Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 Heilbehandlung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 Heilbehandlung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr, mein Betreuter hat aufgrund eigenmächtigem Absetzen seiner Medis und reichlich Alkoholgenuss wieder einen psychotischen Schub- äußert sich in ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 04.08.2006, 23:25   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 25.07.2005
Beiträge: 19
Standard Unterbringung nach § 1906 I Nr.2 Heilbehandlung

Hallo Ihr,
mein Betreuter hat aufgrund eigenmächtigem Absetzen seiner Medis und reichlich Alkoholgenuss wieder einen psychotischen Schub- äußert sich in verbalen Beleidigungen, Entblößen vor Hausmitbewohnerinnen, Sachbeschädigung an KfZ. Arbeitsstelle deswegen - Verbalattacken- bereits verloren, Wohnung extrem in Gefahr. Ist jetzt erst mal ab in Urlaub, natürlich ohne mir Bescheid zu sagen. Die SPirale dreht sich also nach unten, aber keinerlei Krankheitseinsicht. Eigengefährdung weil Medieinnahme nicht mehr blutmäßig überwacht wird.
Nach Absprache mit psy.Dienst wurde ein Unterbringungsantrag nach BGB z.Zweck der Heilbehandlung angedacht.
Kann ich diesen Antrag direkt ans Gericht senden, als Vorab-Genehmigung, weil im M0ment ist er ja gar nicht greifbar. Wie ist dann meine Vorgangsweise,, wenn der Antrag genehmigt wird, wie bekomme ich ihn tatsächlich in die Psychatrie ??
Oder muss vorher ein ärztliches Gutachten eingeholt werden?? und dann erst der Antrag losgeschickt.
Was ist ein Zuführungsbeschluss, muss dieser notwendigerweise mit beantragt werden ??
Das kostet mich meinen Schlaf, deswegen bin ich für Antworten sehr, sehr dankbar.
Gruß Petra
petra LM ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.08.2006, 00:40   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Petra, Beschluss zur Vorführung Heilbehandlung geht. Aber erst mal nur Vorführung. Dann wird der Psychodoc in der Psychiatrie seinen Bericht oder Gutachten hierüber erstellen. Ob der VormR darauf eingeht, einen Beschluss erwirkt, ist Sache des Docs dem Richter zu vermitteln, dass Handlungsbedarf besteht.

Ansonsten kann aufgrund des vormundschaftsrichtlichen Beschlusses zur Vorführung eine Fahndung für den Betreuten ausgeschrieben werden.
Sollte keine Fahndung in die Wege geleitet sein, er auffällig würde, steht es im Ermessen der Polizei, ihn laufen zu lassen. Ebenso ohne Vorlage eines Beschlusses nicht sehr erfolgreich.

Wir haben das mehrmals erlebt, so lange kein Beschluss, macht die Polizei schon mal gar nix, es sei denn "Gefährdung für sich und andere". Auch das ist wieder Auslegungssache und wird von Polizei und Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Wir hatten schon Situationen, da griff die Polizei schnell ein und welche, da war sie in einer Nacht 5 x vorstellig, sah aber keinen Handlungsbedarf, da die aktuelle Gefährdungssituation, z.B. 10 Minuten vor Eintreffen der Polizei, war.

Schuld an allem war in drei Fällen die vorzeitige Entlassung aus der Psychiatrie bzw. der Richter war nicht in der Lage, einen Beschluss nach PsychKG zu erwirken, weil die Informationen nicht präzise von dem Arzt weitervermittelt wurden an den VormR. Nur mit Medis in der Psychiatrie zudröhnen ist eine tickende Zeitbombe.
Es gibt im Übrigen Rechtsprechung zum Thema. Meine Meinung: sobald der Betreute sich und andere gefährdet, ist staatlicher Eingriff sinnvoll.

