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"Verbundene Wohnungen"

Dies ist ein Beitrag zum Thema "Verbundene Wohnungen" im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mein Sohn Bernhard lebt aus medizinischen Gründen je zur Hälfte im Monat bei mir dem Vater respektive der Mutter. ...


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Alt 30.06.2011, 15:55   #1
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Beiträge: 438
Standard "Verbundene Wohnungen"

Hallo,

mein Sohn Bernhard lebt aus medizinischen Gründen je zur Hälfte im Monat bei mir dem Vater respektive der Mutter. Bernhard's Elternteile sind geschieden und leben getrennt.

Vater und Mutter sind ALG2-Bezieher, Bernhard also Mitglied in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft.

Im Rahmen der "Bedarfsgemeinschaft" will das Job-Center aber nur einen Wohnungsteil von Bernhard finanzieren, nicht aber Beide.

D.h. im Klartext, der andere ALG2-Bezieher hat die A...-Karte, sprich muss aus eigener Tasche Bernhard's Wohnungsanteil aus seinem ALG2-Einkommen finanzieren, was schlechterdings nicht geht, weil dessen ALG2-Einkommen dafür logischerweise keinen Spielraum zulässt.

Entfernung zwischen den Elternteilen und vor allem andere Umstände (Spannungen zwischen den Elternteilen) lassen keine Pflege von Bernhard in nur einer Wohnung des betreffenden Elternteils zu.

Insgesamt kommt die Pflege von Bernhard in den zwei Wohnungen der Eltern wohnungsgeldmässig deutlich günstiger als die Pflege in einer evtl. Bernhard's eigenen Wohnung.

Frage: Welche Argumentation gegenüber Job-Center ist wegen Bernhard's "Wohnproblematik", die eigentlich eine "Pflegeproblematik" darstellt, sinnvoll?

P.S. Das Einwohnermeldamt hat mir den Tip gegeben, dass es sich nicht um zwei Wohnungen handelt, sondern um eine sog. "verbundene Wohnung" ! Und tatsächlich sieht und empfindet das der behinderte Bernhard auch so !

Geändert von stephan1 (30.06.2011 um 16:26 Uhr)
stephan1 ist offline  
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Alt 30.06.2011, 15:59   #2
mungo
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Beiträge: n/a
Standard

IMHO würde hier jedenfalls § 9 SGB I greifen: Die besondere Situation müßte medizinisch und sozial begründet und möglichst umfassend mit Attesten und Stellungnahmen (Arzt, Pflegekasse, ASD/Jugendamt etc.) untermauert werden.

P.S. Es gibt im Deutschen kein Possesiv-Apostroph.
 
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Alt 30.06.2011, 17:43   #3
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Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
Standard

Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
IMHO würde hier jedenfalls § 9 SGB I greifen: Die besondere Situation müßte medizinisch und sozial begründet und möglichst umfassend mit Attesten und Stellungnahmen (Arzt, Pflegekasse, ASD/Jugendamt etc.) untermauert werden.

P.S. Es gibt im Deutschen kein Possesiv-Apostroph.
Mungo, Super Antwort !!
Das mit dem "Possesiv-Apostroph" werde ich ändern, auch da Danke für den Hinweis
stephan1 ist offline  
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