Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesetzliche Betreuung und Erbe im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin recht neu hier, habe aber gleich mal eine Frage im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Betreuung. Folgender Sachverhalt ...
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03.09.2012, 13:06 | #1 |
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Registriert seit: 02.09.2012
Beiträge: 3
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Gesetzliche Betreuung und Erbe
Hallo,
ich bin recht neu hier, habe aber gleich mal eine Frage im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Betreuung. Folgender Sachverhalt dazu: Der Erblasser (A) ist im November verstorben. Er hatte zwei Kinder, je von verschiedenen Frauen. Die Frauen vom Erblasser sind bereits vor einiger Zeit schon beide verstorben. Zum ersten Kind (B) bestand nur sporadischer Kontakt, zum zweiten Kind (C) aus gesetzlicher Ehe hatte er sehr guten Kontakt. Die Kinder unter sich haben auch eher losen Kontakt. Nun erhielt Kind B ein Schreiben vom Amtsgericht, indem es über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines durch das Kind C unterrichtet wurde. Anhängend war ein handschriftliches Testament, in dem sich A und seine letzte Ehefrau (Mutter von Kind C) gegenseitig als Alleinerben einsetzen und im Sterbefall des letzten Ehepartners das Kind C Alleinerbe wird. Nun hat B zwei Wochen Zeit Einwände gegen den Antrag zu erheben, tut B dies nicht, gilt der Erbschein als erteilt. Kind B befindet sich jedoch in gesetzlicher Betreuung. Wer verwaltet nun seine Erbangelegenheiten? Wie ist aus der Sicht des Betreuers für Kind B am besten vorzugehen? Und muss ein Betreuer etwaige Pflichtteilansprüche anfordern, obwohl er weiß, dass er dann das Kind C in große finanzielle Schwierigkeiten bringt? Wie kann den Ansprüchen der betreuten Person und den Problemen von Kind C am besten (und gerechtesten) gerecht werden? Vielleicht kennt hier jemand eine Lösung, wie man am besten zwischen diesen beiden Parteien vermitteln kann? Liebe Grüße Libelle84 |
03.09.2012, 14:43 | #2 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
ich fürchte das wird nix, da die Interessen doch sehr weit auseinanderliegen. Aufgabe des Betreuers von Kind B ist die Durchsetzung dessen Interessen in Bezug auf den zustehenden Pflichtteilsanspruch. Ob das für Kind C jetzt unangenehm oder schwierig ist muss den Betreuer erst einmal nicht interessieren. Zitat:
Das klingt jetzt vielleicht grob, aber ich fürchte mal eine nette Auseinandersetzung dürfte schwierig werden. Gruß, Andreas
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03.09.2012, 15:11 | #3 |
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Registriert seit: 02.09.2012
Beiträge: 3
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Hallo Andreas,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort und wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist der Betreuer auch zugleich die Person, die die Erbangelegenheiten von B verwaltet? Und Du siehst keine Möglichkeiten der Vermittlung? Denn Kind B ist (soweit bekannt) unter gesetzlicher Betreuung, da er leider alkohol- und drogenabhängig ist und dadurch psychisch krank wurde (oder umgekehrt). Wenn B nun sein ganzes Geld bekommt, dann muss C einen Kredit aufnehmen, damit B das ererbte Geld in "Alkohol anlegen" kann. Kann hier nicht der gesetzliche Betreuer eingreifen und etwas anderes bestimmen (Übereignung von Sachwerten bspw, damit nicht alles gleich vertrunken wird?)? Also muss sich C wirklich in finanzielle Unkosten stützen, damit B weiter lustig seinen Laster nachgehen kann? Mit ratlosem Gruß |
03.09.2012, 15:43 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,808
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Hallo Libelle84,
das hatte ich noch vergessen einzugrenzen. Es hängt natürlich vom Aufgabenkreis des Betreuers ab inwieweit er mit der Erbschaft befasst ist. Vielleicht solltet ihr euch erst einmal beim Betreuungsgericht erkundigen ob und in welchem Umfang ein Betreuer bestellt wurde. Zitat:
Das könnte ggfl. ein Thema zwischen Betreuer und Betreutem sein aber sicher nicht von Kind C. Gruß, Andreas
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03.09.2012, 21:30 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Hallo Libelle
Was agw schreibt ist nicht gerade schön zu lesen, aber sowohl das Erbrecht als auch das Betreuungsrecht sind Gesetze und damit nüchterne Handlungsvorgaben. Da werden einem manchmal Spielregeln vorgeschrieben, bei denen man erst mal Moral und "Gutmenschsein" völlig ausser acht sein lassen muss. Auch wenn's schwer fällt. Das ist so, und das ist eigentlich auch gut so. Sonst wären Gesetze untauglich als Gesetze. Andererseits kann man immer eine Lösung finden. Hier wird das der Job des Betreuers von B sein. Nochmal andererseits: Wenn es nur noch B und C als Kinder des Erblassers gibt, dann ist das Pflichtteil für B 1/4 von's Janze. 3/4 bleiben bei C. Finanzielle Komplikationen für C mag es zwar geben, aber auch diese lassen sich lösen. (Z.B. wenn eine Immobilie aufzuteilen wäre, weil das Sozialamt von B scharf auf das Geld ist, dann geht auch eine Teilung des Eigentums und eine Sicherungshypothek - und gut ist's. Nix mit Versaufen) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
06.09.2012, 17:48 | #6 |
Gesperrt
Registriert seit: 02.09.2012
Beiträge: 3
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Hallo,
vielen Dank auch Dir, Imre, für die Antwort! Ganz emotionslos betrachtet verstehe ich den Ansatz sowie das Ansinnen des Gesetzgebers schon. Auch stimme ich Andreas vollkommen zu, dass jede Person selbst entscheiden darf und auch soll, wie sie ihr Leben gestaltet. Nur wenn man dann wieder die andere Seite betrachtet (von der ich nicht mal selbst betroffen bin, sondern hier nur stellvertretend frage), dann sehe ich vor allem Pflichten des Erben (also C), aber keine von B: C hat jahrelang den Erblasser sowie das 100-jährige Familiengrundstück gepflegt, selbst Geld in das Grundstück investiert, damit es weiter gut erhalten bleibt, weil der Erblasser nicht immer genug Geld hatte, während C nie anzutreffen war... Nun muss B für C Geld ausgeben bzw. sich verschulden oder Teile des Familiengrundstücks verkaufen, um B den Pflichtteil zu zahlen; das (Rest-)Grundstück muss C aber weiterhin allein, also ohne B, pflegen (C hat dem Erblasser versprochen das Familiengrundstück weiter zu führen und zu erhalten, also noch eine Pflicht). Aber das war ja nicht die eigentliche Frage. Sondern ich wollte erfahren, ob es eine Möglichkeit gibt, dass der gesetzliche Betreuer zwischen diesen beiden Interessensgruppen vermitteln kann. Und verschiedene Antwortmöglichkeiten habe ich von Euch bereits erhalten. Hierfür noch einmal recht lieben Dank! |
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Stichworte |
erbe, gesetzliche betreuung, pflichtteil |
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