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Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 Heilbehandlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 Heilbehandlung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
P.S.: Mit einer Patientenverfügung kann eine Zwangsbehandlung abgewährt werden, denn sie ist für Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten verbindlich. Dazu ...


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Alt 22.09.2006, 05:06   #11
Roy
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 198
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P.S.:

Mit einer Patientenverfügung kann eine Zwangsbehandlung abgewährt werden, denn sie ist für Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigten verbindlich.

Dazu das Bundesjustizministeriums:

Zitat:
Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Beghandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde".

Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
Der LPE NRW hat eine "Bochumer Willenserklärung" ausgearbeitet. Das ist eine Mischung aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit der Betreute sich wirksam vor Zwangsbehandlungen schützen können. In einer Patientenverfügung kann auch stehen, dass man nicht gegen seinen Willen behandelt werden möchte. Eine Behandlung gegen den Willen ist dann nur statthaft, wenn eine tatsächliche Gefährdung der Mitpatienten oder des Krankenhauspersonals nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB).
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Alt 22.09.2006, 18:33   #12
Heinz
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Beiträge: n/a
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hallo roy,

bitte beachte doch die derzeitigen Mitteilungen über den Juristentag und die Stellungnahme der Bundesjustizministerin. Darin geht es um eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte, Patientenerklärungen als verbindlich zu akzeptieren. Dies schlagen die Juristen dem Geseztgeber vor. Die BJM sieht hingegen keinen Handlungsbedarf und will es bei der bisher unbefriedigenden und unverbindlichen Situation belassen.

Gleichwohl sieht das Gesetz den ausdrücklichen Schutz der körperlichen Integrität vor. Eine Behandlung gegen ausdrücklichen (und auch zuvor schriftlichen) Willen des Patienten ist eine gefährliche (weil mit Werkzeugen) Körperverletzung. Gleichwohl gibt es das Dilemma der unterlassenen Hilfeleistung, auf das sich viele Ärzte, wie auch der Vorsitzende des Bundesverbandes berufen und die Patientenverfügung als unverbindlich erachten.

Zu behaupten, sie sie verbindlich, ist gegenwärtig nicht zutreffend.

Gruß Heinz
 
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Alt 23.09.2006, 17:54   #13
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Hallo Heinz,

die Verbindlichkeit der Patientenverfügung ist sicher bei dem Thema "Sterbehilfe" strittig . Kirchenkreise, Teile der Ärzteschaft und Teile der Betreuer bezweifeln die Gültigkeit, obwohl es mittlerweile zwei höchstrichterliche Urteile gibt, die die Gültigkeit belegen.

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
bitte beachte doch die derzeitigen Mitteilungen über den Juristentag und die Stellungnahme der Bundesjustizministerin.
Darin geht es um eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte, Patientenerklärungen als verbindlich zu akzeptieren. (...) Zu behaupten, sie sie verbindlich, ist gegenwärtig nicht zutreffend.
"Mit Beispielen wie diesen verdeutlichte Rechtsanwalt Wolfgang Putz gestern beim 66. Deutschen Juristentag in Stuttgart, wie weit die Praxis noch von der juristischen Theorie entfernt ist. Denn auch wenn es rein rechtlich eindeutig ist, dass ein Patient nicht gegen seinen Willen behandelt werden darf, bedarf es oft engagierter Anwälte, um diesen Willen durchzusetzen. "
http://www.svz.de/newsmv/MVPolitik/2...-14258458.html


Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Die BJM sieht hingegen keinen Handlungsbedarf und will es bei der bisher unbefriedigenden und unverbindlichen Situation belassen.
"Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will den Wunsch sterbender Patienten nach einem schmerzfreien und würdigen Tod rechtlich stärken. Dafür sollen Regelungen zur Patientenverfügung ins Gesetz aufgenommen werden." http://www.zeit.de/news/artikel/2006/09/19/74531.xml

Die Bundesjustizministerin (BJM) sieht lediglich kein Bedarf das Strafrecht zu ändern. Im BGB soll die Patientenverfügung klarstellend ergänzt werden.

Vorgeschlagen wird also eine "Klarstellung", denn den Ärzten ist die Rechtslage angeblich zu kompliziert. Umstritten ist, inwieweit das Strafrecht geändert werden muss, was manche Ärzte fordern. Dafür besteht aber kein Grund.

