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Kosten Wohnungsauflösung aus Schonvermögen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten Wohnungsauflösung aus Schonvermögen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, muss die Wohnung einer Betreuten auflösen, die außer ihrem Schonvermögen mittellos ist, muss die Wohnungsauflösung aus dem Schonvermögen bestritten ...


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Alt 23.06.2013, 15:04   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 77
Standard Kosten Wohnungsauflösung aus Schonvermögen?

Hallo,

muss die Wohnung einer Betreuten auflösen, die außer ihrem Schonvermögen mittellos ist, muss die Wohnungsauflösung aus dem Schonvermögen bestritten werden oder lässt man den Vermieter darauf sitzen???
jero155 ist offline  
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Alt 23.06.2013, 16:04   #2
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
Standard

M.E. beantragt man vor der Wohnungsauflösung die Übernahme der Kosten durch den Leistungsträger. Es sind Kosten der Unterkunft und müssten demnach genauso übernommen werden wie Renovierungskosten oder Mietkautionen etc.

Lieben Gruß, Janina
Janina ist offline  
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Alt 23.06.2013, 19:29   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.02.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 173
Standard

Hallo Jero

Zitat:
Zitat von jero155 Beitrag anzeigen
..... muss die Wohnungsauflösung aus dem Schonvermögen bestritten werden oder lässt man den Vermieter darauf sitzen???
Naja,einfach den Vermieter auf den Kosten sitzen lassen währe m.M.n. eine eher unverschämte "Lösung",wenn es jetzt zu spät ist eine ostenübernahme zu beantragen muss halt m.M.n. ans Ersparte gegangen werden,so wie es jeder andere auch muss wenn Er/Sie um/auszieht,für u.a. solche Sachen gibt es doch ein Schonvermögen/Erspartes,oder sehe ich das falsch?


Gruß Streamy
Streamy ist offline  
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Alt 24.06.2013, 11:48   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.03.2013
Ort: NRW/Ruhrgebiet
Beiträge: 7
Standard Kosten der Wohnungsauflösung

Hallo,

ganz so einfach ist es mit der Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht.
Wenn erstmal die Heimkosten von diesem bezahlt werden, trägt er die Kosten der vorherigen Unterkunft nicht mehr. Schließlich soll der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden, dazu gehören eben nicht die Kosten einer Wohnungsauflösung! Letztlich hat der Betreute dafür gerade zu stehen. Ob er sein Schonvermögen dafür einsetzen muss, ist allenfalls eine Frage des Pfändungsschutzes, wenn es denn zu einer Vollstreckung kommen sollte. Für Sparvermögen ist aber kein Vollstreckungsschutz vorgesehen, demnach sehe ich keine Möglichkeit, rechtlich sauber die Übernahme der Kosten hier abzulehnen. M. E. ist es auch Aufgabe eines rechtlichen Betreuers, innerhalb seines Verantwortungsbereichs für eine rechtmäßige Abwicklung von Ansprüchen Sorge zu tragen.
Lässt man es darauf ankommen, könnte der Vermieter natürlich einen Zivilprozess anstrengen und sehr viel höhere Kosten auslösen, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben könnte. Der finanzielle Schaden für den Betreuten könnte dadurch viel höher werden. Dies sollte verhindert werden. Vielleicht kann man mit dem Vermieter gemeinsam eine Lösung finden, die allen gerecht (und für beide Parteien bezahlbar) wird.
__________________
- Immer schön an das Gute im Menschen glauben...
Bima69 ist offline  
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Alt 24.06.2013, 15:16   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Hallo jero155,

ein wenig die Suchfunktion quälen hilft auch weiter. Das Thema gab es als Klassiker schon mehrfach.

Z.B. : http://www.forum-betreuung.de/web-ti...-raeumung.html

Und das mit dem Schonvermögen hat Bima69 ja schon schön erklärt.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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