Dies ist ein Beitrag zum Thema Sachkundenachweis ab 2023 im Unterforum Sachkundenachweis und Registrierung ab 2023 , Teil der Situation der Betreuer/innen
Zitat:
Zitat von Just
Ich hatte vorher einen Familienangehörigen ca. 1 Jahr lang per Vorsorgevollmacht betreut.
Das wird leider nicht ...
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#61 |
Moderator
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Das wird leider nicht angerechnet. Die Neufassung erwähnt die Möglichkeit, ausnahmsweise „mehjährige“ nützliche Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Betreuung zu berücksichtigen. Mehrjährig heißt mindestens 2 Jahre (wobei man sich argumentativ auch noch ziemlich verrenken muss, denn eine Vollmacht ist keine Betreuung, deren ganze Regeln gelten nicht, sondern ausschließlich die §§ 1901a, 1904, 1906, 1906a.). Haben Sie denn mindestens 2 Jahre in dem Beruf als Wirtschaftsjurist gearbeitet; ggf was genau?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#62 | |
Club 300
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![]() Ist ja auch egal, dann hole ich die fehlenden Sachkundenachweise halt nach. So viel kann das ja dann nicht mehr sein. Ich musste in Hagen 21 Module mit Abschlussprüfungen absolvieren, danach dann die Abschlussarbeit. 18 Module waren juristisch, ZPO, BGB AT, Schuldrecht, Arbeitsrecht etc. Also eigentlich noch mehr, wie die Menschen Staatsexamen machen müssen. Dazu kamen dann noch drei BWL Module, ext. Rechnungswesen, internes Rechnungswesen und Finanzierung und Investition. Ich glaube, dass ich da mit dem BoL aus Hagen ganz gut aufgestellt bin. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann muss ich keine Abschlussprüfungen der Sachkundenachweismodule erbringen, weil ich vor 2023 angefangen habe? Ist das richtig und weiter steht ja auch, dass man Module in Selbstlerneinheiten abarbeiten kann. Heißt, ich arbeite mich da selbständig ein und das reicht dann? Irgendwie stehen die Betreuer, die vor 2023 angefangen haben aber erst nach 2020 in einer Grauzone. |
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#63 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Mit der Feststellung, dass das ziemlich weit weg ist, hast du recht. Nach deiner Beschreibung der Vortätigkeit/des Studiums wären wohl nur die Module 5 und 6 anzurechnen, also 40 von 360 Unterrichtsstunden. Wobei du als Akademiker alles außer den Modulen 10 und 11 zu 50 % in Selbstlernphasen absolvieren kannst. Wie das nachzuweisen ist, kann ich auch noch nicht sagen. Die Module 10 und 11 zu 15 %.
Evtl. sind durch die fast-3-Jahre Berufsbetreuertätigkeit noch weitere Module anerkennungsfähig. Aber wahrscheinlich nicht alle. https://www.lexikon-betreuungsrecht....eis#Curriculum
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#64 | |
Club 300
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