Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge und Selbstbestimmung des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe einen Betreuten, der über kein eigenes Konto verfügt. Er bezieht AlG II und hat keinerlei Vermögen, ...
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25.06.2011, 17:37 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.02.2011
Ort: Thüringen
Beiträge: 61
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Vermögenssorge und Selbstbestimmung des Betreuten
Hallo zusammen,
ich habe einen Betreuten, der über kein eigenes Konto verfügt. Er bezieht AlG II und hat keinerlei Vermögen, dafür aber ca. 5.000,00 Euro Schulden. Privatinsolvenzverfahren wird in die Wege geleitet. Er lebt zusammen mit seiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Freundin ist auch in Betreuung - bei einem anderen Betreuer. Das AlG II meines Betreuten geht auf das P-Konto seiner Freundin (das soll auch so bleiben - er möchte kein eigenes Konto). Der Betreuer der Freundin händigt ihm momentan sein Anteil per Barscheck aus. Das klappt auch ganz gut. Der Betreuer der Freundin hat sich über die Mehrarbeit auch bisher nicht beschwert. Ich hab aber trotzdem irgendwie ein schlechtes Gewissen. Darf ich das von der rechtlichen Seite her so lassen? Kann oder muss ich, Kopien der Kontoauszüge vom Betreuer der Freundin anfordern? Oder reicht es, wenn mir mein Betreuter unterschreibt, dass er über sein Geld selbst verfügt? Habt ihr vielleicht noch eine andere Idee? Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe. Gruß Indianerin |
25.06.2011, 18:29 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Indianerin,
dieses Konstruktion solltest Du ganz ganz schnell- besser noch schneller- beenden! Das P Konto nützt in diesem Fall gar nichts, die Beträge deines Betreuten sind dadurch nicht geschützt und können jederzeit gepfändet werden. Auch wenns vielleicht nervt, ich empfehle zu diesem Thema dringend das Forum Schuldnerberatung. Gruss Michaela
__________________
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26.06.2011, 22:23 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.02.2011
Ort: Thüringen
Beiträge: 61
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Hallo Michaela Mohr,
vielen Dank für den Hinweis bzw. die Warnung. Was wäre, wenn ich Ihn auf dem Konto seiner Freundin als 2. Kontoinhaber anmelde? Geht das? Kann ich gegen den ausdrücklichen Wunsch meines Betreuten ein eigenes Konto einrichten? Das Problem bei der Sache ist, dass er nur 328,00 € AlG II bezieht und davon anteilig 40,00 € gleich vom Jobcenter einbehalten werden für Rückforderung sowie weitere 20,00 € Darlehen für die Mietkaution. Dann bleibt ja fast nix mehr übrig. Die Gebühren für ein P-Konto betragen bei uns (Sparkasse) 9,50 € im Monat. Außerdem werde ich die Freundin in naher Zukunft ebenfalls betreuen. Das war auch der Grund, warum ich bisher noch nichts unternommen habe. Aber das Verfahren zieht sich ewig hin, da die Gerichte bei uns chronisch unterbesetzt sind. Gruß Indianerin |
26.06.2011, 22:50 | #4 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
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Zitat:
Was genau hat er denn gegen ein Konto das auf seinen Namen läuft und von Dir allein verwaltet wird - neben den Kosten? Wenn er weiterhin das Geld per Scheck von Dir bekommt, ist doch alles beim alten. Schau mal wegen der Kosten bei den anderen Instituten, schon eine Sauerrei bei P-Konten solch ein Aufschlag. Viele Grüße! |
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26.06.2011, 23:03 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Indianerin,
ich verstehe die Formulierung "sein ALG II 328,- € " nicht ganz. Wenn ich dich richtig verstanden habe, bildet der Klient und die Freundin eine Bedarfsgemeinschaft, deshalb ja auch der auf 328, gekürzte Betrag. Bei der Bedarfsgemeinschaft ist die Freundin dann wohl "der" Haushaltsvorstand. Ich kenne es eigentlich nur so, daß die Auszahlung des gesamten Hartz 4 auf ein Konto der Bedarfsge-meinschaft geht. Bei der Bedarfsgemeinschaft gibt es ja wahrscheinkich auch nur einen einheitlichen Bescheid für die ganze Gemeinschaft und nicht für einzelne Mitglieder . Besteht bei der Freudin ein Einwilligungsvorbehalt . Es dürfte doch den normalen Lebensumständen, daß die beiden auch gemeinsam wirtschaften, zb Lebensmittel einkaufen. Wenn der Klient seinen "Anteil" zu 100 % ausbezahlt bekäme, müsste er ja dann wieder zb . 50 % für Strom aufs Konto einzahlen , oder X € der Freundin fürs Einkaufen geben, oder sich von ihr X € , wenn er einkaufen geht . Letztlich geht es dann doch nur um sein "Taschengeld" für persönlichen Bedarf . Wenn es sich um ein echte Bedarfsgemeinschaft handelt, sehe ich kein Problem bei der Zahlung auf das Konto des Haushaltsvor-standes und der Verwaltung des Kontos durch den Haushaltsvorstand, bzw. dessen Beteuer , vorallem wenn das mit dem anderen abgesprochen ist. schöne Grüße fwu |
27.06.2011, 05:28 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.02.2011
Ort: Thüringen
Beiträge: 61
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Hallo,
also mein Betreuter lebt mit seiner Freundin in der Bedarfsgemeinschaft, wobei seine Freundin als Haushaltsvorstand bei JC geführt wird und es gibt auch nur einen Bescheid. Die Freundin hat zwar keinen Einwilligungsvorbehalt, hat aber ebenfalls Schulden und ist jetzt seit Kurzem in Privatinsolvenz. Die beiden leben schon seit 10 Jahren zusammen und wollen bald heiraten. Deshalb war ich ja auch der Meinung, dass 1 Konto ausreichen würde und beide ja auch damit einverstanden sind. Wie läuft das denn bei Paaren sonst. Da hat doch sicher auch nicht jeder ein eigenes Konto?! Außerdem möchte ich eben nicht so eine Hin- und Her-Rechnerei wegen der geteilten Kosten usw. Aber das mit dem P-Schutz für meinen Betreuten muss ich noch mal abklären. Den braucht er auf jeden Fall. Gruß Indianerin |
27.06.2011, 06:31 | #7 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Indianerin
Ich würde das an deiner Stelle auch so lassen, wie es ist - zumal es ja offenbar dem Willen der beiden Betreuten entspricht die ja in einer Lebensgemeinschaft leben. Was das P-Konto betrifft, macht es keinen Sinn mehr, wenn für beide ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, weil schon vor Eröffnung, nämlich ab Bestellung eines Gutachters keine Pfändungen und auch sonst keine Befriedigung von Gläubigerforderungen mehr stattfinden dürfen. Gr. R Geändert von Rudi (27.06.2011 um 06:46 Uhr) |
27.06.2011, 07:10 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen zusammen,
Zitat:
U. U. heisst das für Dich Indianerin im Moment: aufpassen wie ein Luchs dass nix passiert. Gruss Michaela
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27.06.2011, 08:57 | #9 | |||||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Aber, wie Michaela bereits erklärte: Zitat:
Zitat:
Kontopfändung ? Wikipedia Zitat:
Zitat:
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27.06.2011, 12:53 | #10 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Carlos,
Zitat:
In meinem zweiten Lieblingsforum gibt es eine Reihe schmerzhafter Erfahrungsberichte dazu. Aber vielleicht sehe ich auch zu schwarz und es passiert gar nichts. Gruss Michaela
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kontoführung, pfändungsschutz |
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