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Sachkundenachweis ab 2023

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sachkundenachweis ab 2023 im Unterforum Sachkundenachweis und Registrierung ab 2023 , Teil der Situation der Betreuer/innen
Das hat Horst doch schon beantwortet: Zitat: Für die zukünftigen Sachkundelehrgänge müssen die Anbieter eine Anerkennung bei einer zentralen Stelle ...


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Alt 25.03.2022, 07:47   #41
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Das hat Horst doch schon beantwortet:
Zitat:
Für die zukünftigen Sachkundelehrgänge müssen die Anbieter eine Anerkennung bei einer zentralen Stelle im Bundesland beantragen, wo auch die Qualifikation der Dozenten nachgewiesen werden muss.
Ich gehe aufgrund meiner vorherigen Erfahrungen davon aus, dass der (formale) Nachweis über Studienabschlüsse für das Fortbildungsinstitut vorliegen muss- was letztlich nichts über die Qualität und Lebendigkeit des Vortrags aussagt.


Es wird immer einige geben die letztlich nur den Text ihrer Folien noch mal gelangweilt runterrattern und auch wieder andere die ihre Fortbildungen mit einigem Schwung halten.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 31.03.2022, 00:25   #42
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 102
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Also ich habe mir das in der letzten Zeit nochmal überlegt. Bevor ich jetzt im Hauruckverfahren irgendwelche Kurse belege werde ich noch warten bis die ersten Anbieter neue Kurse entsprechend der von Horst geposteten Module anbieten. Wie vorher hier schon geschrieben wurde werden die ja dann auch demnächst in den Quark kommen.
Auf das ganze hin und her mit dem Anerkennen im Nachhinein habe ich irgendwie keine Lust und momentan auch nicht wirklich viel Zeit um zu lernen.

Da der Sachkundelehrgang mit 360 U-Std. veranschlagt wird, ist eine Förderung mit Aufstiegs-BaFög wohl auch ausgeschlossen, oder weiß hier jemand mehr? Dafür sind ja mindestens 400 Stunden Voraussetzung.

Horst, du hast doch Einfluß. Sorg doch mal dafür das da noch ein Modul mit 40 Std. dazukommt. Haha nur ein Scherz

Die Kosten mit den bezifferten 5000€ plus Lernmittel, Reisekosten etc. finde ich doch nicht unerheblich. Da wäre eine Förderung schon hilfreich. Zumal der Bedarf an Betreuern wohl gerade in den Ballungsräumen ziemlich hoch ist und in Zukunft noch weiter steigen wird.
Ich wohne mittlerweile nahe Berlin und habe in der letzten Woche mal bei mehreren Betreuungsbehörden in den verschieden Bezirksämtern angerufen und die suchen händeringend. Also die Aussichten sind schon mal recht positiv.

VG

Andy
andy9118 ist offline  
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Alt 01.04.2022, 20:43   #43
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,464
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Moin moin



Zitat:
Zitat von andy9118 Beitrag anzeigen
Die Kosten mit den bezifferten 5000€ plus Lernmittel, Reisekosten etc. finde ich doch nicht unerheblich. Da wäre eine Förderung schon hilfreich.

Sofern Du aktuell noch einen anderen Job haben solltest (oder auch als Betreuer schon Einkommen genug hast), liegt die Förderung in der Absetzbarkeit von den Steuern.

Andere Formen der Förderung mindern wiederum die die steuerliche Absetzbarkeit.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.04.2022, 22:39   #44
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 03.12.2017
Ort: Berlin
Beiträge: 102
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Moin,

das stimmt natürlich, allerdings wäre die Ersparnis z.B. beim Aufstiegs-BaFöG (rein hypothetisch nur, weiß gar nicht ob das förderungsfähig wäre) schon höher als rein bei der steuerlichen Absetzbarkeit.

Außerdem würde es generell den Einstieg in den Beruf erleichtern, da dies ja Kosten sind bei denen man in Vorleistung gehen muss zu Beginn der Betreuertätigkeit.

Mein Beitrag war jetzt auch nicht speziell nur zu meiner Position gemeint, sondern schon auch aus Sicht von jüngeren Berufseinsteigern. Gerade am Anfang kann man ja die Einnahmesituation nicht genau vorherberechnen, man ist ja abhängig von Bestellungen ...