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Gleichwohl gibt es das Dilemma der unterlassenen Hilfeleistung, auf das sich viele Ärzte, wie auch der Vorsitzende des Bundesverbandes berufen und die Patientenverfügung als unverbindlich erachten.
Es ist keine unterlassene Hilfeleistung, wenn jemand sich expliziet nicht helfen lassen möchte. Vor allem in der Psychiatrie ist die Rechtlage eindeutig, und in der Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb) festgehalten. Es muss der Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden können. Siehe auch:
- "Mein Wille geschehe" Informationen der Stiftung Warentest
- "Patientenverfügung für den Erstfall" Informationen von Spiegel Online und Finanztest


Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Gleichwohl sieht das Gesetz den ausdrücklichen Schutz der körperlichen Integrität vor. Eine Behandlung gegen ausdrücklichen (und auch zuvor schriftlichen) Willen des Patienten ist eine gefährliche (weil mit Werkzeugen) Körperverletzung.
In der Psychiatrie wird häufig noch mit Medikamenten zwangsbehandelt, die Ärzte laut Umfragen ihren Verwandten und Freunden nicht verschreiben würden. Auch die Gabe von Medikamenten ist eine Körperverletzung. Im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" wird ab Seite 159 sogar diskutiert bestimmte Medikamente, deren Verabreichung aufgrund der stark schädigenen Nebenwirkungen nach § 1904 BGB eigentlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bräuchten, ins Gesetz einzubringen. Die Bund Ländergruppe bedachte konkret besonders potente Psychopharmake wie Leponex und Litium, die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva, z.B. Glianemon, Atosil und Neurocil, wegen der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehemen, "um die bedenkenlose (unkontrollierte) Anwendung einzudämmen". Die Idee wurde u.a. mit Begründung fallen gelassen, dass ja auch stets neue (gefährliche) Medikamente auf den Markt kämen.


Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 23.09.2006, 22:19   #14
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Beiträge: 624
Standard mary

Gerade gestern habe ich von folgendem Fall gehört:

Patient ist aus der Klinik weggelaufen trotz Beschluss. Im Beschluss stand, der Patient müsse dort überwacht werden. Trotz allem wurde ihm Ausgang gewährt. Jetzt hat die Klinik aber enorme Probleme.

Wo sich der Patient aufhält, weiß keiner, der Beschluss läuft dann genau nach 6 Wochen ab und auch die eingeleitete Fahnundungsaktion.

Kann ein erneuter Beschluss nach den 6 Wochen erwirkt werden?

Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 23.09.2006, 22:27   #15
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Da der Patient ja schon Ausgang hatte, ist das fraglich. Nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung kann er gegen den Willen untergebracht werden.

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 24.09.2006, 19:33   #16
Heinz
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Beiträge: n/a
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Hallo Roy,

stell dich doch mal bitte vor, von wegen juristischer Ausbildung oder Tätigkeit. Deine Ausführungen sind gewiss sehr aufschlussreich, doch leider vermisse ich den Blick für das Tatsächliche. Die Justizminsterin will und es soll und beabsichtigt wird und umstritten ist und und und.

Bereits Ende der 80er hat der Deutsche Juristentag in Leipzig dem Gesetzgeber nahegelegt, die Patientenverfügung als Bürgerpflicht aufzuerlegen. Was ist seit dem passiert, nahezu nichts. Wie lange schon ist die Gesellschaft für humanes Leben und Sterben dabei, dass ein sog. Sterbegesetz verfasst wird. Und - nichts. Die Lobby aus Hospiz und Aktion Mensch ist derart stark, dass sich in Wege der Selbstbestimmung kaum was tut.

Nun gut, da hat der BGH entschieden. Aber das heißt doch, dass sich über Jahre wohl Klinik oder Heim gegen die Akzeptanz der Patientenverfügung stark gemacht haben. Was nützt denn die Rechtsprechung, wenn sich selbst der Vorsitzende der Bundesärztekammer gegen eine Mithilfe zum Sterben ausspricht?

Tötung durch unterlassene Hilfeleistung oder Töten durch Unterlassen ist ontologisch das Gleiche, auch wenn es juristische Unterschiede gibt. Gleichwohl berufen sich immer noch viele Ärzte auf die hypothetische Willensänderung und auf den ärztlichen Ethos, Leben zu retten und nicht beim Sterben zu helfen.

Die Bedenken gegen eine grundsätzliche Akzeptanz der Patientenverfügung ist auch nicht zu übersehen. Diese unsere Gesellschaft kommt unweigerlich zum Schluss, was nicht sein darf, das nicht sein kann. Heißt, mit einer verstärkten Akzeptanz entsteht ein Soll zum Sterben vor allem unter dem Aspekt der Kosten für die Gemeinschaft.

