Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuererklärung für EU-Rentner? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Pino
Ich habe eine Betreute mit Rentenbezug, für 2015 habe ich mir eine Negativauskunft beim Finanzamt besorgt ...
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13.02.2020, 19:33 | #11 | |
Stammgastanwärter
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13.02.2020, 19:40 | #12 | |
Forums-Geselle
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Zitat:
Die Heimkosten zahlt ja der Sozialhilfeträger, die Rente reicht mal gerade für die Hälfte der Kosten. Auf jeden Fall muss ich die Steuererklärung für die Betreute abgeben, wenn sie nach Höhe der Rente grds. steuerpflichtig ist, oder?. Die Absetzbeträge werden ja dann erst in der Steuerbearbeitung geprüft. |
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13.02.2020, 20:18 | #13 |
Moderator
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Ja, ESt-Erklärung abgeben, Steuerlast dürfte 0 sein. Dann im Anschluss gleich für die nächsten 3 Jahre Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.02.2020, 20:18 | #14 | ||
Stammgastanwärter
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Zitat:
Zitat:
Der steuerfreie Teil der Rente und die Werbungskostenpauschale werden dagegen schon abgezogen, bevor der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt wird. Erst wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet, entsteht die Steuererklärungspflicht nach § 56 EStDV. Das Finanzamt kann das ohne großen Aufwand vorab prüfen. Gerade wenn du vorhast, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu beauftragen, würde ich vorher auf jeden Fall beim Finanzamt nachfragen, ob die Steuererklärung überhaupt erforderlich ist. |
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13.02.2020, 20:29 | #15 | |
Stammgastanwärter
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14.02.2020, 11:42 | #16 | |
Moderator
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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14.02.2020, 19:03 | #17 |
Forums-Geselle
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18.02.2020, 13:55 | #18 | |
Stammgastanwärter
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Zitat:
Falls der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet, frage ich mich allerdings, ob eine NV-Bescheinigung überhaupt erteilt wird. Dann ist die Steuererklärung eigentlich Pflicht (§ 56 EStDV), und dann sollte es nach meinem Verständnis keine NV-Bescheinigung geben. (Siehe Rz. 252 im BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 18.01.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004 :017. Das Gesetz selbst scheint aber nur zu fordern, dass voraussichtlich keine Steuer entsteht – § 44a Abs. 1 Satz 4 EStG.) Die NV-Bescheinigung befreit jedenfalls nicht von einer etwaigen Steuererklärungspflicht. |
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