VG
andy9118 ist offline  
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Alt 01.04.2022, 23:01   #45
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
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Die Förderung nach dem Aufstiegsförderungsgesetz war nicht Thema in der Arbeitsgruppe. Es wurde allgemein davon ausgegangen, dass Fortbildungskosten als Betriebsausgaben (ggf auch vorweggenommene Betriebsausgaben) bzw bei Vereinsbetreuern als Arbeitgeberleistungen erbracht werden.

Wenn ich es aber richtig verstehe, ist der Sachkundelehrgang durchaus förderfähig, die Mindeststundenzahl beträgt seit 2020 200 Unterrichtsstunden: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufs...efoerdert.html

Ich würde es einfach mal beantragen. Allerdings sollte die Verordnung dafür durch sein, das dürfte Mitte 2022 der Fall sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (02.04.2022 um 15:43 Uhr)
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Alt 08.05.2022, 09:23   #46
Moderator
 
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Beiträge: 5,435
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Noch ein aktueller Nachtrag: die Betreuerregistrierverordnung soll voraussichtlich am 8. Juli 2022 durch den Bundesrat.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 22.05.2022, 15:35   #47
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 8
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So wie es aussieht, hat der Bundesrat mal eben dem geforderten Sachkundenachweis nicht zugestimmt.

Sie haben verschiedene Begründungen: Ein Volljurist braucht zwar Sachkundenachweise, um eine Betreuung zu führen, aber er bräuchte keine, um ein Betreuungsrichter zu werden...
Zitat:
Folgt man der Argumentation der Bundesregierung, würde dies zu dem schwer nachvollziehbaren Resultat führen, dass etwa ein Volljurist zukünftig nicht die formalen Qualifikationen besitzt, auch einfach gelagerte berufliche Betreuungen zu führen, wohl aber, um Betreuungsrichter zu werden
Abgesehen davon befürchtet man, dass die sowieso zu geringe Anzahl der Berufsbetreuer weiterhin sinkt.

Zitat:
Würden nun Volljuristen oder Sozialpädagogen – wie geplant – zusätzlich weitere, jeweils mit einer Prüfung abzuschließende Module belegen müssen, um zukünftig als Berufsbetreuer tätig sein zu können, könnte dieses ohne Notwendigkeit eine abschreckende Wirkung und den unerwünschten Effekt zur Folge haben, dass die Zahl der Betreuer sinkt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass es in vielen Gerichtsbezirken heute schon schwierig ist, überhaupt geeignete Betreuer in ausreichender Zahl zu finden.
Außerdem wurde in einer Studie nachgewiesen, dass die meisten Betreuer eine sehr gute Fachlichkeit aufweisen.

Zitat:
Nach den Ergebnissen der rechtstatsächlichen Untersuchung „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ haben
fast zwei Drittel der Berufsbetreuer ein abgeschlossenes Studium. Von diesen wiederum haben fast zwei Drittel einen rechtswissenschaftlichen oder sozialpädagogischen Abschluss (Abschlussbericht, S. 120 ff.).
Relevante Qualitätsdefizite sind bei beruflichen Betreuern gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr ist nach der „Studie zur Qualität in der rechtlichen Betreuung“ von einem „erfreulich hohen Kenntnisstand in den meisten der abgefragten Fachgebiete“ die Rede (vgl. Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ S. 562).
Zu Recht weist der Bundesrat auf diese Widersprüche hin. Da haben Praktiker über das nachgedacht, was am Schreibtisch entwickelt wurde.


Weiterer Verlauf: Ausgang offen.....

Niemand weiß jetzt, ob diese Sachkundenachweise tatsächlich in diesem Umfang gefordert werden.Die Anbieter können sich nicht vorbereiten, die Bewerber haben auch kein Planungssicherheit.

Hier ein Auszug vom Artikel; im unten angebenen Link ist die vollständige Stellungnahme und die Antwort der Bundesregierung dazu. Sehr empfehlenswert, das durchzulesen.

