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gesetzliche Betreuung

 

gesetzlicher Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter für eigene Tochter ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema gesetzlicher Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter für eigene Tochter ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, unsere Tochter (30) hatte auf Grund ihrer Schizophrenieerkrankung jetzt fast 2 Jahre einen gesetzlichen Betreuer. Dieser lehnte eine weitere ...


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Alt 18.06.2013, 23:01   #1
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Registriert seit: 17.06.2013
Beiträge: 4
Standard gesetzlicher Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter für eigene Tochter ?

Hallo,
unsere Tochter (30) hatte auf Grund ihrer Schizophrenieerkrankung jetzt fast 2 Jahre einen gesetzlichen Betreuer. Dieser lehnte eine weitere Betreuung ab und schlug dem Betreuungsgericht einen Wechsel zu mir als Mutter vor. Grund: ich hätte mich zu viel gekümmert.
Die Betreuungsbehörde lud uns zum Gespräch ein und legte sofort ein Formular für eine Vorsorgevollmacht vor, da sie vollmachtsfähig wäre.
Frage: ist das nicht zu unsicher, wird das akzeptiert bei Behörden ?
Sie ist sehr ambivalent und leicht beeinflussbar - falsche Leute könnten sie zu einer Kündigung der Vollmacht bringen.
Wir machen uns da Sorgen.

Wer hat Erfahrungen oder Tipps ?
Nora Schmidt ist offline  
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Alt 18.06.2013, 23:47   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo nora,
Zitat:
Sie ist sehr ambivalent und leicht beeinflussbar - falsche Leute könnten sie zu einer Kündigung der Vollmacht bringen.
wenn deine Tochter zu einer freien Willensbildung in der Lage ist kann sie auch einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen.
Von daher ist das auch keine Sicherheit. Eine Betreuung gegen den freien Willen einzurichten ist eigentlich nicht mehr zulässig.

Generell geht eine Vollmacht einer Betreuung vor und muss auch bei Behörden akzeptiert werden. Von daher wäre das also kein Problem.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 18.06.2013, 23:50   #3
fwu
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Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo Nora,

die Betreuungsbehörde ist anscheinend dabei, das neue Gesetz für die Betreuungsbehörde sofort umzusetzen.
Nach diesem Gesetz müssen die Betreuungsbehörden jetzt verstärkt darauf achten, ob Betreuungen nicht durch andere "Hilfen" vermieden werden können. Hilfe wäre insoweit die privatrechtliche Erteilung einer (Vorsorge-) Vollmacht an eine/n Bevollmächtigte/n.

Den Begriff "vollmachtsfähig" hab ich bisher noch nicht gehört.

Verfahrensrechtlich läuft das ganze so ab:
Der bisherige Betreuer bittet um seine Entlassung. Das Gericht prüft, ob der Grund gegeben ist , wenn ja muß das Gericht einen neuen Betreuer bestellen. Hierbei wird die betreuungsbehörde um Mitwirkung gebeten. An dieser Stelle kann die Betreuungsstelle nun argumentieren, daß eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, da die Betreute sich jetzt selbst zB durch eine Vollmacht um ihre Angelegenheiten kümmern kann , Folge wäre dann die Aufhebung der Betreuung. Notwendig wird dann die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens werden, in dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung aktuell noch vorliegen.

Die Argumentation der Betreuungsbehörde setzt im übrigen voraus, daß Du bereit bist, Bevollächtigte zu werden . Hierzu besteht aber keine Verpflichtung. Du könntest natülich gegenüber dem Gericht auch argumentieren, daß Du gerne als gesetzliche Betreuerin zur Verfügung stehst, aber aus den von Dir angesprochenen Gründen nicht als Bevollmächtigte.

Interessant wäre natürlich auch, was Deine Tochter als Hauptperson zu der Sache sagt. ZB welche Personen sie als Bevollmächtigte vorschlagen könnte, wenn Du Dich als Bevollmächtigte nicht zur Verfügung stellst.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 19.06.2013, 12:39   #4
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Registriert seit: 17.06.2013
Beiträge: 4
Standard

Hallo und vielen Dank für das schnelle Antworten !
@agw
ich meine eine Vollmacht kann man schnell wieder loswerden. Dagegen schaut das Betreuungsgericht schon drauf, wenn eine Betreuung aufgehoben wird.
Sorgen macht uns ihr Umgang im Drogen- und Suchtmilieu und ihre Wahrnehmungsstörung. Ein falscher Freund und ihr ambivalentes Verhalten könnte einiges auslösen.

@fwu
ein neues Gesetz gibt's, ach so , also ist Sparen angesagt.
Muss denn in jedem Fall ein psychiatrisches Gutachten angefordert werden, wie immer die Entscheidung ausfällt ?

Vollmachtsfähig sagte die Dame in der Behörde.
Das war sie vorher eigentlich auch schon.

