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Vollmacht für BetreuerIn nach Tod betreuter Mutter

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht für BetreuerIn nach Tod betreuter Mutter im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, meine Eltern wohnten im Großraum Dortmund, meine Schwester wohnt in ihrer Nähe und ich wohne seit 1967 im ...


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Alt 06.07.2011, 06:48   #1
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Registriert seit: 14.06.2011
Beiträge: 1
Standard Vollmacht für BetreuerIn nach Tod betreuter Mutter

Hallo Zusammen,

meine Eltern wohnten im Großraum Dortmund, meine Schwester wohnt in ihrer Nähe und ich wohne seit 1967 im Raum Heidelberg/Frankfurt!!

Das bedeutet, dass ich meine Eltern nicht oft besucht habe bzw. besuchen konnte. So ist mir einiges entgangen.

Kurz nach dem Tod meines Vaters (1995) war meine Mutter plötzlich im Altersheim und hatte plötzlich einen Vormund/Betreuer! Das erfuhr ich Jahre später! Warum, weiß ich bis heute nicht!

Anfang Juni ist meine Mutter gestorben und ich erhielt erst so spät von meiner Schwester die Einladung zur Beerdigung, dass ich nicht mehr hinfahren konnte.Ich wurde nur kurz von ihr telefonisch vom Tod unterrichtet, konnte sie danach aber auf keinem Wege mehr erreichen.

Ich habe nun das Amtsgericht und den Betreuer um komplette Aufklärung gebeten - Rückantwortkartenkommunikation!!

Immerhin habe ich jetzt die Kontobewegungen auf dem Girokonto meines Vaters/jetzt meiner Mutter der letzten 2 Jahre erhalten. Das ist die Zeit, in der der jetzige Betreuer tätig war.

Nun verlangt der Betreuer eine Vollmacht, um die letzten Dinge abarbeiten zu können: Beerdigung zu bezahlen, letzte Kosten Altersheim, Krankenhaus etc.etc.

Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich diese Vollmacht geben soll, obwohl ich doch noch die ganze Betreuung von Anfang an - meine Schwester hat sich vor einigen Monaten von meiner Mutter weit über 10.000€ "schenken lassen" mit Beschluss AG, Notar etc. - aufklären will.

Wenn ich die Vollmacht erteile, ist dann dennoch eine rückwärtige Aufklärung möglich?

Danke , vielen Dank schon jetzt

Geändert von Sudek (06.07.2011 um 06:51 Uhr)
Sudek ist offline  
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Alt 06.07.2011, 07:20   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo

Zunächst ist es so, dass mit dem Ableben eines Betreuten die Betreuung unmittelbar endet. Der Betreuer hat keine Vertretungsmacht mehr.
Es gibt allerdings eine sogenannte "Notgeschäftsführung" zu der der Betreuer auch nach dem Ableben verpflichtet ist - und zwar dann, wenn die Erben nicht erreichbar sind und insbesondere das Vermögen, resp. die Erbmasse geschützt werden müssen. Das heisst aber nicht, dass er noch zu Verfügungen aus der Erbmasse berechtigt sei.

Der ehemalige Betreuer hat ggü. den Erben eine Rechenschaftspflicht zur Abrechnung des Vermögens im Erbfall (soweit er die Vermögenssorge hatte) und muss dies den Erben gg. Erbschein herausgeben.
Eine Rechenschaftspflicht über den Ablauf der Vermögensentwicklung hat er meines Erachtens nur ggü. dem Betreuungsgericht.

Er darf also - als Betreuer - die noch fälligen Schlusskosten nicht mehr überweisen. Insofern will sich in Eurem Fall der ehem. Betreuer von den Erben bevollmächtigen lassen und handelt dann also nicht mehr als Betreuer (auch nicht als Notgeschäftsführender), sondern als Bevollmächtigter der Erben.

Zunächst mal würde ich das positiv sehen, da er Euch ja damit auch Arbeit abnimmt. Ich würde es allerdings nicht machen, da gerade in Erbangelegenheiten Streitigkeiten auftreten.
In aller Regel übergebe ich das Erbe und verweise auf die noch ausstehenden Rechnungen.

Du kannst auch hier nachsehen:
Tod des Betreuten ? Betreuungsrecht-Lexikon
Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon

Soweit Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (06.07.2011 um 07:23 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 06.07.2011, 13:38   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

hallo,

bezüglich der Rechnungslegungspflicht des Betreuers nach Beendigung seinens Amtes empfiehlt sich ein Blick ins BGB: § 1890

den Anspruch hat der frühere Betreute , nach Beendigung der Betreuung, der neu eingesetzte Betreuer , der Erbe.

Die Rechungslegungspflicht gilt auch für sog. " befreite" Betreuer, die gegenüber dem Betreuungsgericht nie zur Rechungslegung verpflichtet waren !

Diese Rechnungslegungspflicht geht weiter als gegenüber dem Gericht, da das Gericht in der Regel nur rechnerisch prüft, also ob alle Ausgaben richtig belegt sind.


fwu
fwu ist offline  
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girokonto, vollmacht


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