Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende der Vergütung bei vorläufiger Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von stracciatellamaus
Guten Abend Allerseits! Es gibt natürlich keinen Paragrafen dafür, aber diverse Rechtsprechungen in den unterschiedlichen Landgerichtsbezirken.
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14.08.2013, 22:00 | #11 | |||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,189
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Zitat:
meine Frage bezog sich hierauf, Zitat:
Die Frage entstand wegen dieser Aussage: Zitat:
Würde das stimmen, müsste ich einiges an meiner bisherigen Erfahrung als Betreuer und meinem Verständnis des Betreuungsverfahrens über den Haufen werfen und mich neu justieren. Kein Problem, das mache ich dann. Sollte diese Aussage also wirklich ernst gemeint sein, wäre ich über einen Verweis auf die entsprechenden Landgerichtsurteile sehr dankbar. Geändert von Flafluff (14.08.2013 um 22:07 Uhr) |
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15.08.2013, 16:55 | #12 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Äh ich bin irritiert deswegen:
Zitat:
LG Bielefeld, Beschl. vom 04.07.06, 23 T 372/06, soweit bekannt unveröffentlicht: Aus den Gründen: "[...] Vorliegend war von der Beendigung der vorläufigen Betreuung am 07. Juni 2005 und dem Neuanfang der Betreuung am 05. Juli 2005 ungefähr eine Lücke von einem Monat. Diese kurze Unterbrechung führt jedoch nicht dazu, das ab der Bestellung der endgültigen Betreuung ab dem 05. Juli 2005 die Stundensätze für eine erstmalige Bereuuerbestellung maßgebend sind. [...] Eine kurzfristige Unterbrechung der Betreuertätigkeit innerhalb einer fortstehenden Betreuung führt aber nicht dazu, dass der Betreuer bei der "zweiten Betreuerbestellung" den gleichen Aufwand hat wie bei der Erstbestellung (vgl. OLG München, FamRZ 2006, 647 (649)). und sonst ist es ja dann noch ungünstiger: Zitat:
Das zur Vergütung. Weiter habe ich ähnliche Probleme wie der Kollege Flaffluff mit dem "stilschweigenden". Ist gerade gestern der Fall gewesen, vorläufige Btereuung endete am 1.8. Anhörungstermin zur Einrichtung der festen Betreuung ist aber erst am 29.8. und gestern ging es um die evtl. Unterbringung- aus der ich mich fein säuberlich herausgehalten habe.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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15.08.2013, 21:02 | #13 |
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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Da ich derzeit nicht im Dienst bin und nach Diensteintritt vorerst auch nicht wieder in der Betreuungsabteilung eingesetzt werde, kann ich Rechtsprechung dazu nicht liefern. Privat ist es mir zu müsam nach den Quellen zu forschen, sorry!
Zudem denke ich, dass die Rechtsprechung in meinem LG-Bezirk eine andere ist, als in Ihrer! Beim Rechtspfleger mal nachfragen, wie hier was gehandhabt wird, schadet ja nicht!
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Es grüßt die S-Maus
... Die schönsten Juwelen am Hals einer Frau sind die Arme des eigenen Kindes ... |
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ablauf, vergütung, vorläufige betreuung |
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