Dies ist ein Beitrag zum Thema Kurzdarstellung des Betreuungsrechts im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
es ist vielleicht recht sinvoll zum Betreuungsrecht eine Kurzdarstellung zu geben, da sich bestimmte Fragen immer wiederholen werden. Jeder ...
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22.09.2006, 08:28 | #1 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Kurzdarstellung des Betreuungsrechts
Hallo,
es ist vielleicht recht sinvoll zum Betreuungsrecht eine Kurzdarstellung zu geben, da sich bestimmte Fragen immer wiederholen werden. Jeder kann ja auch noch etwas hinzufügen. Diskutieren sollte man aber der Übersichtlichkeit halber besser in einem anderen Thread, den ich hier schon mal angelegt habe. Viele Grüsse - Roy Zitat:
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04.11.2006, 12:40 | #2 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Eine Betreuung ist nicht nötig wenn:
1. Der Betroffene über seinen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510 / § 1896 Absatz 1a BGB ). Sollte er dass nicht sein, ist eine Betreuung nicht nötig wenn: 2. Der Betroffenen seine Angelegenheiten selbst erledigen kann, zum Beispiel regelmäßig zum Arzt geht (§ 1896 Absatz 1 BGB) . Sollte das nicht können, ist eine Betreuung nicht nötig, wenn: 3. Eine Vorsorgevollmacht eingerichtet wurde (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB) . Eine Vorsorgevollmacht ist im Prinziep eine selbst eingerichtete Betreuung. Vor Zwangsbehandlungen schütz eine Patientenverfügung (siehe unten). Zitat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht |
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04.11.2006, 12:41 | #3 | ||
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Entwurf einer
Zitat:
Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf Das Bundesjustizministerium zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Auszug aus der Broschüre): Zitat:
Bochumer Willenserklärung http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/willen3.html |
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04.11.2006, 16:45 | #4 | |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
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Zitat:
das kann jetzt aber nicht so gemeint sein, wie es in dem Beitrag stand und wie man es (miß-)verstehen könnte ? Denn ich schätze, ein signifikant hoher Anteil der von mir rechtlich Betreuten hatte bzw. hat (ich schließe hier die inzwischen verstorbenen Betreuten mit ein) durchaus einen eigenen freien Willen, war aber nicht in der Lage, diesen ganz oder teilweise selbst auszuführen. Sehr wohl aber, ihn zu äußern ! Wenn eine vor kurzem verschiedene Betreute mir sagt, dass sie nicht möchte, dass ihr Vermögen bei der XY-Bank angelegt wird, sondern bei der Sparkasse, bei der sie seit 30 Jahren Kundin ist, dann ist sie Betreute, hat eindeutig ihren freien Willen kundtun können, und dem wurde auch nachgekommen. Ich will aber hier keine langen Abhandlungen schreiben, sondern warte erstmal die Antwort ab, weil das ja ein sehr interessantes Thema ist. Gruss Andreas |
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05.11.2006, 13:44 | #5 | |||||
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
bei Geschäftsfähigkeit darf kein Betreuer gegen den Willen bestellt werden (BayOLG Fam RZ 1995, 116/Artikel 2 GG) . Denn Geschäftsfähigkeit meint einen freien Willen zu haben. Siehe: http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html In der Urteilsbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = BtPrax 2003, 178 sowie BayObLG BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)." Inzwischen heißt es in § 1896 BGB Absatz 1a: "Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden." http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html Zitat:
Zitat:
Zitat:
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06.11.2006, 09:17 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo zusammen,
