Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschwerde gegen Beschluss im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
gegen den Beschluss gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen, von dem der Beschluss ...
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23.09.2011, 12:59 | #1 |
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Beiträge: 438
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Beschwerde gegen Beschluss
Hallo,
gegen den Beschluss gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht einzulegen, von dem der Beschluss stammt. Wenn ich Beschwerde einlege, dann hebt das Amtsgericht den Beschluss auf und erlässt einen neuen Beschluss. Als Beschwerdeführer ist man damit ganz schön beschäftigt, das Amtsgericht macht nämlich immer neue Beschlüsse in der gleichen Sache und hebt diese dann durch neue Beschluss wieder auf. Frage: Kann man das Ganze nicht "abkürzen" und das Ganze ans Landgericht überweisen und dort das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, obwohl es im Beschluss so nicht erwähnt (erlaubt?) ist ? |
24.09.2011, 20:15 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 8,611
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Moin Stephan
Um was für Beschlüsse geht es denn? und: Das ganze klingt nach Beschäftigungstherapie. Mir ist allerdings nicht klar wer hier wen therapieren will. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.09.2011, 11:42 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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Hallo Imre,
der "alte" Beschluss des Betreuungsgerichts vom Februar 2011 war wegen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1. Der "neue" Beschluss hob kurze Zeit später (Mai 2011) den vorgenannten "alten" Beschluss wieder auf - durch das gleiche Betreuungsgericht. Kurze Zeit später (September 2011) gibt es einen neuen Betreuungsbeschluss - wiederum durch das gleiche Betreuungsgericht. Dieser Beschluss vom Sept. 2011 steht aber in Widerspruch zum Beschluss vom Mai 2011, ohne diesen aber zu erwähnen oder aufzuheben. Dieser Beschluss vom Sept. 2011 verbietet dem Betreuten grundlos das Heim unter der Woche zu verlassen. Dies wollte man schon mit dem ersten Beschluss erreichen und ist damals gescheitert (Aufhebungsbeschluss vom Mai 2011). Deshalb nochmal die Frage: Wie oft muss ich beim Betreuungsgericht Beschwerde einlegen oder kann ich direkt am Landgericht Beschwerde einlegen ? Oder kann ich das Betreuungsgericht auffordern meine Beschwerde ans Landgericht weiterzuleiten ? |
26.09.2011, 15:59 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo stephan 1,
das waren wohl alles "Unterbringungsbeschlüsse" ? Hier gibt es die Vollzugskompetenz des Betreuers, da das betreuungsgericht ja nur diesem die geschlossene Unterbringung genehmigen kann. Ein Unterbringungsbeschluß mit einem "Ausgehverbot" während der Woche gegenüber dem Untergebrachten erscheint mir sehr abenteuerlich. Gerade im Unterbringungsverfahren braucht es ja des Antrags des Betreuers , man müsste also wissen, was der im einzelnen beantragt hat. Das Amtsgericht muß den an angeriffenen Beschluß entweder aufheben, oder feststellen, daß es der Beschwerde nicht abhilft, dann ist das Verfahren an das Landgericht abzugeben . Als 3. Variante kann das Gericht in Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz zu jederzeit den Antrag abändern. Sofern die Beschwerde damit aber nicht erledigt ist, müsste der Beschluß im übrigen nicht abgeholfen werden. Zwischen Mai und September liegen immerhin 3 volle Monate , so daß hier nicht von einer kurzen Zeit die Rede sein kann. Ohne genaue Kenntnis der Texte der einzelenen Beschlüsse und der Beschwerden ist ein pauschale Assage zu den Vorkommnissen nicht möglich . Nach § 64 FamFG ist die Beschwerde prinzipiell beim Ausgangsgericht = Amtsgericht einzulegen. Das FamFG sieht prinzipiell auch die Sprungrechtsbeschwerde (wohl zum BGH)vor, ob die hier einschlägig sein könnte , entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn die die Sprungrechtsbeschwerde nicht greifen sollte, käme prinzipiell noch eine Verfassungsbescherde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht . Die will aber wegender Mißbrauchsgegühr gut überlegt und begründet sein. fwu |
26.09.2011, 18:06 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo fwu,
Du schreibst: Zitat:
Wir haben hier öfter das Problem bei Unterbringung auf der geschlossenen wenn der Betreute dann auf die offene Station zur Erprobung wechseln soll. D.h. nämlich dann jedes Mal: offene Station= Aufhebung vom Beschluss, es klappt nicht= neuer Beschluss. Grüsse Michaela
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26.09.2011, 20:00 | #6 |
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Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 438
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@fwu: Vielen Dank. Das hilft mir sehr.
