Dies ist ein Beitrag zum Thema "Weihnachtsgeld" zurückfordern ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe eine neue Betreuung übernommen. Betreuter ist vermögend und wurde lange Zeit von Bekannten gepflegt. Seine Angehörige hat alle ...
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30.06.2013, 18:11 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.04.2012
Beiträge: 130
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"Weihnachtsgeld" zurückfordern ?
Ich habe eine neue Betreuung übernommen. Betreuter ist vermögend und wurde lange Zeit von Bekannten gepflegt. Seine Angehörige hat alle finanziellen Dinge für ihn geregelt. Sie hat den Bekannten aufgrund der fürsorglichen Pflege letzten Dezember "Weihnachtsgeld" überwiesen (mehrere hundert Euro). Ist das ok oder muss ich das Geld zurückfordern .
Sein "Vermögen" hält nicht ewig, und zur Sicherung der Heimkosten steht der Hausverkauf an. |
30.06.2013, 18:37 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 01.11.2012
Ort: Berlin
Beiträge: 64
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Hallo,
ich würde mir für den Anfang folgenede Fragen stellen: Wer hat mit wem einen Vertrag geschlossen? Ist der Vertrag rechtskräftig/War dein Betreuter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsfähig? War die Person rechtkräftig bevollmächtigt? Entsprach das Rechtsgeschäft dem Willen und den Interessen deines Betreuten? Welche Art von Vertrag kam zustande/wurde geleistet? So könnte man sich der Frage annähern, ob dein Betreuter Ansprüche gegen Dritte hat. Sollte dem so sein, müsstest du tätig werden. Gruß Christoph |
30.06.2013, 19:42 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.04.2012
Beiträge: 130
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Esgibt keinen Vertrag, es handelte sich bei der Pflege um einen Nachbarschaftsdienst. Die Verwandte hatte Kontovollmacht. Ich denke auch, dass das mit dem Weihnachtsgeld im Sinne des Betreuten war. Fragen kann man ihn nicht, weil keine klare Meinung mehr aus ihm herauszubekommen ist.
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30.06.2013, 20:06 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.12.2012
Ort: Mainz
Beiträge: 87
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hallo jojo 18
Es handelt sich hier doch zunächst um einen wirksamen Schenkungsvertrag. Eine Rückforderung wäre daher nur möglich, wenn du nachweisen kannst, dass die Betreute zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts nicht geschäftsfähig und aus diesem Grund der Schenkungsvertrag nichtig war. Wenn du dies nicht tatsächlich beweisen kannst, würde ich von einer Rückforderung absehen. |
30.06.2013, 22:37 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo jojo18,
ich verstehe dein Problem nicht so ganz. Dein jetziger Betreuter wurde zu Hause von Nachbarn gepflegt die dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten haben. Die Auszahlungen wurden durch seine Angehörige geleistet welche eine Vollmacht hat(te). Also gab es schon einen Vertrag, wenn auch nicht in schriftlicher Form. Da ist es doch völlig okay wenn es für eine sehr gute Pflegeleistung auch eine besondere Zuwendung gab. Im richtigen Leben zahlst du für Pflegeleistungen auch nicht unerhebliche Summen. Du müsstest m.E. eine Rückforderung ohnehin gegen die Bevollmächtigte geltend machen falls du der Meinung bist das eine Veruntreuung vorliegt. Gruß, Andreas
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