Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungsstellung nach § 92 KostO für Betreuung meiner Mutter rechtens? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Ich habe schon seit einigen Jahren die Betreuung für meine Mutter inne. Bisher wurden nie Kosten für die Betreuung ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
27.02.2013, 18:40 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 27.09.2012
Beiträge: 4
|
Rechnungsstellung nach § 92 KostO für Betreuung meiner Mutter rechtens?
Hallo!
Ich habe schon seit einigen Jahren die Betreuung für meine Mutter inne. Bisher wurden nie Kosten für die Betreuung nach § 92 KostO geltend gemacht, da das Vermögen meiner Mutter unter den entsprechenden Grenzen des § 92 Abs. 1 KostO lag. Berichtsstichtag ist für mich immer der 01.09. des Jahres. Nun hat meine Mutter im Juli vergangenen Jahres einen erheblichen Geldzufluss gehabt. Es handelt sich dabei um Scherzensgeld. Dies habe ich bei dem Bericht im September 2012 natürlich angegeben. Das Gesamtvermögen liegt nun deutlich über den 25.000.- Euro. Ich habe nun eine Kostenrechnung bekommen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO. Die Kostenrechnung ist ausgestellt für die Jahre 2012 und 2013! Nun meine Fragen: 1. Ist es überhaupt zulässig, das Vermögen meiner Mutter zu berücksichtigen, das sich aus der Schmerzensgeldzahlung ergeben hat? Schmerzensgeld ist doch ansonsten stets geschütztes Vermögen und bleibt unberücksichtigt. 2. Vor wenigen Wochen wurde aufgrund eines ärztlichen Attestes die Aufhebung der Betreuung meiner Mutter beantragt, da diese nicht mehr erforderlich ist. Der Richter hat sich postitiv geäußert, allerdings ist noch keine schriftliche Entscheidung ergangen, das Aufhebungsverfahren läuft also noch. Warum wird hier gleich noch die Gebühr für 2013 erhoben, ist das richtig so? |
27.02.2013, 18:46 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
|
Schmerzensgeld kann nicht! zur Zahlung von Betreuervergütungen, Aufwandspauschalen oder Gerichtskosten herangezogen werden, da es zum besonders geschützten Vermögen zählt.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
|
28.02.2013, 06:21 | #4 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
|
Lege Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung ein und begründe schlicht und ergreifend mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Betrag von X um Schmerzensgeld und somit um Schonvermögen handelt.
Zunächst hat der Kostenbeamte, anschließend der Rechtspfleger zu entscheiden. Wurde auch die Kostenrechnung vom Rechtspfleger gemacht, entscheidet dieser und gibt es dann zum Richter oder zum Landgericht.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|