Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende der Vergütung bei vorläufiger Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe eine Frage nach Vergütung bei Ablauf einer vorläufigen Betreuung.
Kann man die Regelung von „Ende der Betreuung ...
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12.08.2013, 13:28 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.02.2013
Beiträge: 7
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Ende der Vergütung bei vorläufiger Betreuung
Hallo,
ich habe eine Frage nach Vergütung bei Ablauf einer vorläufigen Betreuung. Kann man die Regelung von „Ende der Betreuung durch Tod des Betreuten“ analog darauf anwenden? Konkreter Fall: Es bestand eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung, die „am … endet.“, entsprechend 6 Monate nach dem Datum des Beschlusses. Das Datum lief ohne weiteren Beschluss ab, es bestand also danach keine Betreuung mehr. Nach einigen Wochen wurde vom Gericht ein neuer Anhörungstermin angesetzt, der ca. zwei Monate nach Ablauf der vorläufigen Betreuung lag. Mehrere Monate später wurde vom Gericht eine endgültige Betreuung durch ehrenamtlichen Betreuer eingerichtet. Dieser ehrenamtliche Betreuer bin ich und habe nun den Vergütungsbeschluss zugunsten des ehemaligen Betreuers auf dem Tisch. In diesem Beschluss wird dem Berufsbetreuer eine Vergütung bis zum Tag des Anhörungstermins zugesprochen. Ist eine Vergütung für Zeiten nach dem Ende einer (vorläufigen) Betreuung überhaupt möglich? Danke Euch für Eure Hilfe ! son Geändert von son (12.08.2013 um 13:38 Uhr) |
13.08.2013, 09:55 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo son,
also wenn die vorläufige Betreuung nicht durch eine einstweilige Anordnung verlängert wurde ist sie mit dem Zeitablauf beendet. Dann kann es auch keinen weiteren Vergütungsanspruch bis zum Anhörungstermin geben. Gruß, Andreas
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13.08.2013, 12:09 | #3 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 7
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Hallo Andreas,
dankeschön. So hatte ich das eigentlich auch gedacht. Es gab definitiv eine Zeit, in der keine Betreuung bestand. Der ehemaliger Betreuer hatte allerdings keine Unterlagen übergeben und auch nachweislich noch eine Rechnung bezahlt, die an seine Adresse geschickt worden war. Dies tat er jedoch ohne Wissen seines ehemaligen Betreuten. Der Betreute hatte auch gedacht, dass für diese Zeit kein Vergütungsanspruch besteht, und deswegen seinem Anwalt den Vergütungsbeschluss übergeben mit der Bitte um Prüfung und ggf. Einlegen der Beschwerde. Vom Anwalt habe ich aber nur die Auskunft "muss so bezahlt werden" erhalten. Bevor ich das aber veranlasse, wollte ich es noch einmal prüfen. Kannst Du mir einen Tipp geben, wo ich dazu weitere Informationen finden kann ? dankeschön ! son |
13.08.2013, 13:26 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Öffentlich zugänglich z.B. hier :VBVG-Rechtsprechung ? Betreuungsrecht-Lexikon
Ansonsten richten sich die Vergütungsansprüche des Betreuers nach den Regelungen des VBVG. Und da gibt es halt nur Vergütung wenn auch eine Betreuung besteht. Zitat:
Da du ja den Beschluß zur Stellungnahme für deinen Betreuten bekommen hast kannst du innerhalb der Beschwerdefrist Widerspruch einlegen, dazu benötigst du auch keinen Anwalt. Gruß, Andreas
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13.08.2013, 13:49 | #5 |
Dipl. Rechtspflegerin
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Beiträge: 101
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Mahlzeit!
Erstmal zur Klarstellung: Eine vorläufige Betreuung IST eine einstweilige Anordnung! Man muss unterscheiden in 2 Fälle, und zwar 1. War mit Ablauf der vorläufigen Betreuung abzusehen, dass die Betreuung in eine endgültige übergeht, dann läuft die Vergütung sowie die Betreuung "stillschweigend" weiter. 2. War nicht abzusehen, dass die Betreuung in eine endgültige Betreuung übergeht bzw. ist der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der vorläufigen und dem Beginn der endgültigen sehr groß, dann geht man davon aus, dass die Vergütung mit dem Ablauf der vorläufigen auch endet. Im vorliegenden Fall würde ich definitiv Beschwerde innerhalb der Frist einlegen und einfach mal abwarten, wie entschieden wird. Ein Anwalt wird dazu nicht benötigt, man begründet einfach so, dass Sie der Meinung sind, dass der Vergütungsanspruch mit Ablauf der vorläufigen Betreuung endet und eine anschließende Betreuung für diesen Betreuer nicht angeordnet ist. Schöne Grüße stracciatellamaus
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13.08.2013, 14:18 | #6 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
also da fehlt mir doch die rechtliche Grundlage für eine Vergütung. Wenn der Richter der Meinung ist das eine weiter Betreuung notwendig ist, kann er ja eben die vorläufige Betreuung durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängern. Unterläßt er es endet die vorläufige Betreuung mit dem Ablauf und es gibt m.E. keine Grundlage für eine Vergütung. So auch Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 6.Auflage, RN 1037. Falls es doch eine rechtliche Grundlage geben sollte würde mich diese sehr interessieren, da es ja leider recht häufig vorkommt das diese Vakanzen in der Betreuung entstehen. Gruß, Andreas
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13.08.2013, 23:46 | #7 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 7
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Ganz herzlichen Dank für den Input !