`Was die künstliche Ernährung und Beatmung kostet?!´ Und haben die Ärzte keine Entscheidungsfreiheit mehr, kommt die Pflicht zur Patientenverfügung durch die Hintertür. Euthansie auf stillen Sohlen. Genau das sind die Bedenken insbesondere der Aktion Mensch. Und gegen diese Lobby wird auch eine BJMinisterin nicht viel ausrichten können, schon gar nicht gegen die Kirchen und die CDU regierten Länder. Wie effizient die große Koalition ist, sehen wir ja gerade.

Ich denke, unter diesen Relationen wird sich auch das Thema der Akzeptanz der Patientenverfügungen auf einzelne Entscheidungen der Gerichte beschränken. Ich, sowohl Mitglied der Gesellschaft für humanes Sterben wie auch der Aktion Mensch, erwarte von der Politik rein gar nichts und hinsichtlich eines so heißen Eisens wie der freie Wille zum Sterben schon erst Recht nicht.

Heinz
 
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Alt 24.09.2006, 23:04   #17
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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.. Und auch, damit ein Gutachten erstellt werden kann wegen Verlängerung der Betreuung. Es gibt derzeit die Einstweilige Anordnung - 2 Beschlüsse - 1 x wegen Begutachtung eines SV-Gutachtens, 1 x nach PsychKG, weil ja beim letzten Beschluss auch schon abgehauen, der war noch nicht 6 Wochen vorüber!

Ich finde, die Klinik hat das so lasch gehandhabt, sogar fahrlässig, Aufsichts- und Obhutspflicht verletzt, ihn einfach in die Falle laufen lassen -von wegen Ausgang, damit die jetzige Situation herbeigeführt wird.

Dabe mussten sie damit rechnen, dass er wieder abhauen wird.

Inzwischen ist es soweit, dass sie erwägen, ihn woanders und zeitlich länger unterbringen zu wollen, nicht wegen eines Alkproblems, sondern wegen F 20.0, diverser Anzeigen (Richtung §§ 20, 21 StGB), wobei eben in einem Fall die Unzurechnungsfähigkeit zur Einstellung bei der StA führte.

Und gerade diese Dinge geschahen jeweils genau in den Zeiträumen, als Beschlüsse vorlagen und er von dort weggelaufen ist. Außerdem liegen jeweils Absetz-/Entzugserscheinungen (Absetzen während des Entfernens) von Psychopharmaka vor, die ebenfalls zu irgendwelchen Reaktionen geführt haben könnten.

Ich denke, er braucht einen sehr guten RA, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 24.09.2006, 23:42   #18
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
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Beiträge: 1,693
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Hallo,

lieber Roy,

ich möchte mich dem Beitrag von Heinz Balzer hier anschliessen. Diese Zeilen meine ich nicht böse, aber es ist so, dass grade in letzter Zeit hier und in anderen Foren plötzlich neue Mitglieder aufgetreten sind, die zwar eine ernorme Menge rechtliches (Halb-)Wissen, aber von der Praxis wenig Ahnung hatten. Diese Menschen haben schlußendlich andere Forumsmitglieder nur gegen sich aufgebracht und/oder Fragesteller mehr verwirrt als ihnen geholfen.

Wir wissen alle, dass zwischen Theorie und Praxis mitunter Welten liegen, und das sollen wir auch nicht vergessen. Die Lebenserfahrung steht nicht in den Gesetzbüchern, aber andererseits kann sich ein Betreuer im Zweifelsfall auch mal zurücklehnen, auf einen Paragraphen verweisen und sagen: das muss so gemacht werden, fertig.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 25.09.2006, 20:39   #19
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
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Hallo Andreas,

zunächst möchte ich klarstellen das ich kein Halbbwissen verbreite, sondern aus dem Lexikon Betreuungsrecht des Fachautors Horst Deinert zitiere. Auf der Mailingliste Betreuungsrecht , die u.a. Prof. Dr. Tobias Fröschle herausgegeben wird, der auch vom BGH zitiert wird, ist die hier von mir vorgetragenen Rechtslage unumstritten. Generell bitte ich um eine sachliche Argumentation. Eine Patientenverfügung wie die "Bochumer Willenserklärung" ist für alle hilfreich. Für die Patienten, die keiner entwürdigenden Zwangsbehandlung ausgesetzt sind und für die Ärzte und Betreuer, die ein ruhiges Gewissen haben können. Denn Betroffene sollen nach Psychiatrieaufenthalten besonders häufig Selbstmord begehen. Es kann also nur im Interesse aller sein, die Psychiatrie zu verbessern. Bekanntlich kommen ja auch viele klassische Psychiatrienen ohne oder mit wenig Zwangsbehandlung aus, während bei anderen die Zwangsbehandlung auf der Tagesordnung steht.

