Dies ist ein Beitrag zum Thema Barbetragsverwaltung Heim im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe eine Betreute in einem (eigentlich guten) Heim, welches nur mit äußerstem Widerwillen und nach langem Hin und ...
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23.04.2013, 17:43 | #1 |
Club 300
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Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Barbetragsverwaltung Heim
Hallo,
ich habe eine Betreute in einem (eigentlich guten) Heim, welches nur mit äußerstem Widerwillen und nach langem Hin und Her die Barbetragsverwaltung übernimmt. Das Konto der Betreuten ist gepfändet, was häufiger zu Problemen führte, daher habe ich darauf bestanden (das Konto will ich eigentlich schließen, alles Einkommen gehen direkt ans Heim). Das Heim will aber partout keine Überweisungen (von seinem Geschäftskonto) für die Betreute ausführen, z.B. für Friseur, Vorauszahlung der Krankenkassenzuzahlung, Hilfsmittel u.s.w. Die entsprechenden Stellen sollen das Geld jeweils bei der Heimverwaltung bar abholen oder ich soll das Geld abholen und dann dorthin transferieren. M.E. gehört es zu den Aufgaben des Heims, den Barbetrag zu verwalten und in diesem Rahmen auch Überweisungen auszuführen, da es die Betreute selbst nicht kann. Sie haben schon durch die Blume angedeutet, dass sich, wenn ich darauf bestehe, die Betreute ein anderes Heim suchen soll. Wie seht ihr das, irre ich mich vielleicht? Danke und Grüße, Anni |
23.04.2013, 20:39 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,593
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Moin moin
Schau mal in den Heimvertrag und in die Leistungsvereinbarung des Heimes mit dem Sozialamt als Kostenträger. Und sonst lohnt sich auch eine tiefere Suche hier im Forum, weil dies Thema immer wieder auf der Tagesordnung steht. Es gibt aber wohl auch unterschiedliche Voraussetzungen in den jeweiligen Bundesländern. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
24.04.2013, 01:29 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.01.2013
Ort: Eichwalde
Beiträge: 92
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Oder stell das Konto in ein P-Konto um. Dann gibts eigentlich keine Probleme mehr.
VG |
24.04.2013, 16:43 | #4 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Sie hat schon ein P-Konto, aber dort kann ja kein Geld für länger als bis zum nächsten Monat aufbewahrt werden und die Zuzahlungen/Extras kommen nicht immer gleichmäßig jeden Monat. Kostet außerdem Kontogebühren. Es tauchen gerade immer mal wieder Gläubiger auf, denen irgendwann mal eine Einzugsermächtigung erteilt wurde und die einen Einzug probieren, das einzige Problem daran ist, die Sp..kasse berechnet für jeden nicht erfolgreichen Einzugsversuch (ob der Einzug berechtigt oder unberechtigt war ist egal) 5 EUR Aufwendungsersatz für die Benachrichtigung des Kontoinhabers hierüber, was sich ganz schön läppern kann und das bei ca. 100 EUR Barbetrag.
Grüße Anni |
27.04.2013, 18:24 | #5 |
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
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Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
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Herausforderung
NaJA, da mal doch flott den fröhlichen Abbuchern per Fax und Sendebericht noch einmal klar die Einzugsermächtigung entziehen. Schreiben auch an die Bank und auch gleich schreiben, dass bei Zuwiderhandlungen dem Gläubiger die entstehenden Bankkosten und sonstigen Aufwendungen als Pauschale in Rechnung gestellt werden......