@Michaela: Ebenfalls vielen Dank. Du hast vollkommen recht, was Beschlussaufhebung bei U-Beschlüssen angeht. Danach muss wieder ein neuer U-Beschluss gemacht werden, wenn der Betreute wieder zurück in die geschlossene Einrichtung muss (z.B. nach einem misslungenen Versuch mit ihm in einer offenen Einrichtung). In unserem Fall hat nun der Betreuungsrichter - in Ermangelung eines Grundes für die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 in einer geschlossenen Einrichtung - folgendes schriftlich erlassen: Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 - für diesen speziellen Fall - ist genehmigungsfrei. |
26.09.2011, 20:58 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Hallo Michaela,
ich find es abenteuerlich, wenn das Gericht eine geschlossene Unterbringung von Montag bis Freitag, also ein Ausggangsverbot verhängt. Das Gericht kann entweder die Genehmigung erteilen oder nicht. Nach meinem Verständnis kann der Betreuer während der geschlossenen Unterbringung Ausgang aus der geschlossenen Einrichtung gestatten, idR. nach Absprache mit der Einrichtung, zum Arztbesuch, zum Einkaufen mit und ohne Begleitperson, auch Feiertagsurlaub bei Verwandten. Durch das einmal alleine "rauslassen" verfällt der Unterbringungsbeschluss nicht. Der UNterbringungsbeschluss verliert allerdings nach einer gewissen Zeit die Wirkung, wenn sich der Betroffene mit Zustimmung des Betreuers in einer offenen Einrichtung aufhält, zB zur "Erprobung" in einer offenen Wohnform . Die Zeit kann etwas länger sein, wenn die Erprobungseinrichtung zum gleichen Träger gehört und noch kein formeller Umzug stattgefunden hat. Gibt ja auch die Möglichkeit, daß der neue Träger den Bewohner ohne Kostenrechnung einfach mal ein paar Tage in der neuen Einrichtung wohnen läßt. Die Dauer der Wirkung des Unterbringungsbeschlusses würde ich mit dem Gericht besprechen. Hallo Stephan1, die Formulierung Die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 - für diesen speziellen Fall - ist genehmigungsfrei. erscheint mir höchstmerkwürdig, da es sich bei der Unterbringung nach § 1906 I BGB um den klassischen Fall des staatlich sanktionierten Freiheitsentzugs geht. Stutzig macht mich allerdings der Umstand, daß es nicht heißt : die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ist genhmigungsfrei. Ich habe vor ein paar Jahren eine Betreuuung übernommen, bei der der Betreute mehrere Jahre freiwillig in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht war, wegen der Freiwilligkeit bedurfte es keiner Genehmigung > das würde dann ja wieder Sinn machen. Bei dieser Konstellation kann aber der Betreute dann auch jederzeit verlangen , daß er rausgelassen wurde. @ Michaela nochmals wegen oberbayrischer Zustände : In der oben beschriebenen Situation wollte der oberbayrische Heimbetreiber dann auch plötzlich einen Unterbingungsbeschluss . Die vordergründige Argumentation ging ins Leere , da der Bezirk Oberbayern als Sozialhilfeträger trotz Freiwilligkeit jahrelang gezahlt hat. schöne grüße fwu |
26.09.2011, 23:23 | #8 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sorry fwu,
jetzt fällt mir auf dass meine Frage zu deiner Antwort wohl aus dem Kontext gerissen war. Ich hatte Dich zunächst anders verstanden. Also ne, ne, von Montag bis Freitag geht ja nu wirklich gar nicht. Irgendwie erinnert mich das an einem ehemaligen Aufgabenkreis: Renovierung und Instandsetzung der Toilette im Zwischenstock Gruss Michaela
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