Gruss von mary
mary ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2006, 10:01   #3
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard

Hi Mary

"nur mit Medis in der Psychiatrie zudröhnen ist eine tickende Zeitbombe" dem kann ich nur zustimmen.Aber genau das pasiert in den allermeisten Fällen.Und die Sache miot den Unterbringungen auch wenn sie wirklich nötig wären ist so eine Sache.Ich denke es passiert nur dann was, wenn überhaupt wenn alle sich massiv gestörrt fühlen.

Ich persönlich erlebe momentan folgendes. Vor 2 Wochen wegen Eigengefährdung in die Psychiatrie eingewiesen(bin freiwillig hin). Nach 3 Tagen wolte ich raus bzw wolten die mich entlassen obwohl immer noch voll in der Krise.Unter massivem Druck meiner Betreuerin haben sie mich dann noch dabehalten.Dann war ich drei TAge draussen dann wieder zurück gleicher Grund(wieder freiwillig) obwohl ich gesagt habe das hat null Sinn ich bin in 2 TAgen wieder draussen. Und so war es auch. Der Arzt am Vortag wolte mich noch unterbringen wenn ich gehen will, die Ärztin am nächsten TAg hat mich ohne weiteres entlassen.Obwohl denen mittlerweile hinreichend bekannt ist, das ich in meinen Krisen dazu tendiere hin und her zu tischten. Also da mit eigensteuerung nur bedingt was möglich ist.

Gut dazu kommt noch das die nächsten 3 Wochen alle meine Betreuer in Urlaub sind und ich völlig auf mich allein gestellt bin. Was ja gerade durch den krankenaufenthalt vermieden werden sollte das was passiert wenn ich alleine bin.

Am Monatg hat sich dann meine behandeldnde Ärztin bei mir gemeldet ich solle mich melden wegen eines Termines ansonsten würde sie eine Unterbringung veranlassen.

Am Diensatg rief ich dann dort an um zu sagen das ich momentan nicht in der LAge bin dahin zu kommen, worauf sie nur meinte sie kkönnen das und ich daraufhin den Hörer aufgeknallt habe.Und obwohl sie ihre besorgnis äuserte und mich lange kennt ist auch dann nichts passiert.

Gut heute haben wir Donnerstag und ich denke das war es für die nächsten 3 Wochen bin ich alleine.....

Auch ist meine Betreuerin von der Klinik nicht von meiner Entlassung informiert worden.

Das jetzt nur mal so als Beispiel wie es laufen kann und ich denke auch fast immer so läuft. OK momentan geht es mir gott sei DAnk was besser aber ob das so bleibt steht in den Sternen.

Meines Erachtens liegt hier ein grober Verstoss von seiten der Ärztin undd er Klinik vor. Sie haben gewusst wie der Stand der Dinge ist und haben trotzdem nichts unternommen.

Das jetzt nur mal so als Beispiel. meine Freunde sind alle stinksauer....aber wie Mary schon schrieb es muss immer erst was schlimmes passieren..

lg MOMO
__________________
Momo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.08.2006, 00:46   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Liebe momo, kann Dir nur zustimmen, ansonsten könnte ich hier noch einiges berichten, was auf Fehleinschätzung der Ärzte durch Entlassung oder auch innerhalb des Aufenthalts dort, Ausgang, passiert ist, Gruss von mary
mary ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.08.2006, 01:01   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Petra, welche Möglichkeiten siehst du denn, wo der Betreute woanders wohnen kann? Aufgabenkreis Wohnung ist wohl auch bei dir drinnen.

Wirst du ihm eine Wohnung besorgen oder ist das seine Sache, wo er untertaucht, wenn er entlassen ist.

Kann der sozialpsychiatrische Dienst oder die Betreuungsbehörde da abhelfen? Oder der Richter mit Auflage? sofern eine Gefahr vom Betreuten ausgeht.

Unterbringung psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB oder § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt? - alles erst nach Straftaten begangen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit oder unzurechnungsfähig - Gruss mary
mary ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.08.2006, 22:04   #6
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard

Hi Mary

Ja das ganze ist ein Trauerspiel...leider..

