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wie funktioniert ein wechsel?

Dies ist ein Beitrag zum Thema wie funktioniert ein wechsel? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
hallo, Bin hier neu und habe einige fragen. Hoffe man kann mir helfen. folgende Situation: Ich habe längere zeit als ...


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Alt 08.10.2006, 15:46   #1
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Registriert seit: 08.10.2006
Beiträge: 3
Standard wie funktioniert ein wechsel?

hallo,

Bin hier neu und habe einige fragen. Hoffe man kann mir helfen. folgende Situation:
Ich habe längere zeit als Bezugsbetreuung in einem Wohnheim für psychisch Kranke gearbeitet. Habe nun den Arbeitsplatz gewechselt und wurde von einer Mutter eines früheren Bewohners gefragt, ob ich die gesetzliche Betreuung(ehrenamtlich) von ihm übernehmen möchte.Er hat im Moment eine Berufsbetreuerin als gesetzliche Betreuung,diese soll ich ablösen.
Was müsste ich dafür tun?
Wie würde das funktionieren?
susanne ist offline  
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Alt 08.10.2006, 20:08   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard Betreuerwechsel

Hallo,

ich würde mich schriftlich an das Amtsgericht wenden. Und dabei genau schildern, warum ein Wechsel für die Betreute gut ist.

Ein "ich würde gerne" und "ich möchte ihr so gerne helfen" bringt hier garnichts. Eher: "aufgrund unseres langjährigen freundschaftlichen Verhältnisses". Es sollte schon ein handfester Grund sein, warum ein Betreuerwechsel vorgenommen werden soll.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 08.10.2006, 21:09   #3
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Registriert seit: 08.10.2006
Beiträge: 3
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hallo,

Danke für Deine Antwort.dachte eigentlich das ich dazu auch etwas schriftliches von dem zu Betreuenden brauche oder Dokumente oder so!
Geht das wirklich so einfach?Nur einen Brief an das zuständige Amtsgericht?


lg susanne
susanne ist offline  
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Alt 08.10.2006, 22:25   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard Betreuerwechsel

Hallo,

nein, so einfach ist es nicht. Dies ist ja nur der erste Schritt.

Das Amtsgericht will erstmal überzeugt werden, dass für einen Betreuerwechel gute Gründe vorliegen und das(s) alles im Interesse des Betreuten ist.

Dann folgt eine persönliche Anhörung des Betreuten. Also begibt sich ein Richter zu ihm und führt ein Gespräch mit ihm. Vorher wird evtl. auch ein ärztliches Gutachten eingeholt. Und der bisherige Betreuer erhält bei vorgesehenem Betreuerwechsel eine Anhörung, ob er damit einverstanden ist oder falls nicht nicht, warum nicht.

Wenn nach alledem das Gericht (also letztendlich der Richter) der Meinung ist, dass alles zum Wohle des Betreuten ist, dann kommt es zum Wechsel.

Also, die Chancen für eine Wechsel schätze ich mal auf weniger als 50 Prozent, aber das nur aus dem Bauch heraus.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 08.10.2006, 23:04   #5
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Registriert seit: 08.10.2006
Beiträge: 3
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Danke für die Auskunft.Werde morgen von meinem Anwalt einen Brief aufsetzen lassen.Und dann werde ich weiter sehen.


vielen dank susanne
susanne ist offline  
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Alt 09.10.2006, 05:49   #6
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Hallo Susanne,

Betreuer Wechsel sind schwierig. Und das obwohl die Betreung im Sinn des Betreuten zu führen ist und ein Vertrauensverhältnis angestrebt wird. Das Grundrecht auf Selbsbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG). Ein Element der Selbstbestimmung ist, dass das Gericht eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen darf, dass eine andere Person besser geeignet sei ( § 1897 Absatz 4 BGB) . Damit kannst du argumentieren. Der Betreute muss natürlich den Wechsel wollen.

Ein Pluspunkt ist, wenn du die Betreuung ehrenamtlich übernimmst. Du könntest aber auch via Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte die Betreuung übernehmen. Sie ist dann nach § 1896 Absatz II Satz 2 BGB aufzuheben. Umfassende Informationen zur Vorsorgevollmacht findest du hier.

