Dies ist ein Beitrag zum Thema Bitte um Auskunft betzüglich gerichtliche Genehmigung in Heilmaßnahmen im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich würde mir die - wie richtig ausgeführte sehr sinnvolle- Punktion auch genehmigen lassen, bzw. mit dem AG klären (schriftlich) ...
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05.11.2012, 09:20 | #11 |
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
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Ich würde mir die - wie richtig ausgeführte sehr sinnvolle- Punktion auch genehmigen lassen, bzw. mit dem AG klären (schriftlich) ob Genehmigung erforderlich.
Wenn der Betreute aber keinen EWV bei der Gesundheitssorge hat, kann er aber auch -uneingeschränkt rechtskräftig- unterschreiben und damit ist dann auch alles paletti. Viele Grüße |
17.08.2018, 12:37 | #12 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.08.2017
Beiträge: 26
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Hallo,
ich würde gerne diesen älteren Beitrag noch mal aktivieren. Man kann also nicht pauschal sagen, dass eine Lumbalpunktionen nicht genehmigungspflichtig ist, wenn nur ein geringes Risiko (unter 20%) vorliegt? |
17.08.2018, 12:57 | #13 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 47
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Zitat:
Wie hoch das Risiko ist, hat damit überhaupt nichts zu tun. Eine Liquorpunktion ist genehmigungspflichtig, siehe hier. |
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17.08.2018, 13:02 | #14 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.08.2017
Beiträge: 26
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Ok, danke für den Link.
Wie schaut es denn mit einer Transösophageale Echokardiographie aus? Fällt diese auch unter die Genehmigungspflicht? |
17.08.2018, 13:08 | #15 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
Ich halte es für nicht genehmigungspflichtig.
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17.08.2018, 13:20 | #17 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 47
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Zitat aus meinem Link: 'Die Entnahme des Liquors setzt das Einverständnis des einwilligungsfähigen Patienten voraus.' Und wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, die Untersuchung aber nötig ist, dann muss doch der Betreuer diese Einwilligung erteilen. Das war doch die eigentliche Frage, oder habe ich das falsch verstanden? |
17.08.2018, 13:22 | #18 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
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Zitat:
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17.08.2018, 13:29 | #19 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.08.2017
Beiträge: 26
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Genau, dass war die Kernfrage: Muss der Eingriff vom AG genehmigt werden oder reicht es aus, wenn der Betreuer den Aufklärungsbogen unterschreibt und dem Eingriff zustimmt.
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17.08.2018, 19:35 | #20 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Wenn eine betreute Person nicht mehr einwilligungsfähig ist, dann ist es die Aufgabe der betreuenden Person in diesem Falle stellvertretend einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern. Das bedeutet nicht automatisch, dass die stellvertretene Entscheidung auch genehmigungspflichtig ist. Welche Entscheidungen im Gesundheitsbereich genehmigungspflichtig sind, wird wahrscheinlich unterschiedlich gehandhabt. In meinem Revier ist es üblicherweise so, dass Einwilligungen in - irreversible Behandlungsformen (z.B. Amputationen) - risikoreiche Behandlungsformen (OP's mit hohem Risiko an Folgeschäden, OP's die selber ein hohes Risiko in sich bergen) - Behandlungen bei Personen, die ein in ihrer Person begründetes höheres Risiko darstellen (Bluter, Diabetiker etc.) genehmigungspflichtig sind. Eine gesetzesähnliche oder sonst wi offizielle Auflistung der genehmigungspflichtigen Behandlungen ist mir so erst mal nicht bekannt. Wenn das Betreuungsgericht überschaubar und die RichterInnen erreichbar sind, ist eine kurze Nachfrage immer die beste Lösung. Vielleicht weiß da jemand mehr. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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