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Rechnungslegung Prüfung erforderlich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung Prüfung erforderlich? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein ehrenamtlicher Betreuer wird in 07/2011 entlassen und ein Berufsbetreuer eingesetz; da dieser nicht erreichbar ist werden 4 Wochen später ...


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Alt 12.03.2013, 17:23   #1
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Beiträge: 5
Standard Rechnungslegung Prüfung erforderlich?

Ein ehrenamtlicher Betreuer wird in 07/2011 entlassen und ein Berufsbetreuer eingesetz; da dieser nicht erreichbar ist werden 4 Wochen später die Ordner samt Rechnungslegung und Schlüssel bei zuständigen Familiengericht abgegeben.

Die Betreute ist eine trockene Alkoholikerin mit hirnorganischer Schädigung, die vor der Entgiftung einer seibstständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Krankheitsbedingt wies ihr Konto ein hohes Minus auf, dies konnte jedoch aufgrund der erkämpften BU-Renten zurückgeführt werden. Auch die therapeutischen Maßnahmen (Heim) konnten selbst finanziert werden.
An ihrem Haus wurden während ihres Heimaufenthalts Sicherungsmaßnahmen wg. Kälteeinbruch ausgeführt, dies bezweifelt sie nun.
Mit dem Betreuer vereinbart sie, dass die Tankfüllung für die Fahrt zum Gutachtertermin (500 km) von ihr getragen werden. Nachträglich soll dies nicht möglich sein, sondern eine 0,30 €/km Abrechnung, was zu einer wesentlich höheren Belastung führen würde.
Weiter wurde mit dem damaligen Einverständnis der Betreuten eine (von sechs) stillgelegten KFZ-Versicherung übertragen. A.uch das ist ihr nicht mehr erinnerlich.

Kann der Rechtspfleger einfach die Akte weglegen, wenn die Betreute auf eine Rechnungslegungsprüfung verzichtet und was ist in einem solchen Fall mit der anteiligen Betreuungspauschale?

Ist eine solche Prüfung nicht von der jährlichen prozentualen (°°/°) Betreuungsgebühr an die Gerichtskasse gedeckt?

Amicelli ist offline  
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Alt 12.03.2013, 20:35   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Moin Amicelli

Zitat:
Zitat von Amicelli Beitrag anzeigen
Ein ehrenamtlicher Betreuer wird in 07/2011 entlassen und ein Berufsbetreuer eingesetz; da dieser nicht erreichbar ist werden 4 Wochen später die Ordner samt Rechnungslegung und Schlüssel bei zuständigen Familiengericht abgegeben.
Familiengericht? Vielleicht meinst Du Betreuungsgericht, sonst würde es mich wundern.

Zitat:
Zitat von Amicelli Beitrag anzeigen
Die Betreute ist eine trockene Alkoholikerin mit hirnorganischer Schädigung, die vor der Entgiftung einer seibstständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Krankheitsbedingt wies ihr Konto ein hohes Minus auf, dies konnte jedoch aufgrund der erkämpften BU-Renten zurückgeführt werden. Auch die therapeutischen Maßnahmen (Heim) konnten selbst finanziert werden.
An ihrem Haus wurden während ihres Heimaufenthalts Sicherungsmaßnahmen wg. Kälteeinbruch ausgeführt, dies bezweifelt sie nun.
Die Arbeiten sind ja OK bzw. notwendig und sollten über den Betreuer organisiert worden sein. Dass sich jemand das Gedächtnis mit Alkohol wegtrinkt kommt öfter vor. ... und dann solche Zweifel an erbrachten Leistungen hegt ist da ziemlich normal, wenn auch unangebracht.
No Reason to Panic!


Zitat:
Zitat von Amicelli Beitrag anzeigen
Mit dem Betreuer vereinbart sie, dass die Tankfüllung für die Fahrt zum Gutachtertermin (500 km) von ihr getragen werden. Nachträglich soll dies nicht möglich sein, sondern eine 0,30 €/km Abrechnung, was zu einer wesentlich höheren Belastung führen würde.
Wer will das? die Betreute oder das Gericht?

Zitat:
Zitat von Amicelli Beitrag anzeigen
Weiter wurde mit dem damaligen Einverständnis der Betreuten eine (von sechs) stillgelegten KFZ-Versicherung übertragen. A.uch das ist ihr nicht mehr erinnerlich.
Siehe weiter oben. Adieu memory.

