Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag Rechnungslegung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Jetzt bin ich doch über meine eigene Frage überrascht:
Müssen eigentlich Vergütungsantrag und Rechnungslegung zwingend zusammen gestellt werden?...
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30.05.2011, 23:12 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Vergütungsantrag Rechnungslegung
Jetzt bin ich doch über meine eigene Frage überrascht:
Müssen eigentlich Vergütungsantrag und Rechnungslegung zwingend zusammen gestellt werden? |
30.05.2011, 23:28 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
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Nein.
Du kannst ja die Vergütung vierteljährlich beantragen, während die Rechnungslegung jährlich erfolgt. Du solltest aber im Vergütungsantrag Angaben dazu machen, ob der Betreute vermögend ist oder nicht. Grüße, Flafluff. |
30.05.2011, 23:54 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin Klima
Mein MUSS ist es nicht. Aber wenn Du es Dir finanziell leisten kannst nur einmal im Jahr einen Vergütungsantrag für deine/n Betreute/n zu stellen, dann bietet es sich an, die Rechnungslegung, den Bericht und den Vergütungsantrag in einem Rutsch zu erledigen. Der Rechtspfleger weiß dann, was in der Betreuung los ist, muss nicht noch mal nach der Vermögenssituation fragen und die Vergütung kommt schnell an. Ein weiterer Vorteil von langfristigen Vergütungsanträgen ist, dass Du besser bzw. überhaupt finanziell planen kannst, ob du in diesem oder im nächsten Jahr mehr Geld benötigst oder weniger - und dementsprechend Steuern sparen kannst. (Vergütungsanträge vorziehen oder strecken - aber das ist dann nicht unbedingt wieder zusammen mit der RL abrechnen) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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