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Kein Mensch sollte je vergessen, dass er/sie plötzlich auf der anderen Seite des Lebenstisches sitzen kann. |
22.02.2018, 12:01 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
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Hallo,
das Thema ist etwas älter, aber ich glaube, meine Anfrage passt hier gut rein. Es geht um Kontoführungsgebühren. Vorfall: Betreuter mit Barbetrag im Heim. Alkoholiker, Taschengeld wird per Absprache mit dem Betreuten mit den Angestellten verwaltet. Kein EV. Das Heim hatte sich bereit erklärt, kleine Zahlungen an die Staatskasse abzuführen (Altlasten 3x zu á 10 €) und, wie ich hinterher mitbekommen habe, auch Schwarzfahrschulden á 20 € im Monat. Hier ist dann in der Heimverwaltung die zahlungsberechtigte Person samt Vertretung krank geworden. Bums, 60 € mehr, da an Inkasso abgegeben wurde. Das Heim hat die Haftungskosten übernommen, da keine schriftliche Vereinbarung mit dem Betreuten gemacht wurde, wie in so einem Fall zu handeln ist. Der Heimvertrag sieht hier eine extra schriftliche Vereinbarung vor. Das Heim meint nun, dass die das nur einmal machen und weitere Haftung soll der Betreute tragen, auch wenn im Heim Fehler passieren. Naja, so mal garnicht. Hab nun mit dem Sozialamt Kontakt aufgenommen und angefragt, wie es denn mit Kontoführungsgebührenübernahme in genau diesem Einzelfall aussieht (per Fax ) Man rief mich auch schnell zurück und gab mir als Antwort ein klares "ich muss das prüfen", "ist das nicht in Ihrer Betreuerpauschale enthalten", "schauen Sie doch mal nach kostenlosen Onlinekonten . z.B. Citybank". Diese Antworten habe ich nicht verändert oder sonst wie anders gestellt, damit sie in einen anderen Kontext passen! Habt ihr da evtl. mal was durchgesetzt? Also die Kontoführungsgebühren bekommen oder einen anderen Lösungsweg für mich, der nicht mit erheblichen Kosten verbunden ist. Klar, könnte ich das über mein Betriebskonto laufen lassen und mir bei meinem Betreuten den mtl. Überweisungsbetrag abholen, aber was sagt das Gericht zu sowas? Ist das nicht Vermischung und nur in absoluten Ausnahmesituationen zu argumentieren? Würde mich sehr freuen, falls ihr da einen Ansatzpunkt hättet. LG Seb |
01.03.2018, 12:55 | #7 |
Club 300
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Beiträge: 332
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Hallo Seb,
wenn Du die Kontoführungsgebühren einer (kontoführenden) Bank für ein einzurichtendes Girokonto des Betreuten meinst - diese Kosten müssen aus dem Barbetrag gezahlt werden. Mir ist nicht bekannt, dass ein Sozialhilfeträger diese Kosten übernommen hätte. Wenn das Heim die Beträge nicht zuverlässig überweist (ich halte es für fraglich, ob das Heim dazu überhaupt verpflichtet wäre), würde ich auch tatsächlich ein Konto für den Betreuten eröffnen und es darüber abwickeln, keinesfalls über mein Konto. Prüfen sollte man aber, ob - wenn tatsächlich nur der Barbetrag vorhanden ist - die Kleinstzahlungen überhaupt Sinn machen und eine reelle Aussicht besteht, die Schulden abzutragen. Wenn das nicht der Fall ist, stell die Zahlungen ein (außer Dein Betreuter will es unbedingt so). Wenn immer neue Schulden dazu kommen, könnte man an einen Einwilligungsvorbehalt denken, das kommt natürlich auf die genauen Umstände an. Viele Grüße, Anni |
05.03.2018, 23:46 | #8 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 203
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Zitat:
Aber wenn das Bankkonto gepfändet ist, kannst Du ein Neues eröffnen und das andere kündigen. Ist zwar aufwändig, aber dann ist das Konto eine Weile vor den Gläubigern sicher, wenn es nicht gerade das Finanzamt ist. Parallel dazu würde ich den Gläubigern die Aussichtslosigkeit der Schuldentilgung mitteilen, vielleicht verzichten sie dann von selbst auf neue Vollstreckungsmaßnahmen. Wenn die Schulden höher sind, wäre auch eine Insolvenz eine Überlegung. Gruß, Geranie |
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