Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
habe zum einen eine Frage zum Verständnis zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften:
Gehe ich recht in der Annahme, daß die ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
08.08.2011, 12:47 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 186
|
Frage zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften
Hallo zusammen,
habe zum einen eine Frage zum Verständnis zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften: Gehe ich recht in der Annahme, daß die Genehmigungspflicht sich ausschließlich auf genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte bezieht, die der Betreuer im Namen / Auftrag des Betreuten tätigt und im Umkehrschluss der Betreute alles auch eigenständig machen kann, so er die Tragweite überschaut? Nun noch eine weitere Frage: Ich habe bei einem B. einen EV im AK Wohnungsangelegenheiten". Der B. möchte nun in eine andere Wohnung umziehen. Mit dem Umzug bin ich einverstanden. Kann der Betreute nun die bisherige Whg selbst kündigen, oder muss ich das für ihn - wegen des EV - tun? Ebenso ergibt sich die Frage dann bezüglich Eingehung des neuen Mietvertrages. Liebe Grüße Andreas |
08.08.2011, 13:39 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
|
Hallo Bohdi,
ohne den Fall zu kennen, rate ich Dir, lass doch deinen normalen Menschenverstand arbeiten. Weshalb hat das Gericht einen EV angeordnet? Sicherlich nicht, weil dein Betreuter den vollen Duchblick hat und das Handel seiner Tragweite erkennt. Also beantrage bei Gericht die Genehmigung den Mietvertrag zu kündigen. Anschließen stellts Du den Antrag einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Gruß heiner |
08.08.2011, 16:19 | #3 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
|
Ich bin da anderer Meinung als Heiner.
Der EiWi ist dazu da, den Betreuten, sein Vermögen und/oder in dem falle seine Wohnung zu schützen - vor seinen eigenen Entscheidungen. Der EiWi gibt den Betreuer die Möglichkeit zu VERHINDERN, dass ein Rechtsgeschäft stattfindet. Ich bin der Meinung, dass der Betreuer trotzdem an die Wünsche des Betroffenen gebunden ist, soweit er sich nicht selbst schädigt. Insofern denke ich, sollte er die Wohnung selbst kündigen können und du verzichtest einfach darauf, nicht einzuwilligen. Im Übrigen praktiziere ich das genauso - mit Kenntnis der Gerichte. Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
08.08.2011, 16:56 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 16.05.2010
Beiträge: 52
|
Ich stimme Rudi zu.
Er benötigt dein Einverständnis für die Rechtskraft, bei Einwilligungsvorbehalt egal in welchem Bereich. Wenn er also kündigt und du zustimmst sehe ich kein Problem. Für deine Zustimmung brauchst du keine Genehmigung. Wenn DU die Kündigung jedoch aussprechen solltest benötigst du die Genehmigung. Prüfe ob der Wohnraum angemessen ist bzw. dein Betreuter diese bezahlen kann und ob es hier einen nahtlosen Übergang ohne zusätzliche Kosten gibt. Den Mietvertrag kann er selbst abschließen, allerdings ist auch dieser ohne deine Zustimmung nicht rechtskräftig. Teile dem Gericht den Wohnortwechsel mit und ebenso, dass die Verträge mit deinem Einverständnis vom Betreuten selbst geschlossen und gekündigt wurden. So hat das Gericht die Dinge bei der Akte. |
08.08.2011, 18:15 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 91
|
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Im Zweifel würde ich den Rpfl um Anhörung gemeinsam mit dem Betreuten bitten; ich hatte so einen Fall bei einer Wohnngskündigung und der Rpfl hat dann ins Protokoll aufgenommen, daß der Betreute offensichtlich in der Lage ist, die Tragweite zu überschauen und selbst kündigen und abschließen kann; damit war der Antrag auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für mich nicht notwendig;
|
08.08.2011, 18:39 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
|
Moin Omadoro
Die Anfrage bei Deinem Rechtspfleger wird bestimmt spannend, zumindest bin ich neugierig. Und zwar weil: Einer meiner Betreuten mit EiV in der Vermögenssorge und großer Umzugsfreude hat seine Wohnung selber und schriftlich gekündigt. Der Vermieter hat mich angefragt, ob ich das nicht mit unterschreiben müßte. Also frage ich meinen Rechtspfleger und der sagt: Der Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge bedeutet nicht, dass der Betreute nicht kündigen darf. Seine Kündigung ist deshalb rechskräftig. Schließlich ist das ein Rechtsgeschäft zu seinem Vorteil, weil er dann die Miete nicht mehr zahlen muss. (Damit ich nicht andauernd OfW-Plätze und abwechselnd neue Wohnungen besorgen muss, wurde die Betreuung erweitert um den Bereich Aufenthalts- und Wohnungssorge mit EiV und jetzt kann der Betreute nicht mehr so einfach kündigen.) Also, was sagt Dein Gericht so dazu? MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
08.08.2011, 20:58 | #7 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Hallo Imre,
da hast du was überlesen. Die Abstimmung mit dem Rechtspfleger halte ich auch durchaus für sinnvoll. Zu deiner Frage mit der Genehmigung hast du ja schon Rückmeldungen bekommen. Die Entscheidungen des Betreuten sind niemals zu genehmigen! Gruß, Andreas
__________________
---------------- |
09.08.2011, 09:57 | #8 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
|
Hallo,
bei meinen Betreuungsrichtern bekäme ich so eine Kündigung um die Ohren gehauen. Bei EV wollen die immer, dass eine Genehmigung beantragt/erteilt wird, mit vorheriger Anhörung. Da sieht man mal wieder, wie unterschiedlich die Gesetze ausgelegt und gehandhabt werden. Gruß Heiner |
09.08.2011, 21:17 | #9 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
|
Moin Andreas
Hast Recht, mir fällt es wie Tomaten von den Augen. dito. Zitat:
(Deshalb Abstimmung mit dem Rechtspfleger - und dann der Vergleich mit anderen Gerichten...) MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
10.08.2011, 15:30 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 186
|
Also, da die Zeit etwas drängt und ich auf Nummer sicher gehen wollte, habe ich gestern einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungskündigung an "mein" AG gestellt - mal schauen, wie dort nun entschieden wird.
Ist ja wohl doch auch immer vom jeweiligen Rpfl abhängig Gruß Andreas |
Lesezeichen |
|
|