Wie ich mich entscheiden soll, weiß ich eben nicht.
Mir wäre ihre maximale Sicherheit wichtig und dass nicht nochmals ein fremder rechtlicher Betreuer eingesetzt wird, der nicht viel Ahnung hat und untätig ist. ( ich weiß natürlich auch um das enorme Arbeitspensum der Betreuer und der vielen Fälle, die sie zu bearbeiten haben )

Meiner Tochter ist es letztendlich egal. Den Unterschied und die Folgen habe ich auch gerade erst begriffen. Sie möchte einfach jemanden, der den Ämterkram erledigt und das Geld einteilt.
Nora Schmidt ist offline  
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Alt 19.06.2013, 16:03   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
Standard Gesetzl. Betreuer - Vorsorgevollmacht

Hallo,

auf den Punkt gebracht ist es momentan so:

Gesetzl. Betreuung - unter dem wachsamen Auge des Gerichts
Vorsorgevollmacht - ohne Kontrolle der Gerichte

Dies hat seine Vor- und Nachteile für jede Seite.

Wer auf Nr.-Sicher gehen will, sollte einen gesetzl. bestellten (ehrenamtlichen) Betreuer wählen.

Wer es lockerer haben möchte, sollte auf die Vorsorgevollmacht zurückgreifen, wissentlich, dass hier auch viele Gefahren lauern können !

Entscheiden muß aber jeder selber !!!

Gruß
Ruediger99
Ruediger99 ist offline  
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Alt 19.06.2013, 20:44   #6
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Hallo Nora,


wenn alle Beteiligten übereinstimmend der Ansicht sind, daß eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, da Deine Tochter ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann , braucht es keine Begutachung. Das scheint aber ja nicht der Fall zu sein .

Dogmatisch interessant ist die Frage, ob die Notwendigkeit der Betreuung wegfällt, wenn der Betreute ohne Veränderung der sonstigen Umstände ein Vorsorgevollmacht unterschreibt.

Diese Situation unterscheidet sich meines erachtens vollkommen von der Situation, daß nach Betreuerbestellung plötzlich eine Vorsorgevollmacht auftaucht, die der Betroffene schon vor Jahren erstellt hat, als ers ich noch bester geistiger Gesundheit erfreut hat.

Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Betreuung auch nicht gegen den freien Willen des Betroffenen geführt werden .

In diesem Fall müsste aber die Betroffene erklären, daß sie keine Betreuung mehr wünscht und es müsste gutachterlich festgestellt werden, daß ihr Wille frei ist und nicht durch die vorhandene psychische Erkrankung beherrscht wird. Bei Bestehen des freien Willens wäre die Betreuung aufzuheben und die Betroffene könnte sich anschließend frei überlegen , ob sie jetzt jemanden eine Vollmacht erteilt oder nicht.


In einer Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsverfügung aufgenommen werden, in der zB gewünscht wird, daß der Bevollmächtigte oder eine andere Person vom Gericht zum Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine Betreuung erforderlich ist.

Bei Widerruf der Vollmacht, der jederzeit möglich ist, erscheint es fraglich , ob damit, sofern es nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch die in dem Schriftstück enthaltene Betreuungsverfügung widerrufen wird. Eine gewisse Sicherheit böte eine separate Betreuungsverfügung.

Kommt es seitens der Betroffenen nach Aufhebung der Betreuung zum Widerruf der Vollmacht und zu "Entgleisungen" , kann jedrzeit beim Gericht eine neue Betreuung angeregt und diese Betreuerver-fügung vorgelegt werden.

Bezüglich etwaiger finanzieller Entgleisung sei noch darauf hingewiesen, daß im Rahmen des Betreuungsrechts ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge vom Gericht angeordnet werden können. Damit können zB unsinnige Verträge nachträglich verhindert werden . Im Rahmen der Vollmacht gibt es so was nicht, da ist jeder Vetrag in Hinblick auf eine behauptete und zu beweisende Geschäftsunfähigkeit anzufechten.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 21.06.2013, 11:25   #7
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Beiträge: 4
Standard

@fwu
Danke für die ausführlichen Infos - jetzt sehe ich klar.
Also das Beste wird sein, ich werde dann Vollmachtnehmer und werde eine separate Betreuungsverfügung aufsetzen.
dann dürfte alles gut laufen toi toit toi.

Eben habe ich die Betreuungsbehörde angerufen und ups man hat gar keine Entscheidung abgewartet, sondern die Empfehlung ans Gericht geschrieben, dass die Mutter die Vollmachtnehmerin sein wird ( Punkt ). Begründung: Die Tochter wünscht keine Betreuung mehr.
Hier hat man ihr schon das Wort im Munde umgedreht - so hat sie das nie gesagt. Sagte die Dame dann: " Sie haben sich doch immer eingemischt" . Ich : "Ich habe sie lediglich mit zu Terminen begleitet, weil sie das wünschte." (Schlussfolgerung der Behörde- sie will nicht mehr betreut werden)

Mein Eindruck: die Behörde biegt sich alles so hin, wie sie es braucht.