Zitat:
Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 23 Absatz 3 Satz 2 BtOG)

In Artikel 7 Nummer 2 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe voranzustellen: ,a0)In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat zu“ durch das Wort „soll“ ersetzt.‘
Begründung: Die erforderliche Sachkunde ist nach § 23 Absatz 3 Satz 1 BtOG durch Unterlagen gegengenüber der
Stammbehörde nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises und Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Sachkunde werden nach § 23 Absatz 4 BtOG in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt, deren Referentenentwurf mittlerweile vorliegt (Entwurf einer Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (BtRegV-E).
Entgegen dem überwiegendem Petitum der Länder sieht die BtRegV-E allerdings keine Berufsqualifikationen vor, bei deren Vorliegen die geforderte Sachkunde vermutet wird. Auch ist dem mehrheitlichen Wunsch der Länder nach einer Öffnungsklausel, die den Betreuungsbehörden die Möglichkeit einräumt, von den in der BtRegV-E festgelegten Nachweismöglichkeiten im Einzelfall abzuweichen, und auch Arbeitszeugnisse oder Berufserfahrungen – etwa die mehrjährige Tätigkeit als Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde oder eines Betreuungsvereins – bei der Registrierung berücksichtigen zu können, nicht gefolgt worden.
Die Bundesregierung begründet dieses im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen der Sachkunde in § 23 Absatz 3 Satz 2 BtOG gesetzlich zwingend festgelegt seien und keine Berufsqualifikation oder Berufsabschlüsse existierten, die sämtliche der in § 23 Absatz 3 Satz 2 BtOG niedergelegten Kenntnisse vermitteln würden. Aus diesem Grund könne auch im Einzelfall nicht von den Sachkundeanforderungen abgewichen und eine Öffnungsklausel in der BtRegV-E aufgenommen werden.
Folgt man der Argumentation der Bundesregierung, würde dies zu dem schwer nachvollziehbaren Resultat führen, dass etwa ein Volljurist zukünftig nicht die formalen Qualifikationen besitzt, auch einfach gelagerte berufliche Betreuungen zu führen, wohl aber, um Betreuungsrichter zu werden. Zwar wird auch ein Volljurist oder ein Sozialarbeiter nicht für jeden denkbaren Fall von Anfang an alle erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzen, um für sämtliche Betreuungsübernahmen gleich geeignet zu sein. Dieses ist aber auch nicht notwendig.
Zum einen kann der Erwerb etwaiger noch fehlender Kenntnisse derartig beruflich qualifizierten Personen
in Eigenverantwortung überlassen werden. Gleiches wird registrierten Berufsbetreuern die, wenn sie bereits
bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Betreuungsrechts über drei Jahre als Berufsbetreuer tätig wa-
ren, sogar über keinerlei Ausbildung verfügen müssen auch zugetraut. Entsprechendes sollte auch für diejenigen gelten, die bereits durch einen Abschluss oder eine Ausbildung bewiesen haben, dass sie sich in fremde Sachgebiete einarbeiten können.Nach den Ergebnissen der rechtstatsächlichen Untersuchung „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ haben fast zwei Drittel der Berufsbetreuer ein abgeschlossenes Studium. Von diesen wiederum haben fast zwei Drittel einen rechtswissenschaftlichen oder sozialpädagogischen Abschluss (Abschlussbericht, S. 120 ff.).
Relevante Qualitätsdefizite sind bei beruflichen Betreuern gerade nicht festgestellt worden. Vielmehr ist nach der „Studie zur Qualität in der rechtlichen Betreuung“ von einem „erfreulich hohen Kenntnisstand in den meisten der abgefragten Fachgebiete“ die Rede (vgl. Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ S. 562). Würden nun Volljuristen oder Sozialpädagogen – wie geplant – zusätzlich weitere, jeweils
mit einer Prüfung abzuschließende Module belegen müssen, um zukünftig als Berufsbetreuer tätig sein zu können, könnte dieses ohne Notwendigkeit eine abschreckende Wirkung und den unerwünschten Effekt zur Folge haben, dass die Zahl der Betreuer sinkt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass es in vielen Gerichtsbezirken heute schon schwierig ist, überhaupt geeignete Betreuer in ausreichender Zahl zu finden. Im Ergebnis steht daher zu befürchten, dass sich die – jegliche Flexibilität ausschließende – Regelung des § 23 Absatz 3 Satz 2 BtOG negativ für das Betreuungswesen auswirken wird.(....) Um klarstellend zu vermeiden, dass die aus den dargelegten Gründen notwendige Privilegierung herausragender Berufsqualifikationen sowie die Öffnungsklausel in der BtRegV-E lediglich wegen einer divergierenden Gesetzesauslegung nicht aufgenommen wird, sind die in § 23 Absatz 3 Satz 2 BtOG niedergelegten
Sachkundeanforderungen nicht mehr zwingend, sondern lediglich als Regelfall vorzusehen.
Quelle:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/014/2001416.pdf
lebardo ist offline  
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Alt 22.05.2022, 16:54   #48
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Moin moin


Bei der o.g. Drucksache geht es nicht um die Zustimmung oder die Ablehnung durch den Bundesrat, sondern nur um eine Stellungnahme mit der Bitte/Aufforderung an die Regierung, nachzubessern. Die Entscheidung kommt m.W. erst noch.