Was mich betrifft ich habe mich dann direkt mit der Ärztin auseinandergesetzt, da prallten zwei Welten frontal zusammen. Aber zuletzt ist dabei herausgekommen das wir jetzt wieder im Kontakt stehen, was ja auch schon mal was ist...

lg MOMO
__________________
Momo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 19.08.2006, 11:33   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.08.2006
Beiträge: 19
Standard

Hallo zusammen, bin neu hier, das Betreungsrecht beschäftigt mich aber schon recht lange und dieser Fall trifft genau mein Thema.

Der Richter hat zu prüfen, ob eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten verhältnismäßig ist. D.h. der Betreute muss sich oder andere erheblich gefährden. Denn die zwangsweise Unterbringung ist ein erheblicher Eingriff in seine Grundrechte u.a. auf körperliche Unversehrtheit (bei Zwangsbehandlung) und ein Selbstbestimmtes Leben. Sie erfüllt die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und bei Zwangsbehandlung auch der Körperverletzung.

Alles was Petra schildert kann das höchstens dann rechtfertigen, wenn der Betreute mit freiem Willen (also bei klarem Verstand) seiner Unterbringung zustimmen würde, derzeit aber nicht bei klarem Verstand ist und sich mit natürlichem Willen quasi gegen seinen freien Willen entscheidet. Nun kann der Betreuer sozusagen den freien Willen des Betreuten erfüllen und ihn zwangsweise in der Klinik unterbringen lassen.

Ich denke mal, dass der drohende Verlust der Wohnung derzeit am schlimmsten wiegt und sich hoffentlich verhindern läßt. Ansonsten wäre es wohl hilfreich, mit dem Betreuten eine Patientenverfügung auszuarbeiten. Darin kann er festlegen, wie er im Fall des Falls behandelt werden will. Eine wirksam erteilte Patientenverfügung bindet Arzt und Betreuer. Sie muss im einwilligungsfähigen Zustand verfasst werden (mit freien Willen/bei klarem Verstand/bei Orientierungsfähigkeit).

Letzlich stellt sich doch die Frage, was der Betreute will. Vermutlich findet er es auch nicht gut die Arbeitsstelle zu verlieren, und denkt er sich vielleicht später, das er wohl doch besser anders reagiert hätte, z.B. früher den Artzt/die Klinik aufgesucht. Wenn er bei klarem Verstand meint, der Verlust der Arbeitsstelle sei nicht sonderlich tragisch, dann ist das halt seine Entscheidung. Wenn er anderer Auffassung ist, dann sollte man sich von ihm schriftlich geben lassen, wie er denn zu handeln gedenkt/ bzw. behandelt werden möchte, damit das möglichst nicht noch mal passiert.

Zitat:
Zitat von mary
Es gibt im Übrigen Rechtsprechung zum Thema.
Der BGH hat in seinem Beschluss zur stationären Zwangsbehandlung vom 1. 2. 2006 (XII ZB 236/ 05) recht hohe Hürden für die selbe gelegt.

Was ich oben versucht habe vereinfacht darzulegen kling beim BGH so:


"Grundsätzlich greifen alle mit einer Einwirkung auf die körperliche Integrität verbundenen Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffe in das Grundrecht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ein, auch wenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden."

Dieser Eingriff sei allerdings dann gerechtfertigt, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Generell gehört "zum Wohl des Betreuten (...) auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die Verringerung oder Beseitigung von Krankheiten; dieses Wohl darf durch seine mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht gefährdet werden (BT-Drucks. aaO, S. 147)."

Es stellt sich die Frage, "ob der Betreuer befugt ist, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden." ... "Die Vorschrift (des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ) kann (...) sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und derentwegen der Betreute untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat."

