Dies ist ein Beitrag zum Thema sozialrechliche Ansprüche des Betroffenen bei Heimplatzsuche im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Um Situation des Betroffenen zu verbessern, müssen oft sozialrechliche Ansprüche des Betroffenen realisiert werden. Dabei erfahren sie von der Sozialverwaltung ...
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10.02.2012, 21:57 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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sozialrechliche Ansprüche des Betroffenen bei Heimplatzsuche
Um Situation des Betroffenen zu verbessern, müssen oft sozialrechliche Ansprüche des Betroffenen realisiert werden. Dabei erfahren sie von der Sozialverwaltung nicht immer die Unterstützung, die sie sich wünschen und die das Sozialgesetzbuch auch vorsieht (§ 14, 15 SGB I, § 22 SGB IX).
Vermehrt gibt es Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten stationären Hilfe. (z.B. stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) Dabei stellt sich für mich die Frage, ob dies überhaupt eine Rechtsbesorgung im Sinne der §§ 1901 Abs. 1, 1902 BGB ist? Welchem Aufgabenkreis wäre die Heimplatzsuche zuzuordnen, die Wohnungsangelegenheiten oder die Gesundheitssorge ? Aber um welche konkrete Rechtshandlung (Willenserklärung) geht es: Im Abschluss des Heimvertrages wäre eine solche Rechtsvertretung zu sehen. Aber wie weit kann die "Suche" gehen? Besteht die stellvertretende Rechtsbesorgung darin, den Heimplatz zu suchen oder darin, die bestehenden Ansprüche geltend zu machen: § 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, Das heißt, der Leistungsträger benennt uns zur Verfügung stehende Einrichtungen .... In einem Fall habe ich über 20 Einrichtungen erfolglos kontaktiert. Der Aufwand war im Rahmen der rechtlichen Betreuung nicht mehr vertretbar. An dieser Stelle Muss auf die Versorgungspflicht der Kommunen nach SGB I, SGB XII und anderen Gesetzen und die Aufgaben der einzelnen Reha träger nach § 6 SGB IX eingegangen werden. Für alle beeinträchtigten Gruppen gibt es Sozial- und Fachdienste, die die Versorgung sicherzustellen haben: Wohnungslosenhilfe, Seniorenberatung, Behindertenberatung. Speziell für psychisch Kranke richtet sich die Versorgungspflicht nach den jeweiligen Gesundheitsdienst Gesetzen. Was oft nicht gesehen wird: Zur Versorgung gehört auch die Beratung und Vermittlung der entsprechenden Hilfe (vgl. SGB I Zweites Kapitel, §§ 13 bis 17 SGB I, § 55 SGB IX ). Für den Personenkreis vom § 2 SGB IX gilt auch: § 55 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen... (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 5.Hilfen bei der Beschaffung, [...] einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, 6.Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, 7.Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die Versorgungspflicht besteht unabhängig davon, ob ein gerichtlich bestellter Betreuer existiert oder nicht. So kann also der Sozialdienst des Krankenhauses oder der Soziarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst nicht davon ausgehen, dass er nichts machen muss, wenn ein Betreuer bestellt ist. Selbstverständlich kann der Betreuer die entsprechenden Anträge stellen. Für Leistungsträger und Behörden bringt die Betreuung den Vorteil, dass ein Ansprechpartner zur Klärung der Leistungsvoraussetzungen und zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen vorhanden ist. Die eigenen Aufgaben der Träger bleiben jedoch unverändert bestehen. Anders gesagt besteht nicht nur bei der Einrichtung der Betreuung der Grundsatz der Subsidiarität, sondern auch in der Führung der Betreuung. Erst wenn sich der rechtliche Betreuer nicht mehr als Lückenbüßer im sozialen System instrumentalisieren lässt, kann es gelingen, die vorhandenen Missstände abzustellen. Aber auch im Hinblick auf die nun bestehenden Vergütungspauschalen wird sich mancher Kollege, manche Kollegin überlegen müssen, Aufgaben wieder an die zuständige Behörde bzw. Einrichtung "abzutreten". mit freundlichem Gruß André Krüger Rechtliche Betreuungen (BGB) Internet : www.andre-krueger-online.de
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
11.02.2012, 11:18 | #2 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo Andre,
