Dies ist ein Beitrag zum Thema MDK Gutachten an Sozialamt? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Sundines
Wo liegt der Unterschied ob aus meiner oder aus Arzt seiner Hand?
guck mal in den ...
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07.10.2012, 12:22 | #11 |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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guck mal in den §
StGB - Einzelnorm (davon sind Bevollmächtigte/Betreuer im Gegensatz zum Arzt nicht umfasst)
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
18.09.2018, 09:08 | #12 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Ich aktualisiere mal die Frage in Bezug auf die DSGVO:
Gerade aktuell angefordert: -Gutachter zur Feststellung der Betreuungsverlängerung fragt nach dem MDK Gutachten - LVR möchte Gutachten des Betreuungsgerichts Bei beiden Fällen überlege ich gerade, ob ich die Gutachten überhaupt rausgeben kann. Einmal in Bezug auf die DSGVO und zum anderen weil ja eigentlich die Gutachten immer nur für den eigentlichen Zweck (PFLEGEbegutachtung z.B.) erstellt wurden und auch häufig bei Gutachten Klauseln zu finden sind "nur für diesen Zweck", sprich die Krankenkasse hat das Gutachten bezahlt oder halt das Betreuungsgericht und eine Verwendung der erstellten Gutachten müsste doch eigentliche eine Genehmigung u.a. vom Gutachtenbeauftrager vorraussetzen!? Ebenso sehe ich hier die Gefahr, dass der eine Gutachter vom anderen Gutachter abschreibt, was dann zu einer Verwässerung des eigenen Gutachtens führt. Was meint ihr? Rausgeben? Ich tendiere zu nicht rausgeben, soll jede Stelle selbst ein Gutachten erstellen, wenn es das für nötig hält. |
18.09.2018, 09:54 | #14 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo,
ich habe grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Herausgabe von Gutachten an andere Stellen - sofern dies für den Betreuten kein Nachteil mit sich bringt. Warum sollte ich z.B. dem Betreuungsgericht ein MDK-Gutachten vorenthalten? Und wenn das Gerichtsgutachten für eine gewünschte Verrentung oder einer Erhöhung des Pflegegrads dienlich sein kann- bitteschön. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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18.09.2018, 23:15 | #15 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Zitat:
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19.09.2018, 05:53 | #16 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich schliesse mich hier Carlos an und denke ganz pragmatisch weiter zum Wohl meines Betreuten: Gutachter kommen dann zum Zug wenn es meinen Betreuten nützt, meistens sogar wenn ich für sie etwas beantragt habe.
Je mehr Infos jemand hat um eine Situation zu beurteilen desto besser kann er das dann. Aus welchen Gründen sollte ich mich hier sperren? Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter, MDK Gutachten werden unter einem ganz bestimmten Gesichtspunkt/Schwerpunkt geschrieben, Betreuungsgutachten auch wieder unter anderen Prämissen- wenn das zusammenkommt ist die Chance auf ein realistisches Bild doch deutlich grösser als zuvor. Das halte ich für positiv- auch für mich in der weiteren Arbeit.
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19.09.2018, 21:53 | #17 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
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Hallo,
ich gebe keine Gutachten an "Nichtmediziner". Dazu gibt es auch eideutige Kommentare, die dies im Grund untersagen. Meiner Mitwirkungspflicht komme ich entgegen, insofern ich die Gutachten/Unterlagen an das Gesundheitsamt sende. Dort fordere ich die Amtsärztin/-arzt auf, nur relevante Teile an die Sachbearbeiter weiterzugeben. Die Sachbearbeiter können sich dann an das Gesundheitsamt, meist in der gleichen Behörde, wenden. Damit komme ich meiner Mitwirkunkungspflicht und meiner Sorgfallspflicht gegen über den Betreuten nach. Ich gebe mich nicht freiwillig in den Bereich einer rechtlichen Grauzone. Gruß Heiner |
19.09.2018, 23:22 | #18 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wir verwahren Geld bei Pfändungen die auf dem Konto liegen (oder organiseren das) weil wir uns andererseits "rechtlich" super korrekt verhalten und den SGB Vorstellungen von 26 Euro monatlich für Ansparungen nachkommen. Nur als ein Beispiel von vielen anderen wo es "rechtlich" gar nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Wir haben ein BGH Urteil zu Fixierungen wo selbst die Gerichte sagen, an die jeweilige Betreuungssitutaion hat dabei keiner gedacht, wir müssen "Umwege" einschlagen. Natürlich versuche ich gesetzeskonform zu agieren und zu arbeiten. Aber........ es gibt- s.o. -1000 Fälle wo das gar nicht geht. Insofern halte ich das insgesamt für kein Argument. Da wo ich das Wissen habe so oder so laufe ich letztendlich gegen eine "gesetzliche" Wand lasse ich den gesunden Menschenverstand walten und mache das was meinen Kunden am meisten nützt.
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20.09.2018, 07:58 | #19 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ich werfe noch einen weiteren Punkt in den Raum: Urheberrecht. Gutachten sind normalerweise grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Zur Weitergabe an Dritte sollte man den Gutachter vorab um Erlaubnis bitten. In meinem früheren Job gab es mal eine Strafe von knapp 5000 Euro für due Firma, weil man ein Gutachten eines Arztes (Fragestellung für die private Unfallversicherung) an die BG weitergeleitet hat ohne Erlaubnis .
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
20.09.2018, 12:37 | #20 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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(Ärztliche) Gutachten sind aber gerade für Nichtmediziner (als Entscheidungsgrundlage) gedacht. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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