Zitat:
Zitat von Amicelli Beitrag anzeigen
Kann der Rechtspfleger einfach die Akte weglegen, wenn die Betreute auf eine Rechnungslegungsprüfung verzichtet und was ist in einem solchen Fall mit der anteiligen Betreuungspauschale?
Erster Teil: Theoretisch ja. Aber wenn die Betreute nicht mehr zurechnungsfähig ist (wg. Hirn versoffen), wird kein Rechtspfleger etwas auf ihre Entlastung geben, ohne sich selber in Teufels Küche zu begeben. Er hat ja auch zum Schutz der Betreuten die Kontrolle des Betreuers zu gewährleisten.
Davon abgesehen würde ich als Betreuer mich auch niemals auf die Entlastungserklärung einer unzurechnungsfähigen Betreuten verlassen wollen. Viel zu leicht angreifbar!

Zitat:
Zitat von Amicelli Beitrag anzeigen
Ist eine solche Prüfung nicht von der jährlichen prozentualen (°°/°) Betreuungsgebühr an die Gerichtskasse gedeckt?

Von den anfallenden Gerichtskosten ist alles oder nichts gedeckt. Sie sind eine zu erhebende Pauschale, die unabhängig von der Leistung - aber abhängig von der Vermögenshöhe erhoben wird.
Der gerechte Gedanke dieses Staates sieht dabei so aus:
Jeder Mensch hat das Recht unabhängig von seinem Vermögen vor und vom Gericht gleich behandelt zu werden. Jeder Mensch hat vor dem Hintergrund seiner jeweiligen finanziellen Möglichkeiten die Pflicht seinen pekuniären Beitrag zu leisten, dass dieses Recht solidarisch allen Menschen gewährt werden kann.
Deshalb richtet sich die Bemessung des Gerichtskostenbeitrages an der Vermögenshöhe und nicht an der Menge oder der Qualität der vom Gericht erbrachten Leistung.


MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 13.03.2013, 08:16   #3
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So lange die Vermögenssorge fortbesteht, wird von der weiter unter Betreuung stehenden Person eine Entlastungserklärung im hiesigen Beritt gar nicht anerkannt. Der Betreuer muss in jedem Fall die Rechnungslegung einreichen.

Die Einreichung, richtig, beim Betreuungsgericht.
Die Ordner und Unterlagen sind nach Prüfung der Rechnungslegung an den bisherigen Betreuer zurückzureichen, da dieser verpflichtet ist, die Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben.

Die anteilige Pauschale wird festgesetzt, wenn dem Gericht ein entsprechender Antrag vorliegt. Mit dem Beschluss kann sich der ehemalige Betreuer an die Betreute oder den neuen Betreuer wenden. Selbst darf er nicht mehr über das Vermögen der Betreuten verfügen.
Mit dem Beschluss kann er aber auch - wenn keine Zahlungen erfolgen - vollstrecken. Dazu benötigt er eine vollstreckbare Ausfertigung, die ihm auf Antrag vom Betreuungsgericht erteilt wird.
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Alt 13.03.2013, 11:29   #4
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Das die Unterlagen an den neuen Betreuer zu übergeben wären, ist klar. Da dieser nicht erreichbar war, hat der vorherige Betreuer dies dem Betreuungsgericht hingefahren, zur eigenen Entlastung.
Bei einem Gespräch mit dem Rechtspfleger wurden die Gründe zur Entlassung besprochen. Allerdings äußerte er sich auch, dass "Ungereimtheiten" bestünden und er dies ja schon immer gewußt hätte !! Daraufhin hat ihn der Betreuer direkt angesprochen und gefragt, warum dann die Vorjahre ohne jegliche Beanstandung waren und er sogar auf seine Kappe, trotz Hinweis des Gerichts , genommen hatte, dass die Betreute in einer offenen Einrichtung untergebracht wird. Immer, wenn es mal brenzlige Situationen gab und sie in die Bezirksklinik gebracht werden musste, ist der Betreuer sofort hochgefahren (es handelte sich um einen anderen Regierungsbezirk, was auch zu einigen Problemchen geführt hat) und hat von ihr eine Einverständniserklärung, dass sie freiwillig dort ist, unterschreiben lassen. Damit wurde verhindert, dass die ursprünglich angeordnete geschlossene Unterbringung greift.
Es ist ja schön, dass nach jetzt 6 Jahren die vorher Betreute wieder alleine schalten und walten kann, aber es entsteht nun doch der Eindruck, dass sie nur deshalb von ihrem Zuhause getrennt war, weil es der böse, böse Betreuer eingefädelt hat,zumal sie sich das eh eingebildet hat und auch in dem kleinen Ort erzählt.
Wieso soll der "alte" Betreuer denn nun die Ordner vom Gericht zur Betreuten fahren, sie war doch auch schon einige Male beim Rechtspfleger?