Eben habe ich noch mit dem Betreuungsgericht telefoniert. Es gibt schon einen Anhörungstermin und dort wird nur meine Tochter und der ehemalige Betreuer geladen sein und es wird die Aufhebung der Betreuung beschlossen werden.
Darf ich nicht mit dabei sein als Bevollmächtigter ?

Vollmacht und Betreuungsverfügung interessieren wohl überhaupt niemanden ? Ist das jetzt rein privat ?

Was ist mit den Vorgängen, die er während der Betreuungsphase in der Hand hatte ( Geldbewegungen, aufgelaufene Mahngebühren, weil er Vorgänge nicht fristgerecht bearbeitet hat ) ?
Ich nehme an , dass man meiner Tochter alles einfach in die Hand drückt, was sie gar nicht überblickt so schnell.
Eine außergerichtliche Abwicklung würde ich z.B.ablehnen, denn ich würde gerne dem Gericht erzählen, was er alles unterlassen hat. Einfach um die nächsten armen Betreuten zu schützen, die dann von diesem unfähigen Betreuer betreut werden.
Nora Schmidt ist offline  
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Alt 21.06.2013, 22:32   #8
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Beiträge: 313
Standard

Zitat:
Zitat von Nora Schmidt Beitrag anzeigen
Eben habe ich noch mit dem Betreuungsgericht telefoniert. Es gibt schon einen Anhörungstermin und dort wird nur meine Tochter und der ehemalige Betreuer geladen sein und es wird die Aufhebung der Betreuung beschlossen werden.
Darf ich nicht mit dabei sein als Bevollmächtigter ?
Wenn deine Tochter das möchte, kann sie dich eh mitnehmen - mit oder ohne Vollmacht.

Zitat:
Zitat von Nora Schmidt Beitrag anzeigen
Vollmacht und Betreuungsverfügung interessieren wohl überhaupt niemanden ? Ist das jetzt rein privat ?
Ja, genau so ist es.

Zitat:
Zitat von Nora Schmidt Beitrag anzeigen
Was ist mit den Vorgängen, die er während der Betreuungsphase in der Hand hatte ( Geldbewegungen, aufgelaufene Mahngebühren, weil er Vorgänge nicht fristgerecht bearbeitet hat ) ?
Ich nehme an , dass man meiner Tochter alles einfach in die Hand drückt, was sie gar nicht überblickt so schnell.
Eine außergerichtliche Abwicklung würde ich z.B.ablehnen, denn ich würde gerne dem Gericht erzählen, was er alles unterlassen hat. Einfach um die nächsten armen Betreuten zu schützen, die dann von diesem unfähigen Betreuer betreut werden.
Du kannst als Generalbevollmächtigte im Namen deiner Tochter alles regeln, auch Anwälte beauftragen, vor Gericht gehen oder einfach nur Beschwerden loslassen. Im Prinzip hast du mit Vollmacht eher mehr "Freiheiten" als ein Betreuer. Blöd kann es eben nur dann laufen, wenn es krankheitsbedingt zu Phasen kommt, in denen der freie Wille deiner Tochter anzuzweifeln ist und sie womöglich die Vollmacht widerruft.

Aber: Ihr müsst das mit der Vollmacht nicht so machen. Wenn kein geeigneter Vollmachtnehmer zur Verfügung steht, hat sich das Modell "Vollmacht" erledigt. Und "geeignet" heißt nicht nur willens, die Behördengänge zu machen, sondern eben auch, dass es eine besondere Vertrauensperson des Vollmachtgebers sein muss. Bei Informationen zur Vorsorgevollmacht wird immer wieder betont, dass der Vollmachtnehmer jemand sein soll, dem man getrost sein Leben anvertrauen würde. Es kommt nicht jeder in Frage, genau genommen sogar kaum jemand. Da kann man noch so "vollmachtfähig" sein, kein Vollmachtnehmer - keine Vollmacht. Ihr könntet dem Gericht unter Hinweis auf mögliche Krankheitsschübe etc. erklären, dass eine Vollmacht euch nicht sinnvoll erscheint und dass du unter solchen Umständen nicht als Bevollmächtigte zur Verfügung stehst. Wenn deine Tochter dann eine Betreuung und dich als Betreuerin wünscht, sollte dem nichts im Wege stehen.

Lieben Gruß, Janina
Janina ist offline  
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Alt 25.06.2013, 19:21   #9
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Beiträge: 4
Standard

Danke Janina für dein Posting.
Wir werden es mal mit der Vollmacht probieren und wenn es sich schlecht entwickelt doch in eine rechtliche Betreuung umwandeln.
Ihr alle habt mir sehr geholfen mit euren Antworten !
D A N K E !!!
Nora Schmidt ist offline  
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