Inhaber eines P-Kontos verfügen darf, wenn derzeit keine Kontopfändung aktiv ist?

Habe folgendes Problem: Mein Betreuter hatte ein normales Girokonto, auf welches nur sein ALG II (deutlich unter 985 EUR) fließt und 2 Gläubiger haben gepfändet. Habe noch vor der Umwandlung in ein P-Konto bei Gericht einen Antrag nach § 833a Absatz 2 ZPO gestellt mit dem Ergebnis, dass laut Gerichtsbeschluss das Konto befristet bis Ende des Jahres bezüglich dieser Gläubiger nicht der Pfändung unterworfen ist - es ist also derzeit keine Pfändung mehr aktiv. Da eventuell weitere Gläubiger eine Pfändung versuchen könnten, wurde das Konto vorsichtshalber in ein P-Konto umgewandelt.

Jetzt hat die Bank eine wichtige Überweisung zurückgewiesen, weil hierfür Guthaben aus dem Vor-Vor-Monat herangezogen wurde, darüber dürfe er jetzt nicht mehr verfügen. Meine Frage, für wen denn das Geld zurückgehalten werde und bis wann, konnte mir die Bankmitarbeiterin nicht beantworten. Sie vermutete, für mögliche weitere Gläubiger (???). Das würde ja im Extremfall bedeuten, geschütztes, aber nicht rechtzeitig bis zum nächsten Monat verbrauchtes Guthaben liegt bis zum Sanktnimmerleinstag auf dem Konto fest (es gibt ja momentan keinen Gläubiger, an den ausgekehrt werden muss), die Bank arbeitet damit, keiner kommt an das Geld ran.
Das Schlimme in diesem Fall ist, dass es sich bei der nicht ausgeführten Überweisung um eine Zahlung auf einen Vergleich im Rahmen einer Schuldenregulierung handelt, welche pünktlich hätte ausgeführt werden müssen.

Viele Grüße
Anni
Anni ist offline  
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Alt 06.06.2011, 15:45   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard

Hallo Anni,
auf dem P-Konto gibt es einen Grundfreibetrag des Schuldners von 985,15 Euro.
Bis zu diesem Betrag greifen auch keine Pfändungen.
paulus777 ist offline  
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Alt 06.06.2011, 18:05   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

ab 1.7. sind das dann aber 1.028,99 Euro.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 07.06.2011, 09:13   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
ab 1.7. sind das dann aber 1.028,99 Euro.
Hallo Michaela,

vorsicht, nicht verwechseln!!! Der Grundfreibetrag vom P-Konto ist nicht gleichzusetzen mit dem Betrag der Pfändungstabelle!!!

Liebe Grüße
paulus777 ist offline  
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Alt 07.06.2011, 09:51   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
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Hallo Michaela,
hier noch einige Infos zum P-Konto
P-Konto-Blog
Da geht es um die Monatsanfangsproblematik.

Liebe Grüße
paulus777 ist offline  
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Alt 07.06.2011, 13:33   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Paulus,

Zitat:
Der Grundfreibetrag vom P-Konto ist nicht gleichzusetzen mit dem Betrag der Pfändungstabelle!!!
wie kommst Du darauf? Ich gehe nach allem was ich bislang dazu gelesen habe davon aus dass es so ist. Alles andere macht wenig Sinn aber ich lerne natürlich noch gerne dazu

Gruss Michaela.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 07.06.2011, 17:45   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 41
Standard

Hallo Michaela,

schau mal hier rein
http://www.zka-online.de/uploads/med...chutz_2010.pdf

P-Konto-Betrag ist vom Gesetzgeber so festgelegt. Die Pfändungstabelle berührt dabei nicht das P-Konto. Der Betrag ist außerhalb des P-Kontos wirksam. (einfach erklärt).

Ich suche nochmal eine genaue Erklärung raus.

Liebe Grüße
paulus777 ist offline  
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Alt 07.06.2011, 18:46   #8
EFB
Stammgast
 
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 660
Standard

Zitat:
Zitat von paulus777 Beitrag anzeigen
Hallo Michaela,

schau mal hier rein
http://www.zka-online.de/uploads/med...chutz_2010.pdf

P-Konto-Betrag ist vom Gesetzgeber so festgelegt. Die Pfändungstabelle berührt dabei nicht das P-Konto. Der Betrag ist außerhalb des P-Kontos wirksam. (einfach erklärt).

Ich suche nochmal eine genaue Erklärung raus.

Liebe Grüße
In dem mitgeschickten Link von 2010 ist ausdrücklich gesagt: DERZEIT 985, €, je nach persönlicher Situation auch höher. Ich sehe das auch so wie Michaela, dass der persönliche Pfändungsfreibetrag (und hier greift die aktuelle Tabelle) auf Antrag festgelegt wird. Der P-Konto Betrag ist natürlich vom Gesetzgeber festgelegt, aber nicht für immer in Beton gemeißelt, sondern ändert sich von Zeit zu Zeit, wie auch jetzt zum Juli 2011....

Herzlichen Gruß
EFB
EFB ist offline  
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Alt 07.06.2011, 18:47   #9
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo alle zusammen,

vielleicht habe ich es ungeschickt ausgedrückt, aber mir fehlen nicht Informationen dazu, welcher Betrag beim P-Konto geschützt ist und wie es funktioniert - hier lag das Problem darin, dass momentan (auf Grund des Antrags nach § 833a Absatz 2 ZPO und entsprechendem Beschluss des Amtsgerichts) gar keine aktive Pfändung existiert, das Geld auf dem Konto also derzeit (befristet)vor keinem pfändendem Gläubiger geschützt werden muss und andersrum, ungeschütztes Guthaben an niemanden ausgekehrt werden kann!
Die Bank hat dem Betreuten also Geld vorenthalten bzw. Überweisungen nicht ausgeführt, obwohl keiner pfändet, was ich für absoluten Unsinn halte, was macht denn die Bank mit dem Geld (ALG II-Bezieher kreditiert mit dem zurückgehaltenen Geld die Bank, und zwar unbefristet und zinslos). Nachdem ich noch mal schriftlich und mit Dringlichkeitsvermerk die Sache geschildert hatte, sah man bei der Bank ein, dass der Betreute über sein komplettes Geld verfügen darf, also auch das von vor 2 oder 3 Monaten, und führten die Überweisungen aus.
Kurz darauf das Gleiche noch einmal in einer anderen Filiale: Der Betreute gab 4 Überweisungen ab (er zahlt seine Schulden ab!), keine wurde ausgeführt obwohl Konto gedeckt, worüber man mich benachrichtigte, zuvor hatte die Bank schon pro nicht ausgeführter Überweisung für meine Benachrichtigung 5 EUR dem Konto des Betreuten belastet. Also gleiches Spielchen, Anrufe, Unverständnis bei der Bank (ist doch ein P-Konto, Grenze des geschützten Vermögens überschritten...) und irgendwann ein Rückruf, ja, das sei wohl im System falsch eingestellt gewesen, war unser Fehler. Mal sehen, wie oft das noch passiert und ich den Ärger habe, wenn Zahlungsziele nicht eingehalten werden.

Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 07.06.2011, 19:14   #10
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Hallo Anni,

habe ich Dich richtig verstanden: es stehen keine Pfändungen an, dennoch besteht ein P-Konto?
Kann man den Kontostatus nicht wieder ändern lassen, oder ist das endgültig?

Marsupilami
(Anfängerin)
Marsupilami ist offline  
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