Leider machen Betroffene zu selten von ihren Rechten Gebrauch. Es würde dazu beitragen, die schlechten Psychiatrien zu verbessern.

Wie verantwortungslos heute mit Betreuten umgeganngen wird, zeigt das sie häufig mit Medikamenten (zwangs)behandelt werden, die die Ärzte laut Spiegelbericht ihren eigen Verwandten nicht verordnen würden. Auf den Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konfernz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003, Seite 159 habe ich schon hingewiesen. Ich hatte letzten einen Demenz-Fall mit einer befreundeten Fachärztiin besprochen. Dem Betreuten wurden gleichzeitig auf- und abputschgende Medikamente verabreicht. Dazu auch noch ein Neuroleptika (Risperdal), dass gegen Agression verabreicht wird, aber die "Mortalitätsrate" steigert. Die vorläufige Betreuuerin hat die Bevollmächtigte völlig ingnoriert und den Betroffenen schubs ab ins Heim gesteckt, wo er sehr schnell abgebaut hat, was typisch für eine zu frühe Heimunterbringung sein soll.

Ab Seite 100 sind in dem Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" unter dem Punkt "Modifizierung des § 1896 BGB" sind 6 "Fehlinterpretationen" des § 1896 BGB erwähnt. Durch die Einführung des Absatz 1a ist gerade mal eine beseitigt worden.

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 26.09.2006, 18:11   #20
Heinz
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Hallo Roy,

deine Ausführungen sind, wie gesagt recht interessant. Doch hast du bereits Erfahrungen in der Beratung mit Patientenverfügung oder mit Vorträgen darüber? Ich mache das bereits seit ungefähr 7 Jahren. Die Erfahrung lehrte mich, dass sich Vieles recht nett liest, was geschrieben steht, doch es leider oft an der Wirklichkeit vorbeigeht.

Zum einen verweist du auf Prof. Fröschle. Kennst du ihn auch? Bist du auch im VfB? Kennst du auch Prof. May vom Institut Ethik im Betreuungswesen, Uni Bochum? Bist du übrigens auch im VGT? Du wirst feststellen, dass diese Honorationen nicht alle dieselbe Meinung haben. Was soll dann der Verweis auf irgendwelche Kompetente?

Dann gibt es Entwürfe von Patientenverfügungen wie Sand am Meer. Du weißt auch von den Vorbehalten gegenüber jeglichen Formblättern? Als allein respektabel haben sich individuelle und authentischen Verfügungen erwiesen und nicht irgendwelche mit hier ein Kreuzchen und dort nicht.

Wie gesagt, es gibt noch keine generelle Akzeptanz von Patientenverfügungen. Am deutlichsten wurde es bei einer Mutter von den Zeugen Jehova, die keine Transfusion wollte und auch nicht ihren Mann und Vater ihres gemeinsamen Kindes als ihren Betreuer. Das hatte sie in ihre Patientenverfügung niedergeschrieben, die der Mann jedoch beflissentlich übersah. Dann setzte sich das Krankenhaus und anschließend auch das Gericht über die Verfügung hinweg, setzte den Vater als Betreuer seiner Frau ein und verfügte, dass zum Wohle des Kindes die Mutter Bluttransfusionen bekam und dadurch dem Kind als Mutter erhalten blieb. Übrigens auch vom BGH entschieden.....

Soviel zur Religionsfreiheit, aber auch zur Akzeptanz von Patientenverfügungen.

Ich finde, deine Informationen lassen sich viel angenehmer lesen, wenn du nicht so dick auftragen würdest. Wie gesagt, es mag viel geschrieben stehen und viel von Honorationen verlautbart werden. Die Praxis sieht - leider - doch noch recht anders aus. Und solange wegen der inneren Widersprüchlichkeit von eigenen Willen und Verpflichtung der Gesellschaft, Leben zu retten und zu bewahren (übrigens normiert in den Vorschriften des öffentlichen Notstandes zur Sicherheit und Ordnung), solange werden auch Gerichte und Politiker diesen Spagat nicht hinbekommen. Stell mir gerade unsere Kanzlerin beim Spagat vor.....

Und egal, aus welcher Ecke argumentiert wird, man setzt sich alsbald ins Unrecht.

Heinz
 
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Stichworte
gesundheitsfürsorge, patientenverfügung, zwangsweise unterbringung


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