Du sprichst eine immer wiederkehrende Fragestellung (Tendenz steigend) der (Berufs-)Betreuung an: Inwiefern dürfen sich öffentliche Stellen "zurückziehen", sobald ein Betreuer bestellt ist? Ein Hauptgrund für diesen Rückzug dürfte vertsändlicherweise in der zunehmenden Überlastung dieser Stellen liegen; auch dort muss von immer weniger Personal immer mehr Arbeit geleistet werden. Da ist man nachvollziehbar froh, wenn sich vieles extern regeln lässt - aber bitte nicht auf unserem Rücken. Schön, dass Du die wesentlichen Rechtsgrundlagen in diesem Zusammenhang mal aufgelistet hast. Eigentlich ist damit ja alles gesagt, wobei in der täglichen Praxis Theorie und Wirklichkeit wohl etwas auseianderklaffen. Zitat:
Zitat:
mfg |
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11.02.2012, 18:15 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Ich arbeite da etwas anders: ich gebe "den Schuh zurück" und beantrage zeitnah ambulante Hilfen. Grüße andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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11.02.2012, 18:42 | #4 | |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
Berufsbetreuer schulden generell ein professionelles Handeln. Diese Auffassung wurde auch in einer OLG Entscheidung aus dem Jahr 2009 deutlich: "Soweit die Beklagte auf angebliche Beratungsfehler der AOK verweist, vermag sie dies nicht zu entlasten. Selbst wenn der AOK ein Fehler vorzuwerfen wäre, weil sie auf die Möglichkeit einer freiwilligen Endes des Arbeitsverhältnisses über Versicherungsmöglichkeiten hätte erkundigen müssen,...... "
Folgeversicherung hätte hinweisen müssen, ändert dies nichts, weil es die Beklagte im Verhältnis zum Betreuten nicht entlasten kann. Abgesehen davon, dass die Beklagte als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis versicherungsrechtliche Angelegenheiten diese Möglichkeit selbst hätte kennen müssen bzw. sie sich wegen des
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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11.02.2012, 18:46 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusammen,
Zitat:
Soweit ich das verfolge sind die Kollegen ebenso dagegen, dass der Weg sich wieder zur reinen Schreibtischbetreuung wie vor der Reform 1992 entwickelt. Damals sass man da und hat fast ausschliesslich verwaltet, delegiert usw. Das wäre keine wirkliche Lösung sondern ein enormer Rückschritt. Ich empfinde es für meine Arbeit als ausgesprochen vortelilhaft, dass ich noch andere Dinge gelernt habe und setze die auch ausgesprochen gerne ein. Macht nämlich meine Arbeit erfolgreicher und meine Kunden und mich zufriedener. Ein "zuviel" an sozialarbeiterischem Denken - nicht auch automatisch Handeln- kann es in der persönlichen Betreuung von anderen Personen gar nicht geben. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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12.02.2012, 18:49 | #6 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Hallo, ohne Frage hat ein berufl. tätiger rechtl. Betreuer professionell zu arbeiten. Wenn auch die gesetzlichen Regelungen keine Unterschiede zwischen den Betreuerarten machen. Ohne vom Thema abzuweichen zur KV: Die Krankenkassen sind nach anderer Rechtssprechung auch verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Pflichtversicherung endet.... Grüße andre
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12.02.2012, 18:54 | #7 | |
Stammgast
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Beiträge: 674
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Zitat:
Mir kam es eher darauf an, im Außenverhältnis Ansprüche geltend zu machen, die auch Menschen trotz Betreuerbestellung haben. Grüße andre
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09.09.2019, 23:11 | #8 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.08.2019
Ort: Dresden
Beiträge: 10
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Danke
Ich habe das gleiche Problem. Vielen Dank für die Zusammenfassung! Die Versorgungslage ist prekär. In Dresden können sich die Heime inzwischen die leichten Fälle rauspicken und das tun sie auch. Die Standarts sinken. Ich kann schlecht die Heime gleichzeitig hofieren und kontrollieren. Ich werd's mal versuchen durchzufechten.
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