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Vermögenssorge und Selbstbestimmung des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge und Selbstbestimmung des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe einen Betreuten, der über kein eigenes Konto verfügt. Er bezieht AlG II und hat keinerlei Vermögen, ...


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Alt 25.06.2011, 17:37   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.02.2011
Ort: Thüringen
Beiträge: 61
Frage Vermögenssorge und Selbstbestimmung des Betreuten

Hallo zusammen,

ich habe einen Betreuten, der über kein eigenes Konto verfügt. Er bezieht AlG II und hat keinerlei Vermögen, dafür aber ca. 5.000,00 Euro Schulden. Privatinsolvenzverfahren wird in die Wege geleitet. Er lebt zusammen mit seiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Freundin ist auch in Betreuung - bei einem anderen Betreuer. Das AlG II meines Betreuten geht auf das P-Konto seiner Freundin (das soll auch so bleiben - er möchte kein eigenes Konto). Der Betreuer der Freundin händigt ihm momentan sein Anteil per Barscheck aus. Das klappt auch ganz gut. Der Betreuer der Freundin hat sich über die Mehrarbeit auch bisher nicht beschwert. Ich hab aber trotzdem irgendwie ein schlechtes Gewissen.

Darf ich das von der rechtlichen Seite her so lassen? Kann oder muss ich, Kopien der Kontoauszüge vom Betreuer der Freundin anfordern? Oder reicht es, wenn mir mein Betreuter unterschreibt, dass er über sein Geld selbst verfügt?

Habt ihr vielleicht noch eine andere Idee?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.

Gruß

Indianerin
indianerin ist offline  
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Alt 25.06.2011, 18:29   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Indianerin,

dieses Konstruktion solltest Du ganz ganz schnell- besser noch schneller- beenden!
Das P Konto nützt in diesem Fall gar nichts, die Beträge deines Betreuten sind dadurch nicht geschützt und können jederzeit gepfändet werden.
Auch wenns vielleicht nervt, ich empfehle zu diesem Thema dringend das Forum Schuldnerberatung.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.06.2011, 22:23   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.02.2011
Ort: Thüringen
Beiträge: 61
Standard

Hallo Michaela Mohr,

vielen Dank für den Hinweis bzw. die Warnung.

Was wäre, wenn ich Ihn auf dem Konto seiner Freundin als 2. Kontoinhaber anmelde? Geht das?

Kann ich gegen den ausdrücklichen Wunsch meines Betreuten ein eigenes Konto einrichten?

Das Problem bei der Sache ist, dass er nur 328,00 € AlG II bezieht und davon anteilig 40,00 € gleich vom Jobcenter einbehalten werden für Rückforderung sowie weitere 20,00 € Darlehen für die Mietkaution. Dann bleibt ja fast nix mehr übrig. Die Gebühren für ein P-Konto betragen bei uns (Sparkasse) 9,50 € im Monat.

Außerdem werde ich die Freundin in naher Zukunft ebenfalls betreuen. Das war auch der Grund, warum ich bisher noch nichts unternommen habe. Aber das Verfahren zieht sich ewig hin, da die Gerichte bei uns chronisch unterbesetzt sind.

Gruß

Indianerin
indianerin ist offline  
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Alt 26.06.2011, 22:50   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
Standard

Zitat:
Zitat von indianerin Beitrag anzeigen

Was wäre, wenn ich Ihn auf dem Konto seiner Freundin als 2. Kontoinhaber anmelde? Geht das?

Kann ich gegen den ausdrücklichen Wunsch meines Betreuten ein eigenes Konto einrichten?
Ein Gemeinschaftskonto als P Konto ist nicht möglich, da der Vollstreckungsschutz individual für eine Person ist. Somit bleiben nur zwei P Konten als Lösung.

Was genau hat er denn gegen ein Konto das auf seinen Namen läuft und von Dir allein verwaltet wird - neben den Kosten?
Wenn er weiterhin das Geld per Scheck von Dir bekommt, ist doch alles beim alten.

Schau mal wegen der Kosten bei den anderen Instituten, schon eine Sauerrei bei P-Konten solch ein Aufschlag.


Viele Grüße!
gonzo ist offline  
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Alt 26.06.2011, 23:03   #5
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo Indianerin,


ich verstehe die Formulierung "sein ALG II 328,- € " nicht ganz.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, bildet der Klient und die Freundin eine Bedarfsgemeinschaft, deshalb ja auch der auf 328, gekürzte Betrag. Bei der Bedarfsgemeinschaft ist die Freundin dann wohl "der" Haushaltsvorstand. Ich kenne es eigentlich nur so, daß die Auszahlung des gesamten Hartz 4 auf ein Konto der Bedarfsge-meinschaft geht. Bei der Bedarfsgemeinschaft gibt es ja wahrscheinkich auch nur einen einheitlichen Bescheid für die ganze Gemeinschaft und nicht für einzelne Mitglieder . Besteht bei der Freudin ein Einwilligungsvorbehalt . Es dürfte doch den normalen Lebensumständen, daß die beiden auch gemeinsam wirtschaften, zb Lebensmittel einkaufen. Wenn der Klient seinen "Anteil" zu 100 % ausbezahlt bekäme, müsste er ja dann wieder zb . 50 % für Strom aufs Konto einzahlen , oder X € der Freundin fürs Einkaufen geben, oder sich von ihr X € , wenn er einkaufen geht . Letztlich geht es dann doch nur um sein "Taschengeld" für persönlichen Bedarf .

