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Patientenverfügung aus dem net MEGO Dokumentenservice

Dies ist ein Beitrag zum Thema Patientenverfügung aus dem net MEGO Dokumentenservice im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Habe gerade vor paar Tagen das Problem gehabt, diese Verfügung für meine Mutter im Krankenhaus vorzulegen. Bin keine vom VormG ...


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Alt 06.09.2006, 00:03   #1
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard Patientenverfügung aus dem net MEGO Dokumentenservice

Habe gerade vor paar Tagen das Problem gehabt, diese Verfügung für meine Mutter im Krankenhaus vorzulegen. Bin keine vom VormG ernannte Betreuerin, sondern alle Verfügungen wurden unter Zeugen gefertigt.

Nun meinte der Arzt, Stunden vorher, weil es wirklich so aussah, als würde sie sterben, Intensivstation, zu ihr, war ja noch ansprechbar, ob sie damit einverstanden wäre, wenn sie wiederbelebt würde, für den Fall des Falles. Sie sagte ja.

Mir liegt allerdings von ihr die Patientenverfügung vor. Der Arzt bestreitet diese Verfügung und schien vom Text eher etwas belustigt zu sein.
Ich meinte, wenn er damit Probleme hätte, könnte das ja gerichtlich entschieden werden. Ausserdem wäre ich nicht gerichtlich beauftragt vom VormG.

Er sagte es nicht direkt, ich meinte herauszuhören, dass er denkt, ich hätte Null Rechte im Notfall was mitzuentscheiden, sich an unterzeichnete, aber unbegl. Schriftstücke zu halten?

Bisher war es nicht notwendig, vom VormG beauftragt zu sein, denn der Notfall trat erst vor wenigen Tagen ein. Ich habe auch was gegen Einschaltung des VormG. Das können wir unter uns regeln. Alle Erklärungen wurden im Zeitpunkt erstellt, als meine Mutter noch im Kopf klar war, unter einem Zeugen sowie das Seniorenheim könnte dies auch bestätigen.
Die erste Frage bei jedem bestellten Notdienst, beim Notarzt "haben sie Vollmacht, sind sie Betreuerin". Ich legte die Vordrucke unterzeichnet von ihr und mir vor. Dann war soweit alles klar.

Allerdings erhalte ich jeder Zeit Auskunft, auch tel. von den Ärzten und Schwestern der Abteilung, zumal ich jeden Tag dort nach Arbeitsschluss erscheine. Ich bat, bei absehbarem Ableben sofort informiert zu werden, damit ich beistehen kann.

Vom Notar beglaubigt ist allerdings nichts.

Ein Vordruck des Justizministeriums - Vollmacht Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit - wurde ebenfalls ausgefüllt

Alle anderen Vollmachten vom Bundesministerium der Justiz auf deren HP, ausgedruckt, mit Datum versehen und unterzeichnet.

Eine Generallvollmacht (unbegl.) für Rechtsgeschäfte besteht seit paar Jahren sowie eine Bankvollmacht - Verfügung über Konten (Und-Konten) -über den Tod hinaus.

Ist die Patientenverfügung - es fliegt ja so allerhand im net rum, unter: Wegen Werbung entferntnachzuschauen, vielleicht nicht wasserdicht?

Ja, das Register in Bonn kenne ich mit Hinterlegung. Aber jetzt ist es schon zu spät für die jetzige Behandlungsphase und Gesundheitszustand. Die Patientenverfügung wurde für den Notfall kopiert und vom krankenhaus z.d.A. genommen, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 06.09.2006, 15:14   #2
Heinz
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Beiträge: n/a
Standard

Hallo Mary,

alle schriftlichen oder zuvor mündlichen Erklärungen sind mit dem Augenblick hinfällig und bedeutungslos, wenn der Arzt die Patientin hierzu konkret befragt und diese entgegen ihres zuvor in irgendeiner Weise fixierten Wunsches die Reanimierung wünscht.

Patientenverfügungen sind (noch) nicht rechtsverbindlich, egal von wem sie erstellt werden, oder vom Notar beglaubigt oder bei der Notarkammer hinterlegt. Sie sind eine Willenserklärung, die berücksichtigt werden >soll<, aber die Ärzte nicht in aller Konsequenz zwingt, sie zu berücksichtigen.

Hat die Patientin zuvor konkret den Wunsch geäußert, wird sich der Arzt daran orientieren, egal wie andere Personen oder gar Verwandte es für sich bewerten.

