Dies ist ein Beitrag zum Thema "Entlastungserklärung" im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo alle zusammen!
Mein Großvater 'stand' seit vielen Jahren wegen schwerer Altersdemenz unter Betreuung ( ich selber konnte es nicht ...
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20.02.2013, 10:55 | #1 |
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Beiträge: 3
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"Entlastungserklärung"
Hallo alle zusammen!
Mein Großvater 'stand' seit vielen Jahren wegen schwerer Altersdemenz unter Betreuung ( ich selber konnte es nicht übernehmen, weil ich viel zu weit entfernt wohne). Knapp zwei Wochen vor seinem Tod hat die Betreuung gewechselt, dabei wurde von dem bisherigen Betreuer eine ordnungsgemäße Abschlussrechnungslegung gemacht. Ich muss sagen, dass ich mit dem Betreuer immer in gutem Kontakt war, und obwohl ich rein rechtlich keinen Einfluss hatte, wurde ich in wichtige Entscheidungen mit einbezogen. Als es ihm gesundheitlich sehr schlecht ging, haben wir gemeinsam über lebensverlängernde Maßnahmen gesprochen. Ich gehe davon aus, dass der Betreuer seine Arbeit gewissenhaft erledigt hat, so auch die jährlichen Rechnungslegungen und die Abschlussrechnungslegung. Der neue Betreuer war nur kurz im Amt, dass er nicht mal allen zuständigen Stellen sich als neuer Betreuer legitimiert hatte. Nun schickte er mir als Alleinerbe die Entlastungserklärung zu. Ich habe keine Bedenken, auf eine förmliche Schlussrechnung zu verzichten und dem Betreuer und dem Betreuungsgericht Entlastung zu erteilen. Oh je, jetzt habe ich schon so viel geschrieben, bis dass ich endlich zu meiner eigentlichen Frage komme..... "Das Nachlassvermögen weist einen Bestand von ________€ aus." Was bitte muss ich da eintragen???? Es gibt da noch eine Immobilie, da weiss ich noch gar nicht, was die für einen Wert hat; ausserdem muss ich das exakte Vermögen auf dem Wertermittlungsbogen für das Nachlassgericht angeben. Also, was muss ich in der Entlastungserklärung eintragen???? Für Antworten wär ich Euch sehr dankbar!!!!!!!! Vielen Dank im Vorraus und viele Grüße hermann |
20.02.2013, 17:42 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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HAllo Hermann,
wenn du eine Entlastungserklärung unterschreiben sollst muss dir erst einmal der letzte Betreuer die Höhe des vorhandenen Vermögens mitteilen. Zitat:
Der jetzige Betreuer bekommt ja (im Normalfall) vom Vorbetreuer eine Kopie der Rechnungslegung und weiß dann schon mal welche Vermögenswerte bei Übergabe vorhanden waren. Gruß, Andreas
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20.02.2013, 21:14 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.02.2013
Beiträge: 3
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Hallo Adreas,
danke für Deine Antwort! Ich denke, dass bei uns einiges schief gelaufen ist.... Meines Wissens nach, ist der Betreuer "raus", wenn die betreute Person die Augen geschlossen hat. Zwei Tage später habe ich die Akten vom derzeitigen Betreuer geholt (ausgewiesen mit Perso und Stammbüchern, dass ich der rechtmäßige Erbe bin). Ich hab es so gemacht, weil ich der Meinung war, dass ich jetzt in der Verantwortung bin, und diese auch wahrnehmen wollte. ich fühlte mich verpflichtet. Die Rechnungslegung vom vorherigen Betreuer war derzeit noch "unterwegs", inzwischen aber angekommen. Ich weiss leider immer noch nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat.... |
21.02.2013, 05:47 | #4 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Herrmann
