Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten Wohnungsauflösung aus Schonvermögen? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
muss die Wohnung einer Betreuten auflösen, die außer ihrem Schonvermögen mittellos ist, muss die Wohnungsauflösung aus dem Schonvermögen bestritten ...
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23.06.2013, 15:04 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 77
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Kosten Wohnungsauflösung aus Schonvermögen?
Hallo,
muss die Wohnung einer Betreuten auflösen, die außer ihrem Schonvermögen mittellos ist, muss die Wohnungsauflösung aus dem Schonvermögen bestritten werden oder lässt man den Vermieter darauf sitzen??? |
23.06.2013, 16:04 | #2 |
Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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M.E. beantragt man vor der Wohnungsauflösung die Übernahme der Kosten durch den Leistungsträger. Es sind Kosten der Unterkunft und müssten demnach genauso übernommen werden wie Renovierungskosten oder Mietkautionen etc.
Lieben Gruß, Janina |
23.06.2013, 19:29 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.02.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 173
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Hallo Jero
Zitat:
Gruß Streamy |
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24.06.2013, 11:48 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.03.2013
Ort: NRW/Ruhrgebiet
Beiträge: 7
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Kosten der Wohnungsauflösung
Hallo,
ganz so einfach ist es mit der Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht. Wenn erstmal die Heimkosten von diesem bezahlt werden, trägt er die Kosten der vorherigen Unterkunft nicht mehr. Schließlich soll der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden, dazu gehören eben nicht die Kosten einer Wohnungsauflösung! Letztlich hat der Betreute dafür gerade zu stehen. Ob er sein Schonvermögen dafür einsetzen muss, ist allenfalls eine Frage des Pfändungsschutzes, wenn es denn zu einer Vollstreckung kommen sollte. Für Sparvermögen ist aber kein Vollstreckungsschutz vorgesehen, demnach sehe ich keine Möglichkeit, rechtlich sauber die Übernahme der Kosten hier abzulehnen. M. E. ist es auch Aufgabe eines rechtlichen Betreuers, innerhalb seines Verantwortungsbereichs für eine rechtmäßige Abwicklung von Ansprüchen Sorge zu tragen. Lässt man es darauf ankommen, könnte der Vermieter natürlich einen Zivilprozess anstrengen und sehr viel höhere Kosten auslösen, die er im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben könnte. Der finanzielle Schaden für den Betreuten könnte dadurch viel höher werden. Dies sollte verhindert werden. Vielleicht kann man mit dem Vermieter gemeinsam eine Lösung finden, die allen gerecht (und für beide Parteien bezahlbar) wird.
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- Immer schön an das Gute im Menschen glauben... |
24.06.2013, 15:16 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo jero155,
ein wenig die Suchfunktion quälen hilft auch weiter. Das Thema gab es als Klassiker schon mehrfach. Z.B. : http://www.forum-betreuung.de/web-ti...-raeumung.html Und das mit dem Schonvermögen hat Bima69 ja schon schön erklärt. Gruß, Andreas
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