Dass du bereitwilligst Auskunft erhälst ist schon ein großes Entgegenkommen der Ärzte. Ohne schriftliche Vollmacht und Entbindung der Schweigepflicht brauchen die Ärzte dir gar nichts zu sagen.

Die unzähligen Vordrucke haben alle einen großen Nachteil, sie sind mehr oder weniger allgemeingültig. Da aber über höchstpersönliche Rechte entschieden wird, sollte eine Patientenverfügung möglichst individuell und authentisch verfasst sein; heißt, in der Patientenverfügung soll das Leben, die Lebens- und Wertvorstellungen und konkrete Entscheidungen (Dauer des Komas, künstliche Ernährung, Organspende u. dgl.) erkennbar sein.

Ohne einen Rückschluss auf den ernsthaften Willen sind viele Formulare eher unverbindlich. Auch sollte die Patientenverfügung vom Haus- oder Vertrauensarzt gegengezeichnet sein.

Kurz: deine Mutter hat klar und deutlich ihren Willen dem Arzt bekundet. Alles andere ist Makulatur.

Gruß Heinz
 
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Alt 06.09.2006, 23:48   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard

Danke Heinz, ich habe eine schriftliche Vollmacht der Mutter, wonach Ärzte mir Auskunft erteilen dürfen. So wie es derzeit aussieht, wird es ein Pflegefall, sie ist gestürzt und trotz zweier Röntgenaufnahmen noch vor dem Krankenhaus wurde keine Rippenfraktur festgestellt. Erst heute durch CT. Sie muss jetzt flach liegen, spürt ihre Beine nicht mehr. Man hat die Frau mindestens 2 Wochen noch im Heim gepflegt, in den Rollstuhl gesetzt, trotz angehendem Dekubitus mehrmals gewendet. Sie hatte sogar kaffeesatzartiges Blut erbrochen, ihr Allgemeinzustand war derart schlecht, unterernährt, dehydriert, Dekubitus, alles noch im Seniorenheim entstanden, so dass der Notarzt sofort die Einweisung beantragte und sie 2 Tg,. auf der Intensiv lag.

Es ist ja wohl nicht zu glauben, warum nicht früher vom Pflgepersonal und dem Arzt im Seniorenheim was unternommen wurde. Die Rechnung über zusätzliche. Kosten Pflegedienst, zusätzlich zur Pflegestufe I (Anteil Pflegeversicherung um die 384,--) + Eigenanteil 163,-- für etwa 9 Tage, wurde schon mal ganz fix abgebucht.

Die Pflege (Stufe I) bisher (eigene Wohnung), Pflegedienst, dort ist mit einem Betreuungsvertrag von mtl. 95,-- € gekoppelt, in dem es heißt, dass im Krankheitsfall, wenn Pflegekasse nicht alles bezahlt, die Kosten höchstens 20 Stunden im Jahr Versorgung im Haushalt, Frühstück machen, abwaschen, Abendbrot vorbereiten, vom Seniorenheim übernommen würden. Dieser Betreuungsvertrag ist reine Veräppelei. 1 x im Jahr gibts zu Fasching Kreppel umsonst und Weihnachten ein kleines Bufett, dann auch mal eine Veranstaltung umsonst im Hause, Gruss von mary
mary ist offline  
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Alt 22.09.2006, 05:22   #4
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Patientenverfügungen sind (noch) nicht rechtsverbindlich
Die Gültigkeit bei Patientenverfügungen ist lediglich bei Wachkomapatienten noch strittig. Es gibt mindestens zwei höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Gültigkeit von Patientenverfügungen. BGH XII ZB 2/03 und XII ZR 177/03.

Zitat:
Zitat von Bundesgerichtshof
Liegt eine solche Willensäußerung, etwa – wie hier – in Form einer sogenannten ‚Patientenverfügung‘, vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. BGH XII ZB 2/03

Das Bundesjustizministerium zu Patientenverfügungen:

Zitat:

Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Beghandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde".

Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 523 kb)
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf
Der LPE NRW hat eine "Bochumer Willenserklärung" ausgearbeitet. Das ist eine Mischung aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit der Betreute sich wirksam vor Zwangsbehandlungen schützen können. In einer Patientenverfügung kann auch stehen, dass man nicht gegen seinen Willen behandelt werden möchte. Eine Behandlung gegen den Willen ist dann nur statthaft, wenn eine tatsächliche Gefährdung der Mitpatienten oder des Krankenhauspersonals nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB).
Roy ist offline  
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