Die Übergabe zwischen zwei Betreuern ist ein Prozess, der so drei bis vier Wochen dauert, bis alles im Lot ist. Da müssen erst die Beschlüsse her, dann muss der Übergabebericht erarbeitet werden, verschiedene Stellen wie DRV, Sozialamt, Heim etc. pp müssen informiert werden und das auch begreifen (mitunter bekomme ich Post in Betreuungen, die ich vor Jahr und Tag an Kollegen abgegeben habe) usw. In der Tat ist es so, dass der Betreuer mit dem Ableben eines Betreuten keine Vertretungsmacht mehr hat ... von der sog. Notgeschäftsführung abgesehen, aber das können wir hier weglassen. Was die Reglung der Angelegenheiten deines verstorbenen Grossvaters betrifft, bist du als Angehöriger sogar dazu verpflichtet. Mir ist nicht ganz klar, was du mit "den Akten" meinst, die du abgeholt hast. Ich übergebe an die Angehörigen nach dem Ableben vermögensrelevante Unterlagen und Dokumente (z.B. Sparbuch) grundsätzlich nur gegen Erbschein; in komplizierten Verfahren oder bei grösseren Vermögen auch nur in Anwesenheit der zuständigen Rechtspflegerin. Eins solltest du noch beachten. Der Betreuer ist nicht dir ggü. rechenschaftspflichtig, sondern ggü. dem Betreuungsgericht. Zitat:
Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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21.02.2013, 06:13 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn dir aber die Schlussrechnungslegung des Vorbetreuers inzwischen vorliegt dann kannst du, falls keine Ungereimtheiten für dich dort ersichtlich sind, diesen Betrag in die Entlastung übernehmen. Die Entlastungeerklärung bezieht sich ja nicht alleine auf die Geldverwaltung obwohl das oft so gesehen wird. Entlastung erteilen bedeutet dass jemand sagt: alles was in der Betreuungszeit gemacht wurde, also auch Anträge stellen oder nicht, Korrespondenz mit Gläubigern, KV usw. ingesamt alle Betreuerhandlungen waren in Ordnung und fehlerfrei. Den Wert der Immobilie für das Nachlassgericht (m. Meinung nach gehörte der ebenfalls in die Schlussrechnung fürs Gericht) kannst du evtl. dem Vermögensverzeichnis zu Beginn der Betreuung entnehmen oder dich bei einem Makler vor Ort erkundigen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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21.02.2013, 08:38 | #6 |
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
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Habe ich das überlesen oder fehlt noch der Hinweis, dass mit dem Unterschreiben der Entastungserklärung auch verbunden ist, dass die Vorbetreuer haftungstechnisch komplett und auf ganzer Linie aus der Nummer raus sind?
D.h. NUR entlasten, wenn 100% sicher, dass alles zu 100% okay war. Ansonsten übernimmt derjenige, der die Entlastungserklärung unterzeichnet komplett auf der ganzen Linie die gesamte Verantwortung für alle Bereiche. Auch übel, wenn beispielsweise Anträge nicht gestellt wurden und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist, für den eventuelle Erben einen "Schuldigen" haben wollen. Trifft so auf Dich nicht zu, kommt aber auch vor. Kein AG wird -meiner Erfahrung nach- Druck wegen einer nicht erteilten Entlastungserklärung ausüben, geht auch garnicht. Also, viel Zeit lassen, alles in Ruhe prüfen und NUR dann unterschreiben, wenn jeglichste Zweifel beseitigt sind.
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Kein Mensch sollte je vergessen, dass er/sie plötzlich auf der anderen Seite des Lebenstisches sitzen kann. |
01.03.2013, 20:10 | #7 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.02.2013
Beiträge: 3
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Danke Euch allen für detalliierte fachmännische Antworten....
Ich habe inzwischen den Wertermittlungsbogen für das Nachlassgericht fertiggestellt und eingereicht, und die Summe in der Entlastungserklärung übernommen und das Ganze unterschrieben... Vielen Dank Euch allen, echt ein SUPERFORUM!!!!!!!!!!!!! Einen schönen Abend noch und viele Grüße hermann |
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