Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe eine Betreuung übernommen mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt. Die frühere Betreuerin meinte, sie hätte den Betreuten kaum gesehen und ...
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07.08.2012, 20:58 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 119
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Rechnungslegung
Ich habe eine Betreuung übernommen mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt. Die frühere Betreuerin meinte, sie hätte den Betreuten kaum gesehen und auf meine Frage wie sie dann die Rechnungslegung macht, meinte sie der Betreute hätte ihr immer unterzeichnet, dass er darauf verzichtet. Geht das? Soweit ich weiß nicht.
Ich habe ihn heute zufällig angetroffen, da er auf mein Schreiben nicht reagiert hat. Er meinte er regele seine Finanzen selbst. Ich frage mich wie ich Rechenschaft ablegen soll. Für mich ist das öfter ein Problem, dass die Betreuten ab und an Kontoauszüge ziehen, die mir nachher fehlen. Die Bank möchte Gebühren für neue Kontoauszüge, die Betreuten heben Geld ab usw. wie soll ich das alles belegen? Schließlich können sie grundsätzlich mit ihrem Geld machen was sie wollen, wenn sie sich nicht selbst schaden. Wie macht ihr das? |
07.08.2012, 21:08 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 119
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Die eigene Lösung die mir gerade dazu einfällt, ist das ich online-banking bei jedem einrichten müsste, damit ich immer die Umsätze sehen und ausdrucken kann. Ansonsten ist die Rechnunglegung für mich eine wahnsinnig nervige Arbeit, da mir häufig die Auszüge fehlen oder ich bei einem Eiwi garnicht mitbekomme, was der Betreute tut.
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07.08.2012, 21:14 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Wenn die Betreuten ihre finanziellen Angelegenheiten selbst regeln, kann man
a) sich eine entsprechende Erklärung von den Betreuten geben lassen, dass sie das Konto XY vollkommen eigenständig verwalten oder b) die Vermögenssorge / die Betreuung aufheben lassen. Die Variante a) kommt hier regelmäßig vor. Online-Banking zu Kontrollzwecken ist nicht unüblich, gerade bei Klienten, die vllt. etwas unsicher sind. Die Rechnungslegung ist nur für die Bereiche zu legen, in denen DER BETREUER gehandelt und das Vermögen verwaltet hat. |
07.08.2012, 21:23 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 119
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Vielen Dank für die Antwort.
Und Variante a geht auch bei einem Eiwi? Also macht es nichts, wenn Kontoauszüge fehlen? Wenn ich was überweise, dann lasse ich mir das gleich bestätigen per Ausdruck und lege die Rechnung dazu. Das reicht? Denn in einer Rechnungslegung aufs Jahr bezogen fehlen dann Auszüge und damit enstehen Lücken. Das ist egal? |
07.08.2012, 21:28 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
Also wenn du einen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge hast dann kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen das es bislang mit einer Entlastung durch den Betreuten funktioniert hat. Am hiesigen Gericht wäre das nicht möglich Zu deiner Sicherheit solltest du mit dem zuständigen Rechtspfleger klären, wie es am sinnvollsten laufen kann. Da kannst du auch gleich mal in der Akte schauen was denn der Anlaß für den Einwilligungsvorbehalt war. Gruß, Andreas
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07.08.2012, 21:41 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 119
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Gute Idee, werde ich machen. Ich habe auch noch keine Unterlagen von der bisherigen Betreuerin, da ich die Sache erst seit Donnerstag habe. Sie sagte mir am Telefon, dass sie das so gemacht hat.
Ansonsten genügt es wenn ich meine Überweisungen belege und die Lücken dazwischen sind egal? lg andrea |
08.08.2012, 05:05 | #7 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Andrea
Bei mir läuft es so: Entweder ich übernehme die Vermögensverwaltung vom Betroffen vollständig in eigene Hände. Das ist - logisch - regelmäßig bei EiWi in der VS der Fall, aber auch bei anderen Betreuungen, sagen wir Heimbewohnern, Untergebrachten oder B., die schlicht und einfach mit ihren Finanzen nicht klar kommen und denen ich das Geld auszahle. In dem Falle erfolgt im Rahmen des Jahresberichtes ne vollständige Rechnungslegung. Die andere Variante ist, B erledigt diese Sachen selbst und ich "überwache" nur. In dem Falle gibts n Schreiben vom Betroffenen, in welchem dieser darstellt, seine Kohle alleine verwaltet zu haben und ich gebe dem Gericht nur den Vermögensstand im Rahmen des VVZ zum Stichtag des Jahresberichtes bekannt. Im Übrigen habe ich alle Konten online, aber online-Auszüge werden von den hiesigen Gerichten zur Abrechnung nicht anerkannt. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
08.08.2012, 06:30 | #8 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Nein! Und Lücken sollte es möglichst keine geben.
Zitat:
Hier ist das mit den Online-Auszügen kein Problem. |
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08.08.2012, 06:39 | #9 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten morgen zusammen,
ich muss mich Andreas anschliessen, eine Entlastung vom Betreuten also die Bestätigung dass er seine Konten alleine geführt und verwaltet hat, wird hier nur akzeptiert ohne Eiwi oder auf seinem kleinen/eigenen Verbrauchskonto. Zitat:
Zumal der Satz: EiWi und alles alleine machen, vermuten lässt dass die Bank nichts vom Eiwi weiss. In der Konstellation wärst Du u. U. verpflichtet die Aufhebung des Eiwi zu beantragen evtl. sogar der ganzen Vermögensverwaltung. Wir haben nur die Aufgabenkreise zu bekommen in denen wirklich Hilfe gebraucht wird. Online Auszüge werden bei uns anerkannt. Kosten verursachen, also zweites Konto oder zwei Mal Auszüge ausschliesslich wegen der Rechnungslegung, erwarten unserer Rechtspfleger nicht. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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08.08.2012, 07:56 | #10 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Zitat:
So lange die Vermögenssorge Teil des Aufgabenkreises ist, kann der Betreute allenfalls bestätigen, dass die Verwaltung des Kontos XY allein durch ihn erfolgt ist, dass sämtliche Barabhebungen nur durch ihn vorgenommen wurden und den Rest der Betreuer besorgt hat u. ä. Wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann der Betreute nur dann über sein Konto verfügen, wenn der Betreuer zuvor der Abbuchung, Überweisung o. ä. zugestimmt hat. Bei manchen Geschäften benötigt der Betreuer auch zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bei Bargeldabbuchungen ist dann also der Rechnungslegung beizufügen, ob und wie der Betreuer zugestimmt hat (bei Bargeldabbuchungen bspw. das Schreiben an die Bank, dass der Betreute über einen Betrag von 50 EUR wöchentlich frei verfügen kann oder so). |
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