Wenn es sich um ein echte Bedarfsgemeinschaft handelt, sehe ich kein Problem bei der Zahlung auf das Konto des Haushaltsvor-standes und der Verwaltung des Kontos durch den Haushaltsvorstand, bzw. dessen Beteuer , vorallem wenn das mit dem anderen abgesprochen ist.


schöne Grüße


fwu
fwu ist offline  
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Alt 27.06.2011, 05:28   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.02.2011
Ort: Thüringen
Beiträge: 61
Standard

Hallo,

also mein Betreuter lebt mit seiner Freundin in der Bedarfsgemeinschaft, wobei seine Freundin als Haushaltsvorstand bei JC geführt wird und es gibt auch nur einen Bescheid. Die Freundin hat zwar keinen Einwilligungsvorbehalt, hat aber ebenfalls Schulden und ist jetzt seit Kurzem in Privatinsolvenz.

Die beiden leben schon seit 10 Jahren zusammen und wollen bald heiraten. Deshalb war ich ja auch der Meinung, dass 1 Konto ausreichen würde und beide ja auch damit einverstanden sind. Wie läuft das denn bei Paaren sonst. Da hat doch sicher auch nicht jeder ein eigenes Konto?! Außerdem möchte ich eben nicht so eine Hin- und Her-Rechnerei wegen der geteilten Kosten usw. Aber das mit dem P-Schutz für meinen Betreuten muss ich noch mal abklären. Den braucht er auf jeden Fall.

Gruß Indianerin
indianerin ist offline  
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Alt 27.06.2011, 06:31   #7
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo Indianerin

Ich würde das an deiner Stelle auch so lassen, wie es ist - zumal es ja offenbar dem Willen der beiden Betreuten entspricht die ja in einer Lebensgemeinschaft leben.
Was das P-Konto betrifft, macht es keinen Sinn mehr, wenn für beide ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, weil schon vor Eröffnung, nämlich ab Bestellung eines Gutachters keine Pfändungen und auch sonst keine Befriedigung von Gläubigerforderungen mehr stattfinden dürfen.

Gr. R

Geändert von Rudi (27.06.2011 um 06:46 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 27.06.2011, 07:10   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Guten Morgen zusammen,

Zitat:
Privatinsolvenzverfahren wird in die Wege geleitet.
Wie weit ist die Inso denn schon? Davon hängt tatsächlich der Rest ab.
U. U. heisst das für Dich Indianerin im Moment: aufpassen wie ein Luchs dass nix passiert.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 27.06.2011, 08:57   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Ich würde das an deiner Stelle auch so lassen, wie es ist - zumal es ja offenbar dem Willen der beiden Betreuten entspricht die ja in einer Lebensgemeinschaft leben.
...finde ich auch.

Aber, wie Michaela bereits erklärte:
Zitat:
aufpassen wie ein Luchs dass nix passiert.
Ungeachtet dessen besteht ja diesbezüglich ein allgemeiner befristeteter Kontopfändungsschutz für Sozialleistungen:
Zitat:
Während beim Arbeitseinkommen ein betraglich begrenzter Pfändungsschutz auf Antrag gewährt wird, sind Sozialleistungen unpfändbar. Dieser besondere Kontenschutz gilt ausschließlich für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Zu den von § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I erfassten Sozialleistungen gehören insbesondere Krankengeld, Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Rente, Wohngeld, Erziehungsgeld und Pflegegeld. Ein vergleichbare Regelung für Kindergeld findet sich in § 76a Abs. 1 EStG.
Eine Gutschrift auf das Konto des (Leistungs-)Berechtigten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I bzw. § 76a Abs. 1 Satz 1 EStG), die auf einer solchen Leistung beruht, wird für die ersten 14 Tage seit ihrer Gutschrift nicht von einer Pfändung erfasst, sodass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen darf.
nachzulesen u.a. bei:
Kontopfändung ? Wikipedia

Zitat:
Kann oder muss ich, Kopien der Kontoauszüge vom Betreuer der Freundin anfordern?
Grundsätzlich (eigentlich) ja, aber die Gerichte sehen bei solchen Konstellationen evt. von der üblichen ausführlichen Rechnungslegung ab, wenn
Zitat:
wenn mir mein Betreuter unterschreibt, dass er über sein Geld selbst verfügt?
mfg
carlos ist offline  
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Alt 27.06.2011, 12:53   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Carlos,

Zitat:
Kontopfändung ist im deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhabers)
ich befürchte, da der Kontoinhaber nicht der originäre Bezieher dieser Leistung ist (wenn`s um den Lebensgefährten geht) besteht kein Schutz. kürzer: wenn Kontoinhaber und Leistungsempfänger nicht identisch sind.
In meinem zweiten Lieblingsforum gibt es eine Reihe schmerzhafter Erfahrungsberichte dazu.
Aber vielleicht sehe ich auch zu schwarz und es passiert gar nichts.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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kontoführung, pfändungsschutz


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