Und jetzt das Schärfste: Der Rechtspfleger hat dem Betreuer einen Brief geschrieben, wenn er nicht mit dem Weglegen der Akte einverstanden ist, wird er wg der "schon jetzt bestehenden Ungereimtheiten die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten" und bezgl der Tätigkeit der Fa. behält er sich weitere Schritte vor, evtl erfolgt u.a. eine Kontaktaufnahme mit der IHK.

Das ist doch eine Drohung, oder verstehe ich das falsch?
Wenn was falsch gelaufen ist, müsste er doch eigentlich zum Schutz der Betreuten an einer Aufklärung selbst interessiert sein.

Natürlich ist das Einfachste die Akte wegzulegen, aber ich befürchte, dass dies im Nachhinein nur noch zusätzliche Nachteile, zudem "Ruf" des Betreuers eh angeknackst ist.

Geändert von Amicelli (13.03.2013 um 11:40 Uhr) Grund: Ergänzung
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Alt 13.03.2013, 12:03   #5
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Dass die Unterlagen von dem ehemaligen Betreuer an den neuen Betreuer bzw. bei Aufhebung der Betreuung an den Betreuten herauszugeben sind, steht im Gesetz.
Das Betreuungsgericht verwahrt keine Handakten, Ordner, Loseblattsammlungen, nur weil der neue Betreuer nicht erreichbar ist.
Das ist Aufgabe des ehemaligen Betreuers.
Punkt.

Was vor der Entlassung des ehemaligen Betreuers gelaufen ist - das können und werden wir hier nicht beurteilen.
Es geht um Firma, um Unterbringung in offener Einrichtung statt in geschlossener ... Was auch immer dort gelaufen ist - der ehemalige Betreuer benötigt wahrscheinlich eher anwaltlichen Beistand.

Warum in den Jahren zuvor alles "abgenickt" bzw. ohne Beanstandungen durchgegangen ist ... siehe oben. Wir können es nicht wissen, dazu muss man alle Einzelheiten kennen - und das ist hier nicht möglich.

Weglegen der Akte oder Vorlage an die Staatsanwaltschaft?! Da würde hier gar nicht gefragt, schon gar nicht angekündigt werden.
Hat der Betreuer Mist gebaut, großen Mist, werden die Unterlagen direkt vom Gericht an die Staatsanwaltschaft geschickt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann in eigener Zuständigkeit.
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Alt 13.03.2013, 12:42   #6
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Danke Fara,

der Betreuer hat sich wirklich sehr intensiv um die Betreute gekümmert. Sein Ziel war, dass diejenige wieder das Leben lernt und daher hat er ihr das Zuhause auch erhalten.
Wäre am Anfang gleich ein Berufsbetreuer eingesetzt worden, hätten wohl Grundstücke verkauft werden müssen, um die Kosten dafür aufzubringen. Es ist auch vollkommen in Ordnung, dass sie selbst für das Gutachten (fast 3000 €) aufkommen musste, was letztendlich dazu geführt hat, dass sie unter Betreuung gestellt wurde.

Deine Aussage bzgl der "Weglegen der Akte oder Weiterleitung...."
deckt sich voll mit meiner Rechtsauffassung. Daher versuche ich herauszubekommen, wieso der Rechtspfleger so handelt. Was will er damit erreichen? Er selbst macht sich doch auch angreifbar, oder nicht?
Sollte evtl ein Gespräch, über den Kopf des Rechtspflegers, mit dem damaligen Richter gesucht werden?

Gibt es eigentlich irgendwelche Fristen, innerhalb derer eine eingereichte Rechnungslegung zu prüfen ist?

Grüße aus Franken
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Alt 13.03.2013, 13:06   #7
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Nein, solche Fristen gibt es nicht.

Was der Rechtspfleger damit bezwecken will ... woher sollen wir ... Glaskugel nicht da ...
Wie bist Du denn am Verfahren beteiligt?
Die Betreute und auch der neue Betreuer kann selbstredend mit dem Rechtspfleger sprechen ... Du könntest allenfalls eine schriftliche Mitteilung zur Akte machen.
Oder maximal an die Verwaltung.
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