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Löschung von Grundbucheinträgen Rechte von Betreutem

Dies ist ein Beitrag zum Thema Löschung von Grundbucheinträgen Rechte von Betreutem im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Tag Allerseits, wir haben eine Rechtsfrage, die offensichtlich das Betreuungsrecht streift. Als juristischer Laie versuche ich zu formulieren: Hintergrund: Wir ...


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Alt 02.09.2013, 16:40   #1
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Beiträge: 2
Standard Löschung von Grundbucheinträgen Rechte von Betreutem

Tag Allerseits,

wir haben eine Rechtsfrage, die offensichtlich das Betreuungsrecht streift. Als juristischer Laie versuche ich zu formulieren:

Hintergrund:

Wir möchten eine Immobilie von einer Familie erwerben. Eigentümer lt. Grundbuch sind 2 Söhne, aber für deren (hochbetagte) Eltern ist jeweils ein "Niessbrauch" und ein "bedingtes Recht zur Rückübertragung" eingetragen. Die Mutter ist trotz des hohen Alters noch geschäftsfähig, der Vater leider nicht mehr. Die Mutter hat jetzt der Löschung beider Rechte zugestimmt. Der Betreuer des Vaters (entfernter Verwandter, der im Gegensatz zu den Söhnen vor Ort ist) hat die Löschung der Rechte des Vaters beim Betreuungsgericht beantragt.

Was mich nun umtreibt, Frage: Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen muss ein Betreungsrichter hier entscheiden?

Der verbleibende Wert des Niessbrauchs bei einem 95 jährigen kann errechnet und entsprechend auf ein Sperrkonto gezahlt werden. Aber wie geht man mit dem bedingten Recht der Rückübertragung um, wenn der Berechtigte in der Immobilie nicht mehr wird wohnen können und seine Ehefrau klar sagt: Kinder verkauft das Haus, es soll nicht leerstehen, "Vati" hätte das nicht gewollt. Aus "Vati" ist aber nichts mehr raus zu bekommen.

Hinweise? Wissende?

Danke

Der HausInteressent
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Alt 02.09.2013, 17:18   #2
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Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Obacht! Rechtsberatung darf hier nicht erfolgen!!

Im Allgemeinen kann das Recht gelöscht werden, wenn der Berechtigte zustimmt. Das geht hier nicht mehr. Ergo braucht es einen Betreuer. Dieser benötigt zur Löschung die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dem Rechtspfleger (nicht dem Richter) ist darzulegen, warum die Löschung erfolgen soll und zu welchen Konditionen. Der Rechtspfleger muss dann den Betreuten anhören, ggfs. einen Verfahrenspfleger bestellen, genehmigen oder die Genehmigung versagen, den Geldeingang und alles Weitere überwachen.

Für den Betreuten handelt im Ausgangsfall der Betreuer. Der Wunsch der Ehefrau.mag nachvollziehbar sein. Letztlich ist sie nicht gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter des Ehemannes.
Das Gericht und der Betreuer sehen mur auf den rechtlichen und finanziellen Vorteil des Betreuten.

Das alles geht nicht head over heals und dauert schon mal ein paar Wochen.

Soweit allgemein gesprochen.
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 02.09.2013, 17:32   #3
Neuer Gast
 
Registriert seit: 30.08.2013
Beiträge: 2
Standard

Danke für diese erste Einschätzung. Mir im Gegensatz zu Freund Makler ist klar, daß hier nicht aus der Hüfte geschossen wird. Würde man als betroffener alter Mensch ja auch nicht wollen.

Eine Anhörung des Betreuten wird spannend.

Aber vor dem Hintergrund welcher Rechtsgrundlagen handeln Betreuungsgericht und Rechtspfleger(in) hier? Mag für Experten klar sein, mir würde ein Link schon helfen.

P.S. Wir werden für diese Immobilie einen Preis zahlen, der unseren Bankberater seufzen liess. Ein Vermögensschaden für den Betreuten würde das eher nicht.
HausInteressent ist offline  
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Alt 02.09.2013, 18:37   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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§§ 1896, 1908i, 1821 BGB. So zum Anfang.
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Stichworte
betreuter, grundbuch, niessbrauch


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