aus dem Urteil geht doch auch hervor, dass man zwar geschäftsfähig sein aber auf bestimmten Gebieten keinen freien Willen haben kann. Zitat "Der Betroffene muß danach, soweit es um diese Angelegenheit geht, auf Grund einer geistigen Störung nicht imstande sein, seinen Willen frei und unbeeinflußt von ihr zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Ausschlaggebend für eine solche Beurteilung sind auch dabei nicht so sehr die Verstandesfähigkeiten eines Betroffenen, sondern vor allem die fehlende Freiheit der Willensbildung auf einem bestimmten Gebiet" Deswegen werden ja Betreuungen in Aufgabenkreisen eingerichtet. Ein Beispiel: jemand kann durchaus seine Vermögensangelegenheiten regeln (ist also geschäftsfähig) seine Gesundheitsfürsorge aber nicht. Auch die Aussage, Patientenverfügungen seien verbindlich, ist zu relativieren. Der Arzt kann die Patientenverfügung als Willensbekundung werten, muss aber nicht danach handeln. Er ist an seinen beruflichen Eid gebunden. Es gibt daher Druck auf das Bundesjustizministerium, diesen rechtlichen Konflikt eindeutig zu lösen. MfG Arno |
06.11.2006, 11:56 | #7 | ||||
Forums-Geselle
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Zitat:
das nennt man "parzielle Geschäftsunfähigkeit". Dazu gibt es aber nur Urteile des genannten BayObLG. Zitat:
Das BayObLG hat in Sachen Betreuungsrecht entschieden, dass bei Geschäftsfähigkeit nicht gegen den Willen die Betreuung eingerichtet werden darf (BayOLG Fam RZ 1995, 116/Artikel 2 GG). § 1896 BGB Absatz 1a sieht keinen partiellen freien Willen vor: Es heißt: "Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden." http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html Das jemand, der noch seine Geschäfte im vollen Umfang selbst Regel kann, in anderen Bereichen nicht handlungsfähig sein soll, ist auch abwägig. Auch allein schon die Verhältnismäßigkeit gebietet keinen Betreuer gegen den Willen eines Geschäftsfähigen zu bestellen. Denn das wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Artikel 2 GG. Das Recht auf "Freiheit zur Krankeit" ( BVerfGE 58, 208 ) wurde ja bereits erwähnt. Zitat:
1. sie die konkrete Behandlungssitution umfassst 2. der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abweicht 3. sie im Zustand der Einwilligungsfähigkeit ausgestellt wurde Das Bundesjustizministerium zu der Frage, wann Patientenverfügungen verbindlich sind: Zitat:
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf Grüsse - Roy |
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06.11.2006, 18:04 | #8 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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ohne
Hallo,
alles Theorie. Ich habe selbst erlebt, dass bei der persönlichen Anhörung der Mensch sagte, dass er keine Betreuung wünscht. Und nach meiner Meinung wusste er, was er (nicht) wollte. Antwort des Richters: "Das machen wir jetzt erstmal für ein Jahr, danach kann die Betreuung ja immer noch überprüft werden." Der Betreute starb dann nach vier Wochen, insofern hat diese Geschichte keine Fortsetzung. Gruss Andreas |
06.11.2006, 18:09 | #9 |
Forums-Geselle
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Hallo,
das zwischen Theorie und Praxis oft eine große Lücke klafft liegt auch daran, dass die Beteiligten, einschließlich der Richter, sich nicht besonders mit dem Betreuungsrecht auseinandersetzen. Entscheidungen von Amtsrichtern werden oft von höheren Gerichten aufgehoben. Doch viele Betreute wissen kaum was von ihren ihren rechtlichen Möglichkeiten und finden auch keine fachkundigen Anwälte. Grüsse - Roy |
06.11.2006, 18:32 | #10 |
Ehrenamtlicher Betreuer
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ohne
Hallo,
der Antwort von Roy stimme ich voll zu. Es ergibt sich aber daraus die Frage, wie sinnvoll hier rechtstheoretische Diskussionen sind, wenn sogar die höchsten Entscheidungsträger sich nicht an den Willen des Gesetzgebers halten. Ich weiss, dass ich da voreingenommen bin, nach meinem Geschack bewegt sich die Diskussion zu weit weg von der Praxis in Richtung Theorie. Aber das ist ein subjektives Empfinden, und jeder darf ja seine eigene Meinung dazu haben. Gruss Andreas |
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