Ich werde auf jeden Fall Beschwerde einlegen |
14.08.2013, 10:03 | #8 | |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 7
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Zitat:
Die endgültige Betreuung läuft unter einem neuen Aktenzeichen. |
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14.08.2013, 15:31 | #9 | |
Berufsbetreuer
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Zitat:
Das stillschweigende Weiterlaufen einer Betreuung ist mir gänzlich unbekannt. Ohne neue Legitimation würde ich niemals eine Betreuung fortsetzen die durch Befristung beendet wurde. Gibt es denn so etwas wie einen §, wo man dieses stillschweigende Weiterlaufen der Betreuung -also der Pflichten des Betreuers- nachlesen kann? Was allerdings das Weiterlaufen des Vergütungsanspruchs betrifft: das habe ich auch schon so erlebt. Ich hatte -nachdem zwischen Ende der vorläufigen Betreuung und neuem Beschluß zur endgültigen Betreuerbestellung ein paar Wochen vergangen waren, ganz brav nur bis zum Ende der vorl. Betr. und dann wieder ab endgültiger Bestellung die Vergütung beantragt. Es kam folgende Antwort der RPfl: "[....] wird auf Ihren Vergütungsantrag vom xxx Bezug genommen und mitgeteilt, das das Landgericht Darmstadt entschieden hat, dass es bei einer kurzen Unterbeechung zwischen der Anordnung einer Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung und der ordentlichen Betreuerbestellung zu keiner Unterbrechung des Vergütungsanspruches führt. Somit können Sie die Vergütung für die Zeit von bis ("bis" lag in der Zeit zwischen den Bestellungen) mit jeweils 5 Stunden pro Monat geltend machen. Sie werden daher gebeten einen korrigierten Vergütungsantrag einzureichen." Fand ich ja mal ganz nett vom Gericht, zumal ich in Absprache mit der Richterin in der Interimszeit betreuerlich keinen Finger in diesem Fall gerührt hatte. Ausser natürlich zur Erfüllung der Verfahrensanforderungen. |
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14.08.2013, 21:48 | #10 |
Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 101
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Guten Abend Allerseits! Es gibt natürlich keinen Paragrafen dafür, aber diverse Rechtsprechungen in den unterschiedlichen Landgerichtsbezirken.
Für den vorliegenden Fall müsste man mal überlegen, war den der Betroffene nach Beendigung der vorläufigen wieder so fit um seine Angelegenheiten selbst zu regeln? Wenn ja, würde ich davon ausgehen, dass die endgültige Betreuung eventuell auf einen erneut verschlechterten Gesundheitszustand zurückzuführen ist und damit auch als neues Verfahren betrachtet werden kann. Ergo: Vergütung läuft nur bis zum Ende der Vorläufigen und beginnt bei endgültiger Betreuung neu. Ein anderer Fall wäre es, wenn nach Ablauf der vorläufigen, der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und mit einer Fortsetzung der Betreuung gerechnet werden kann. Da es meist so ist, dass der vorläufige Betreuer auch der endgültige Betreuer wird, sagt die Rechtsprechung, die Vergütung läuft stillschweigend weiter. Streng genommen und eigentlich auch korrekter Weise müsste man aber sagen, die vorläufige ist ein Verfahren für sich (mit dem Aktenzeichen X), daher natürlich Vergütung der Stufe 1 und 2 und die endgültige ist ein NEUES Verfahren für sich (Aktenzeichen Y), daher nochmals Vergütung Stufe 1 und 2. Während der Unterbrechung natürlich keine Vergütung. Nun hat der Gesetzgeber allerdings die hohe Stundenzahl zu Beginn der Betreuung damit begründet, dass der Betreuer den Betroffenen ja nicht kennt und viele Dinge zu regeln sind. Dies entfällt bei endgültiger Betreuung, daher billigen viele Amtsgerichte bei der endgültigen Betreuung auch nur Stufe 3 und 4 zu. Das sollte als kleiner Exkurs reichen! Wen das genauer interessiert, sollte mal Rücksprache mit seinem Rechtspfleger halten und die herrschende Meinung am Gericht erfragen! Grüße S-Maus
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ablauf, vergütung, vorläufige betreuung |
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