Eine Zwangsbehandlung ist also grundsätzlich zulässig, allerdings mit Einschränkungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat Betroffenen im gewissen Ramen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" zugesprochen. Die Unterbringung muss daher verhältnismäßig sein. (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 305; vgl. auch BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Der BGH: "Der drohende Gesundheitsschaden muss stets so gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag." ... "Es liegt auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist, wenn die Freiheitsentziehung mit einer Zwangsbehandlung des Betroffenen - deren Zulässigkeit vorausgesetzt - verbunden werden soll. (...) Bei der Prüfung, ob eine - insbesondere längerfristige - Behandlung eines untergebrachten Betroffenen unter Zwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspricht, werden an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- bzw. Besserungsprognose strengere Anforderungen zu stellen sein. Dies legt gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (vgl. hierzu Jürgens/ Marschner aaO Rdn. 19)."

Zusammenfassen läßt sich, dass der Betreute dann Zwangsweise behandelt werden darf, wenn dies verhältnismäßig ist, also der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit damit gerechtfertigt werden kann, dass einen höheres Rechtsgut geschützt wird. Sprich: Ohne Zwangsbehandlung droht dem Betreuten ein dauerhafter starker Gesundheitsschaden.

Zitat:
Zitat von mary
Meine Meinung: sobald der Betreute sich und andere gefährdet, ist staatlicher Eingriff sinnvoll.
Das trifft es nicht ganz, denn der Betreute darf sich dauerhaft auch stark gesundheitlich schädigen, wenn ihm dies mit freiem Willen bewußt ist. Das ergibt sich u.a. aus:

"Zum Wohl des Betreuten gehören in diesem Sinne auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die Verringerung oder Beseitigung von Krankheiten; dieses Wohl darf durch seine mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht gefährdet werden (BT-Drucks. aaO, S. 147)."

Wenn der Betreute etwa in Form einer bei Einwilligungsfähigkeit (also mit freiem Willen (/ bei klarem Verstand / bei Einsichts - und Sterungsfähigkeit, ) verfassten Patientenverfügung ausdrück, dass er bereit ist eine dauerhafter starker Gesundheitsschädigung durch Nichtbehandlung zu riskieren, darf der Betreuer auch dann nicht in eine Zwangsbehandlung einwilligen, wenn diese verhältnismäßig wäre. Denn nur durch mangelnde Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit darf der Betreute sein Wohl nicht gefährden. Das Wort Einwilligungsfähig beinhaltet, dass der Patient auch die Risiken der Behandlung oder Nichtbehandlung abschätzen kann.

Das Wohl des Betreuten besteht im übrigen in erster Linie darin, dass sein freier Wille ( z. B. nicht zwangweise behandelt zu werden) erfüllt wird (Siehe www.betreuungsrecht.org/bgh1904.pdf+BGH+Beschluss+XII+ZB+2/03+subjektiv+Wohl&hl=de] Stichwort "Subjektives Wohl" im BGH Beschluss zur Patientenverfügung vom 17. März 2003 (Aktenzeichen: XII ZB 2/03)[/url].

Aus dem Ganzen ergibt sich, dass eine Betreuung im Sinne des freien Willens des Betreuten zu führen ist. Wenn bekannt ist, dass der Betreute mit freiem Willen nicht zwangsweise beghandelt werden möchte, darf er in der Klinik nur zwangsweise behandelt werden, wenn er dort Mitarbeiter oder Patienten erheblich gefährdet. Das dürfte nur sehr selten der Fall sein.

Für Interessierte hier noch der BGH Beschuss zur stationären Zwangsbehandlung im Volltext.

Grüsse
chancen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2006, 00:12   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Chancen, wenn einer nicht vorher schon an die Medis gewöhnt war, ist das ja kein Problem für ihn die Medis abzulehnen.

Allerdings haben ja viele schon eine Psychodrugs-Karriere von Jahren hinter sich, wo Medis gar nicht so einfach dort abgesetzt werden können, sondern es zu ganz üblen Entzugserscheinungen kommen könnte. Ich kenne keine Psychiatrie, die von dem Zeugs entgiftet. Da wird nur weiter zugedonnert.