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 12.10.2006, 14:48   #7
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Aus dem Betreuungslexikon von Horst Deinart:

Zitat:
Dem Leitbild des Betreuungsrechts, dem Willen des Betreuten möglichst Geltung zu verschaffen, folgt § 1908b Abs. 3 BGB, der bestimmt, dass das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, vorschlägt. Der Vorschlag des Betroffenen ist aber für das Gericht nach Sinn und Zweck der Regelung nicht schlechthin verbindlich. § 1908 b Abs. 3 BGB räumt dem Tatrichter schon dem Wortlaut nach ein Ermessen ein (BayObLG FamRZ 1994, 1353), bei dessen Ausübung er zu berücksichtigen hat, dass dem Wunsch des Betroffenen bezüglich der Person seines Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB).

Rechtsprechung: Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z BR 54/93, BtPrax 93, 171: Betreuervorschlag durch den Betreuten:

1. Der Grundgedanke von (§ 1897 Abs. 4 BGB (Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten) ist auch im Rahmen von § 1908b BGB zu beachten.

2. Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu berücksichtigen.”


Soweit bisher ein Berufsbetreuer bestellt ist ((§ 1897 Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.

Rechtsprechung dazu:

Entlassung des Berufsbetreuers zugunsten ehrenamtlichen Betreuers hat dann zu erfolgen, wenn die wesentlichen Angelegenheiten, die professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt sind und ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Dies ist zu begründen: LG Duisburg BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken BtPrax 2000, 266.

Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach (§ 1908b Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313.



http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Betreuerwechsel
Roy ist offline  
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Alt 13.10.2006, 01:39   #8
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Also ich habe mal die Absetzung der Betreuerin wegen div. Vorkommnisse und Beschwerden, weil nichts getan wurde, veranlasst. Da hieß es, ich habe kein Recht hierzu. Die Betreute hätte es so schreiben müssen, dass sie nicht mehr mit der Betreuerin einverstanden ist. Dann hätte der Richter dem auch (?) zugestimmt.

Und schon wieder haben wir Probleme, weil sie sich nicht kümmert. Die Whg. mussten wir räumen, die Renovierung und alles beauftragen. Ich bat um Überweisung vom Konto der Betreuten für den Arbeitslohn und Material des Handwerkers, bin in Vorlage gegangen. Bisher nichts auf dem Konto. Und Ende des Monats kommt Betreute aus der Klinik, Whg. und Schlüssel werden schon vorher an Vermieter übergeben. Wer holt die Betreute ab vom Krankenhaus bringt sie wohin? Bei uns kann sie nicht wohnen. Das ist uns nicht zuzumuten.

Abholen dürften wir sie auch nicht, da ansonsten die Betreuerin sich dann auch wieder aus der Verantwortung stehlt. Alle ihre Kleidung und persönlichen Dinge sind bei mir in Kartons deponiert.

Klinik informieren, dass Betreuerin von Entlassung informiert werden muss und sie abholen soll? Mir wird schon ganz übel, Gruss mary
mary ist offline  
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Alt 13.10.2006, 19:18   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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Hallo mary,

das ist eine ganz miese Situation, die aber auch zeigt, dass die (in letzter Zeit häufiger) zitierten Paragraphen und Vorschriften in Wirklichkeit manchmal wertlos sind.

Wenn alles richtig gelaufen wäre, dürfte so eine Situatuion nicht eintreten. Leider liest man hier immer wieder von solchen Mißständen, und vielleicht sollte man mal in einem anderen Beitrag/Thread aufbröseln, woran das wirklich liegt. Zum Teil haben auch die Rechtspfleger Schuld, wobei nach meiner Erfahrung die -eingebildete- Gottähnlichkeit der Rechtspfleger umgekehrt propotional zur Größe des Amtsgerichtes zunimmt.

Auf deutsch: je kleiner das Gericht, um so abgehobener und selbstherrlicher die RP. Ist auch kein Wunder, denn die müssen mit dem zuständigen Richter "können", und der Richter wiederum braucht auch seine Rechtspfleger. Oft verlassen sich die Richter blind auf die RP, und erst wenn die ***** richtig am dampfen ist wird mal genau geprüft.

Schade, dass mary und andere das ausbaden müssen.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 14.10.2006, 01:56   #10
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Hallo Andreas, übrigens großer AG-Bezirk - und der Richter braucht wiederum seine Psychodocs in der Psychiatrie und die Betreuungsbehörde und die Betreuer.

Meine alte Mom ist gestern verstorben, und auch da leite ich mal wieder alles ein mit Beerdigungsinstut, Räumung der Wohnung etc.

Ich glaub', ich leg mich anschliessend paar Wochen ins Krankenhaus, Burnout- wie stelle ich das an? Oder Psychiatrie, Nervenzusammenbruch? Gruss mary
mary ist offline  
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