Natürlich gibt es Kritikpunkte. Z.B. dass ein Volljurist zwar Betreuungsrichter werden kann, aber für die Eignung als Berufsbetreuer noch Nachweise für die nichtjuristischen Bereiche erbringen muss. Das findet bei mir sogar positive Kritik!
Auch Volljuristen sind nur Menschen. Sie haben Jura - und damit den Umgang mit §§ studiert. Der Umgang mit Menschen gehört nicht unbedingt zum Studium. Einen RA, der fulltime eine Kanzlei führt und nebenher noch 50 - 100 Betreuungen, halte ich bei besten Willen nicht für geeignet, Betreuer zu sein. Bisher waren so gut wie alle Betreuungen, die ich von derartigen Vorgängern übernommen habe, einfach grottig geführt worden.



Andererseits dürfte es auch keine (Sozial-)PädagogInnen geben, die nicht zusätzlichen Bildungsbedarf in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Finanzverwaltung oder Medizin haben.


Und ja: Auch wenn in der Studie den BerufsbetreuerInnen im allgemeinen ein sehr hoher Kenntnisstand in den verschiedenen Bereichen zugesprochen wurde. Dieser war nicht schon am Ende des Studiums vorhanden, sondern wurde über viele Fortbildungen und die Arbeitsanforderungen erworben.



Ich bin mal gespannt, was zum Schluss dabei rumkommt.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 22.05.2022, 17:26   #49
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Auch wenn ich in meiner bisherigen Praxis Imres Erfahrungen bestätigen kann, dass der Anteil an JuristInnen unter den mir bisher begegneten schwarzen Schafen überwiegt, überzeugt die Stellungnahme des Bundesrates zu dieser Frage. Die Befürchtungen einer abschreckenden Wirkung teilt man auch bei meiner Stammbehörde in Berlin, wo händeringend Betreuer, insbesondere mit juristischer Vorbildung gesucht und angesichts der wachsenden Komplexität auch zunehmend gebraucht werden.

Im Gesetzgebungsprozess scheint das letzte Wort dazu noch nicht gesprochen zu sein, wenn man auf die Gegenäußerung der BReg hierzu blickt (Seite 10):

"Die von Länderseite bereits im Rahmen der Erarbeitung der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV-E) auf- geworfene Frage, ob und inwieweit eine Vollprivilegierung für bestimmte Berufsgruppen, insbesondere der Voll- juristinnen und -juristen, oder eine an den Nachweis von Berufserfahrungen anknüpfende sogenannte „Härtefall- klausel“ als erleichterte Nachweisoptionen im Hinblick auf die erforderliche Sachkunde geschaffen werden soll- ten, kann und sollte im weiteren Verfahren zu diesem Verordnungsentwurf diskutiert und beantwortet werden."

Den Vorschlag einer Öffnungsklausel für die Betreuungsbehörden hat die BReg an gleicher Stelle bereits abgelehnt.
Faunhart ist offline  
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Alt 24.05.2022, 20:35   #50
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Also: man muss 2 Sachen unterscheiden: Das Reparaturgesetz und die Registrierverordnung. Beim ersten gehts eigentlich nur ein paar Detailänderungen, insbesondere die Verlängerung der Vorlagefrist für den SK-Nachweis auf den 30.6.25 und eine vorläufige Registrierung für Neubetreuer. Die Bundesregierung hat die meisten Änderungsvorschläge des Bundestages dazu abgelehnt, auch die „Kann-Regelung“ für den SK-Nachweis. Und das hat so den Rechtsausschuss des Bundesrates durchlaufen, das dürfte die Endfassung sein (https://dserver.bundestag.de/btd/20/018/2001888.pdf). Das Gesetz ist NICHT zustimmungspflichtig, was den Bundesrat betrifft.

Anders ist es mit der Registrierverordnung. Die geht nicht ohne Zustimmung des Bundesrates. Daher ist noch mit Zugeständnissen der Bundesregierung zu rechen, vor allem bei den Volljuristen. Es ist denkbar, dass das Jurastudium insgesamt als Sachkunde gelten wird. Im Moment gibt es noch gar keinen Regierungsbeschluss; ich hoffe in Kürze darauf.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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