Ich habe schon ein neuroleptisches Syndrom dort gesehen, was sogar zum Tode führen kann. Überwachungen für Fixierte in diesen Zimmern mit Panzerglasscheibe, da schaut auch nicht immer einer ständig rein. Derjenige könnte einen Kollaps kriegen, sich vollsch..., kotzen, keiner merkts so schnell. Für gerade "frisch" sedierte sind Sitzwachen Vorschrift.

Es hapert an allen Ecken und Enden und ich frage mich, warum ein Alkoholabhängiger, auch an einer Persönlichkeitsstörung leidend, echt total ausrastet, Psychopharmaka seit Jahren bekommt. Der Alk. spielt übrigens ganz extrem seit etwa 2 Jahren eine Rolle + Psychopharmaka oder auch eigenmächtiges Absetzen der Psychopharmaka. Rückfälle hiervon selbstverständlich doppelt und dreifach vorprogrammiert, die dann in der Schublade schizo landen. Hier wird auch ganz bewusst die Abhängigkeit von Psychodrugs vorangetrieben, bringt ja die Kohle, Gruss mary
mary ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 18.09.2006, 01:32   #9
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Fall: es wurde sogar ein Beschluss erlassen, dass Betreute zum Zwecke eines Gutachtens - nach 5-jähriger Betreuung - wegen Verlängerung der Betreuung eingewiesen wird, nachdem sie mal wieder ausgebüxt war. Aber diese Ärztin dort scheint selber nicht ganz klar zu sein. Gibt seit Monaten ständig Ausgang, Betreute haut auch immer wieder ab, obwohl immer mit Beschluss drinnen. Sie ist eine, die sich nicht einsperren läßt und Ärztin zieht mit.

Kann denn die Betreute Kopie des Gutachtens anfordern, was der SV erstellt? Die Betreute wird sich immer wieder einem Betreuer entziehen.

Das 1. Gutachten war so gefaßt, dass Betreute es nicht lesen sollte lt. SV. Nach Beiziehung GErichtsakte haben wir es kopiert, sie hat es gelesen. Ist ja wohl ihr gutes Recht, Gruss mary
mary ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.09.2006, 00:18   #10
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von chancen
Zusammenfassen läßt sich, dass der Betreute dann Zwangsweise behandelt werden darf, wenn dies verhältnismäßig ist, also der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit damit gerechtfertigt werden kann, dass einen höheres Rechtsgut geschützt wird. Sprich: Ohne Zwangsbehandlung droht dem Betreuten ein dauerhafter starker Gesundheitsschaden.
Das ist so nicht richtig. Das Bundesverfassungsgericht hat den Betroffenen in gewissen Grenzen ein "Recht auf Freiheit zur Krankheit" zugesprochen. In dem Beschluss vom 23. 3. 1998 (2 BvR 2270/ 96) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es nicht statthaft war, einen Patienten, der der Annahme war, dass Wanzen in seinen Ohren implantiert wären, zwangsweise unterzubringen. Es heißt dort:


Zitat:
Zitat von Bundesverfasungsgericht
" Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten. "
http://lexetius.com/2002/4/1509
Das heißt, das die Standartargumentation, jemanden zwangsweise unterzubringen und zwangsweise zu behandeln, damit die Erkrankung sich nicht verschlimmere, unzulässig ist. Allerdings darf dem Betroffenen nicht nur deshalb die Behandlung verwehrt werden, da er gerade nicht in der Lage ist sein subjektives, also durch ihn selbst bestimtes Wohl zu erkennen ( BGH, Beschluss XII ZB 236/ 05 iVm BGH Beschluss XII ZB 2/03) . Daher bin ich der Ansicht, dass dann auch dann Zwangsbehandelt werden darf, wenn klar ist, dass der Betroffene der Zwangsbehandlung im Zustand der Geschäftsfähigkeit im Nachhinein zustimmen wird. Das muss aber ziemlich klar sein.
Roy ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
gesundheitsfürsorge, patientenverfügung, zwangsweise unterbringung


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu

Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Unterbringung Betreuung Prüfling Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 2 25.09.2007 00:34


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 15:36 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39