Dies ist ein Beitrag zum Thema § 1906 2 und wie geht es weiter ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
vielleicht bin ich noch von der alten Schule aber was schlagt ihr nun in dem fogenden Fall vor.
Mann, ...
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08.08.2012, 17:26 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 11.01.2011
Ort: Weinheim
Beiträge: 39
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§ 1906 2 und wie geht es weiter ?
Hallo,
vielleicht bin ich noch von der alten Schule aber was schlagt ihr nun in dem fogenden Fall vor. Mann, geb 1978, lebt im Obdachlosenheim in üblen Zuständen (keine Küche, versifft u.s.w.), derzeit zwangsweise in der Psychiatrie, fällt zunehmend durch Belästigungen von Passanten auf (noch keine Fremdgefährdung), spricht mit Laternen, sieht sich nicht als Krank, lehnt Betreuung ab, die aber eingerichtet ist. und zwar: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung (was nutzt das in diesem Fall ?), Zustimmung zu Unterbringungsähnlichen Maßnahmen und zur Unterbringung, Rechts-Antrags und Behördenangelegenheiten. Ich bin erst sehr kurz involviert, sehe jedoch einen progretienten sich chronifizierenden Weg in eine psychiatrische Erkrankung. Welche Ideen hab ihr zu einem solchen Fall ??? Danke im Voraus |
08.08.2012, 18:20 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Du meinst im Bezug auf die neue Rechtssprechung über die Zwangsbehandlung?
Das iss ne gute Frage... und offenbar wissen die Gerichte das auch nicht. Ich hab hier grade den Fall, dass eine Unterbringung abgelehnt wurde, weil der Betroffene - seiner Meinung nach - nicht krank sei, und auch keine Tabletten brauche. Jetzt sitzt er zu Hause und terrorisiert die Angehörigen und verhungert, weil überall Kameras angebracht sind und das Essen vergiftet ist. Alles was ich gemacht habe ist, die Gesundheitsbehörden alarmiert. Mehr weiss ich auch nicht. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (08.08.2012 um 18:27 Uhr) |
08.08.2012, 18:35 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Leonie 92,
wahrscheinlich meinst Du mit 1906 2 die Bestimmung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ? Alte Schule hin oder her, gehört zu den ungeschriebenen tatbestandsmerkmalen der Nr. 2 auch , daß entsprechend Nr. 1 auch die Gefahr bestehen muß, daß sich der Betreute selbst tötet oder sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt , wenn die Untersuchung/Behandlung nicht durchgeführt wird. Behandlung kann jetzt auch eine sozialtherapeutische Behandlung sein. Nach der neuen BGH-Rechtssprechung rechtfertigt die Vorschrift nur keine Zwangsmedikation. Momentan sehe ich auf Grund Deines Vortrags auch keine Anhalts-punkte für eine erhebliche Eigengefährdung. Ich würde versuchen , dem Betroffenen einfach einen Platz in einer netten, offenen Einrichtung zeigen . fwu |
08.08.2012, 19:30 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Da kann ich fwu nur zustimmen, hier ist Geduld und (psychiatrische) Spucke gefragt.
Gruss Michaela
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