Dies ist ein Beitrag zum Thema MDK Gutachten an Sozialamt? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmer,
Betreuter, 51 Jahre alt, muss nach mehreren Schlaganfällen und Herzinfarkten in die vollstationäre Dauerpflege.
Antrag auf Übernahme der ...
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24.09.2012, 08:11 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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MDK Gutachten an Sozialamt?
Liebe Teilnehmer,
Betreuter, 51 Jahre alt, muss nach mehreren Schlaganfällen und Herzinfarkten in die vollstationäre Dauerpflege. Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten habe ich beim zuständigen Sozialamt gestellt. Betreuter hat bereits Pflegestufe 2 erhalten. Das Sozialamt verlangt nun von mir, das zur Pflegeeinstufung erstellte MDK-Gutachten einzureichen. Dieses benötigten sie bei Heimbewohnern die jünger als 65 Jahre alt sind. Ich möchte es nicht einreichen, da ich die ärztliche Schweigepflicht verletzen würde. Wird so etwas bei Euch auch verlangt? Gibt es einen Kompromiss, etwa das Schwärzen entsprechender Stellen? Dafür müsste ich wissen, worauf es dem Sozialamt ankommt. Schöne Grüße Klima |
24.09.2012, 08:36 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten morgen,
ich muss mich an der Stelle als der absolute Dummie outen: Zitat:
Ich habe auch noch nie etwas eingeschwärzt, da steht ja immer nur was zum Pflegezustand/Notwendigkeit drin. Bin jetzt echt mal gespannt wie die anderen das machen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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24.09.2012, 09:20 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
du kannst die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzen, da du kein Arzt bist. MDK Gutachten werden i.d.R. von den Sozialämtern angefordert aber zur Beurteilung der Notwendigkeit der Heimaufnahme an die amtsärztliche Abteilung weitergegeben. Daher könntest du die Unterlagen auch in einem verschlossenen Umschlag übersenden, wenn du dabei Bedenken hast. Gruß, Andreas
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24.09.2012, 13:18 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Hallo Michaela Mohr,
Hallo agw, Danke für Eure Antworten. Ok., die ärztliche Schweigepflicht kann ich als Betreuer nicht verletzen, die Wahrung der Persönlichkeitsrechte dann schon. Mir ist einfach nicht klar, was das Sozialamt interessiert. Immerhin hat der Betreute ja bereits Pflegestufe 2. Daraus könnte das Sozialamt ja die Schlussfolgerung ziehen, dass ein entsprechender Bedarf vorliegt. Ich gehe einmal davon aus, dass das Sozialamt nun nicht den MDK kontrollieren möchte. Wenn ich den Wunsch des Amtes nachvollziehen könnte, hätte ich vielleicht kein Problem damit. Schöne Grüße Klima |
24.09.2012, 19:01 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Klima,
der Versicherte hat nur im SGB XI das Wahlrecht, ob er im Rahmen der Pflegestufe II ambulante oder stationäre Sachleistungen in Anspruch nimmt. Im Rahmen des SGB XII ist aber zu prüfen, welche Hilfe ausreichend und erforderlich ist. Die Kosten für Hilfe zur Pflege im Heim sind ja nicht unbedeutet. In der häuslichen Umgebung fallen bei ausreichender Rente unter der Grenze der Grundsicherung und wenn die Leistungen der Pflegekasse für den Pflegedienst ausreichen , keine Sozialhilfeleistungen an. Also muß dem Sozialamt nachgewiesen werden , daß die Heimunterbringung erforderlich ist. Der entsprechende Nachweis dürfte durch das MDK-Gutachten am leichtesten zu erbringen sein, insbesondere ist es kostenlos. Ansonsten müsste das Sozialamt im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes eine eigene Begutachtung durchführen lassen , bei der sich der Hilfesuchende ja auch untersuchen lassen müsst und auch damit einverstanden sein müsste, daß zB der Amtsarzt das Gutachten an das Sozialamt weitergibt. schöne Grüße fwu |
25.09.2012, 07:48 | #6 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Hallo fwu,
vielen Dank für Deine Erläuterung! So betrachtet kann ich die Forderung des Sozialamts als legitim betrachten und meine Bedenken hintenanstellen. Danke! |
05.10.2012, 15:03 | #7 | |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 615
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Zitat:
§ 62 SGB XII Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Damit dürfte der Bewilligungsbescheid (OHNE medizinische Detaildaten) vollkommen ausreichend sein für das Sozialamt.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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06.10.2012, 01:30 | #8 |
Gesperrt
Registriert seit: 03.10.2012
Beiträge: 3
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Zitat zu: Damit dürfte der Bewilligungsbescheid (OHNE medizinische Detaildaten) vollkommen ausreichend sein für das Sozialamt.
Das sehe ich auch so; allerdings kann bei einer Fehleinschätzung des MDK's überhaupt eine Pflegestufe zu bekommen, das Sozialamt bei Pflegestufe 0 auch noch mal überprüfen ob seitens des Amtes unterstützt wird. In diesem Fall bin ich doch beruhigt das die Informationen an Amtsärzte weitergeleitet werden und nicht direkt von den Beamten entschieden werden. Zum Thema Schweigepflicht des Beteuers oder wie bei mir als Tochter mit Vorsorgevollmacht, bin ich der Meinung das auch ich mit Einblick aller persönlichen und ärztlichen Informationen nicht so ohne weiteres alles weitergeben kann. Wo liegt der Unterschied ob aus meiner oder aus Arzt seiner Hand? Sundines |
06.10.2012, 07:48 | #9 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Also der klassische Fall, die KV Stunden reichen nicht, aber damit jemand doch noch in seiner Wohnung gehalten werden kann zahlt das Amt zusätzliche Stunden. Was nützt da dann der Bescheid über die Pflegestufe eins inhaltlich? Gar nix. Zitat:
Datenschutz halte ich generell für ein wichtiges Thema aber ich finde auch, man muss in jedem Einzelfall überlegen wo er tatsächlich sinnvoll ist. Ich kann mich letztendlich bei fast jedem Thema hinter dem Datenschutz "verstecken". Ob das dann aber noch im berechtigten Interesse des Betreuten ist, z.B. wenn er Wochen länger auf Zusagen warten muss weil irgendein Sachverhalt -den ich in der Akte liegen habe -neu ermittelt werden muss stelle ich deutlich in Frage. Und bevor jetzt die altbekannte Serie wieder losgeht mit: Dienstaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsklage, SG verweise ich darauf, dass es auch hierzu (Abwarte)Fristen gibt und somit wieder Zeit kostet- die man manchmal nicht hat wenn einer unterversorgt ist. Gruss Michaela
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07.10.2012, 12:19 | #10 | |
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
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Beiträge: 615
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Zitat:
Da sich hieraus entsprechende Beträge ergeben ( Pflegekasseneinstufungen) dürfte das für die Berechung der Leistungen nach den entsprechenden Kapiteln ausreichend sein. Wobei ich jetzt ehrlich einräumen muss, dass ich mit dem Begriff "KV-Stunden" im Bereich SGB XI und XII nicht viel anfangen kann, soweit es Leistungen zur Pflege angeht. Wenn häusliche Pflege ausreicht.... wird sich das auch in dem MDK Gutachten wiederspiegeln...... die Pflegekassen sind da auch nicht gerade fü ihre Großzügigkeit bekannt.
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