Dies ist ein Beitrag zum Thema Sonderkonten / Vermögenssorge / rechtl. Grundlage im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Betreuergemeinde,
ich habe folgendes Problem und erhoffe mir Hilfe von Euch:
Ich arbeite relativ frisch in einem Betreuungsverein eines ...
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11.01.2012, 14:44 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 04.10.2010
Beiträge: 11
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Sonderkonten / Vermögenssorge / rechtl. Grundlage
Liebe Betreuergemeinde,
ich habe folgendes Problem und erhoffe mir Hilfe von Euch: Ich arbeite relativ frisch in einem Betreuungsverein eines kirchl Trägers. Hier ist es schon seit Jahr und Tag üblich, dass Sonderkonten (Anderkonten) für Betreute, die Probleme mit dem Geld haben, geführt werden. In der Regel mit dem Einverständnis, auch schriftl. erklärt, der Betreuten. Alle Aus- und Einzahlungen sowie Überweissungen werden nur über uns und über das Sonderkonto abgewickelt. Nun macht das hiesige AG, nicht alle Rpfl., schon mal Probleme. Sie fordern uns auf, das Sonderkonto aufzulösen und ein Girokonto zu eröffnen. Obwohl der Betreute dieser Art von Vermögenssorge zustimmt. Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf der man solche Konten führen darf? Ist ein sogenannter Kontovertrag (dieser wird bei der Schulderberatung, in diesem Zusammenhang eingesetzt) , der die Vorzüge und Nachteile anspricht, unterschrieben vom Betreuten, rechtl. ausreichend? Es wäre super wenn ich hier eine verbindliche Handhabe hätte. Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe. Willi1968 |
11.01.2012, 15:55 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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HAllo Willi1968,
erkläre doch mal das Konstrukt genauer. Wird auf den Namen des Trägers des Betreuungsvereins ein Konto bei der Bank geführt oder wird das Geld quasi als Barkasse beim Träger geführt??
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17.01.2012, 14:43 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 04.10.2010
Beiträge: 11
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Auf dem Konto des Vereins wird eine sogenannte Kostenstelle des Betreuten geführt. Also so eine Art Buchungskonto.
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17.01.2012, 15:56 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo willi1968,
wenn die Gelder nicht mal auf den Namen der Betreuten angelegt sind halte ich das für höchst problematisch und kann die Rechtspfleger gut verstehen. Zwar schon älter aber m.W. immer noch aktuell: OLG Köln, Beschluss vom 04.07.1997, 16 Wx 139/96 und 16 Wx 140/96; FamRZ 1997, 899: Sollte der Verein pleite gehen wären die Klientengelder ja in keiner Weise geschützt, da das Konto auf den Verein läuft. Gruß, Andreas
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09.02.2012, 13:09 | #5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Richtig!
Auch wenn die Gelder auf diesen Sonder- oder Unterkonten mittels interner Buchhaltung dem einzelnen Betreuten zugeordnet werden können, ist diese Geldanlage nicht gestattet! Die genannte Entscheidung ist auch zitiert im Dodegge / Roth, Systematischer Praxiskommentar. Betreuern und Betreuungsvereinen ist es nicht gestattet, Fremdgeldkonten zu führen. Ob die Betreuten damit einverstanden sind oder nicht, spielt keine Rolle. |
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Stichworte |
kontenführung, probleme mit ag, sonderkonten, vermögenssorge |
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